Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob Eltern, deren leibliches Kind adoptiert wurde, ein Besuchsrecht zu den Kindern des adoptierten Kindes haben, bisher nicht entschieden hat. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haben die leiblichen Eltern kein Recht, ihr adoptiertes Kind zu besuchen (SZ 34/177; EFSlg. 17.805; EvBl. 1992/80). Diese Ansicht wird damit begründet, das Adoptionsgesetz habe den Grundsatz der Volladoption insoweit verwirklicht, als es sich um familienrechtliche Beziehungen nicht vermögensrechtlicher Art handle. Darunter fielen die väterliche Gewalt und deren Ausflüsse, also die gesetzliche Vertretung, die Vermögensverwaltung, das Erziehungsrecht, die Gehorsams- und Folgepflicht. Durch dieses Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen nicht vermögensrechtlicher Art zu den leiblichen Kindern erhielten die Wahleltern und das Wahlkind das Gefühl der Geborgenheit und Sicherheit vor rechtlich durchsetzbaren Einmischungsversuchen der leiblichen Eltern. Auch aus den Gesetzesmateralien (107 BlgNR 9.GP 20) gehe als Zweck des Gesetzes hervor, das Wahlkind rechtlich aus seiner bisherigen Familie auszuscheiden und als vollberechtigtes Mitglied in die neue Familie der Wahleltern eintreten zu lassen. Hiedurch solle bewirkt werden, daß Störungen der Erziehung des Kindes durch Einflußversuche der früheren Familie, die auf verbleibende Rechte gestützt würden, nicht möglich seien. Nur dadurch könne eine gedeihliche Entwicklung des Wahlkindes erreicht werden.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haben die leiblichen Eltern kein Recht, ihr adoptiertes Kind zu besuchen (SZ 34/177; EFSlg. 17.805; EvBl. 1992/80). Diese Ansicht wird damit begründet, das Adoptionsgesetz habe den Grundsatz der Volladoption insoweit verwirklicht, als es sich um familienrechtliche Beziehungen nicht vermögensrechtlicher Art handle. Darunter fielen die väterliche Gewalt und deren Ausflüsse, also die gesetzliche Vertretung, die Vermögensverwaltung, das Erziehungsrecht, die Gehorsams- und Folgepflicht. Durch dieses Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen nicht vermögensrechtlicher Art zu den leiblichen Kindern erhielten die Wahleltern und das Wahlkind das Gefühl der Geborgenheit und Sicherheit vor rechtlich durchsetzbaren Einmischungsversuchen der leiblichen Eltern. Auch aus den Gesetzesmateralien (107 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 20) gehe als Zweck des Gesetzes hervor, das Wahlkind rechtlich aus seiner bisherigen Familie auszuscheiden und als vollberechtigtes Mitglied in die neue Familie der Wahleltern eintreten zu lassen. Hiedurch solle bewirkt werden, daß Störungen der Erziehung des Kindes durch Einflußversuche der früheren Familie, die auf verbleibende Rechte gestützt würden, nicht möglich seien. Nur dadurch könne eine gedeihliche Entwicklung des Wahlkindes erreicht werden.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, die für die Ablehnung eines Besuchsrechtes der leiblichen Eltern maßgeblichen Gründe (Gefühl der Geborgenheit und Sicherheit vor rechtlich durchsetzbaren Einmischungsversuchen der leiblichen Eltern) seien beim Besuchsrecht der Großeltern nicht von Bedeutung. Die hier wesentliche Frage sei weder durch das Gesetz noch durch die Rechtsprechung eindeutig geregelt. Einzig und allein das Wohl des Kindes bestimme, ob ein Besuchsrecht einzuräumen sei oder nicht. Gegenständlich wünschten beide Kinder ein Besuchsrecht ihres leiblichen Großvaters. Ihr Wohl werde durch ein Besuchsrecht nicht gefährdet, sondern gefördert. Der Revisionsrekurswerber unterhalte regelrechten Kontakt zur Familie K***** und den Kindern Ines und Jessica, die Kinder schätzten den Besuch ihres Großvaters. Die Untergerichte hätten daher abklären müssen, ob durch ein Besuchsrecht des Großvaters dem Wohl der Kinder entsprochen werde.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß § 182 Abs.2 ABGB erlöschen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Die Kinder Ines und Jessica waren im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption noch nicht geboren, es handelt sich bei ihnen daher nicht um im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährige Nachkommen. Zwischen ihnen und den leiblichen Eltern des adoptierten Kindes entstanden jedoch niemals familienrechtliche Beziehungen im Sinne des § 182 Abs.2 ABGB, weshalb eine Norm, nach welcher derartige Beziehungen erlöschen, nicht erforderlich ist.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 182, Absatz 2, ABGB erlöschen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Die Kinder Ines und Jessica waren im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption noch nicht geboren, es handelt sich bei ihnen daher nicht um im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährige Nachkommen. Zwischen ihnen und den leiblichen Eltern des adoptierten Kindes entstanden jedoch niemals familienrechtliche Beziehungen im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, ABGB, weshalb eine Norm, nach welcher derartige Beziehungen erlöschen, nicht erforderlich ist.
Schon daraus folgt, daß Eltern, deren leibliches Kind adoptiert wurde, kein Besuchsrecht zu den Kindern des adoptierten Kindes haben. Dazu kommt, daß die Gründe, aus denen nach der Rechtsprechung und den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keine familienrechtlichen Beziehungen bestehen sollen, auch auf das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln zutrifft, denn auch Großeltern könnten versuchen, sich in die Familie einzumischen. Die Gefahr von Störungen der Familie durch die Einmischung von Großeltern mag zwar geringer sein als bei der Einmischung von Eltern, zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Besuchsrecht der Großeltern schwächer ist als das der Eltern (EFSlg. 31.274, 43.273, 53.950), sodaß auch der Zweck des § 182 Abs.2 ABGB dagegen spricht, dem Vater ein Besuchsrecht zu den Kindern seines adoptierten leiblichen Kindes einzuräumen.Schon daraus folgt, daß Eltern, deren leibliches Kind adoptiert wurde, kein Besuchsrecht zu den Kindern des adoptierten Kindes haben. Dazu kommt, daß die Gründe, aus denen nach der Rechtsprechung und den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keine familienrechtlichen Beziehungen bestehen sollen, auch auf das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln zutrifft, denn auch Großeltern könnten versuchen, sich in die Familie einzumischen. Die Gefahr von Störungen der Familie durch die Einmischung von Großeltern mag zwar geringer sein als bei der Einmischung von Eltern, zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Besuchsrecht der Großeltern schwächer ist als das der Eltern (EFSlg. 31.274, 43.273, 53.950), sodaß auch der Zweck des Paragraph 182, Absatz 2, ABGB dagegen spricht, dem Vater ein Besuchsrecht zu den Kindern seines adoptierten leiblichen Kindes einzuräumen.
Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.