Entscheidungsgründe:
Am 22.9.1988 eröffnete der Beklagte bei der klagenden Sparkasse ein anonymes Wertpapierdepot. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschäftigten der Klägerin der Name des Beklagten nicht bekannt. Es wurde ein Stammblatt ausgefüllt, in welchem der Beklagte eigenhändig das Losungswort, welches eine Zahlenkombination darstellte, eintrug. Zugleich wurde ein Verrechnungskonto eingerichtet, welches über ein Überbringersparbuch abgewickelt wurde. Dem Beklagten wurde ein Wertpapierbuch ausgehändigt, in welchem jeweils die Verkaufsaufträge eingetragen wurden. Das Wertpapierbuch samt Losungswort stellte die Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot dar. Es war zunächst vorgesehen, die Wertpapierkasse vom Guthaben des Überbringersparbuches abzuwickeln und somit die Wertpapierkäufe zu finanzieren.
In der Folge kam es zu zahlreichen Dispositionen durch den Beklagten. Soweit diese telefonisch erfolgten, meldete sich der Beklagte mit der Kontonummer des Wertpapierbuches und dem Losungswort. Im Zuge telefonischer Rückfragen erfuhren die Angestellten der Klägerin den Namen des Beklagten. Im Oktober 1989 war aufgrund der Wertpapierankäufe das Guthaben auf dem Überbringersparbuch ausgeschöpft. Daraufhin wurde von der Klägerin vom Überbringersparbuch auf das Verrechnungskonto umgestellt. Als sich der Negativsaldo immer weiter vergrößerte, wurden durch die Klägerin ohne Order des Beklagten sämtliche Wertpapiere realisiert. Den Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto deckte der Beklagte nicht ab.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 397.707 s.A. mit der Begründung, dieser Saldo hafte aus den über Auftrag des Beklagten durchgeführten An- und Verkäufen von Wertpapieren aus. Die AGBöKr seien der Geschäftsverbindung mit dem Beklagten zugrundezulegen.
Der Beklagte bestritt und wendete ein, mit der Klägerin in keinem Rechtsverhältnis zu stehen; die Klägerin habe ihm auch keine Kredite zugezählt, die AGBöKr seien gemäß KSchG nichtig. Die behaupteten An- und Verkäufe von Wertpapieren seien nicht auf seine Rechnung bzw. zu seinen Gunsten getätigt worden, da über die angekauften Wertpapiere lediglich durch Vorlage des Wertpapieres bzw. Nennung der Kontonummer und des Losungswortes verfügt habe werde können. Die Klagsforderung sei nicht fällig, insbesondere sei sie dem Beklagten gegenüber nie qualifiziert fälliggestellt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf es im wesentlichen folgende Feststellungen:
Als der Beklagte feststellte, daß die Klägerin vom Überbringersparbuch auf das Verrechnungskonto umgestellt hatte, sprach er mit einem Bediensteten der Klägerin. Es wurde ihm erklärt, ein Verrechnungskonto sei besser praktikabel. Im August 1990 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und einem Angestellten der Klägerin statt, wobei dem Beklagten vorgeschlagen wurde, er solle eine mit einem Wechsel besicherte schriftliche Erklärung abgeben, für das Verrechnungskonto verantwortlich zu sein. Der Beklagte ging auf diesen Vorschlag jedoch nicht ein. Eine Kreditvereinbarung wurde zwischen den Streitteilen nicht geschlossen.
Am 10.8.1980 erteilte der Beklagte den letzten Auftrag zum Ankauf von Wertpapieren. Das Sparkassen-Wertpapierbuch, welches dem Beklagten bei Beginn der Geschäftsbeziehung ausgehändigt wurde, enthält auf der Rückseite die "Besonderen Bedingungen zum Sparkassen-Wertpapierbuch", gemäß Punkt 16 dieser Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" sowie die "Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren und ähnlichen Werten".
Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, der Beklagte habe im Laufe der Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei nie irgendwelche Erklärungen abgegeben oder Handlungen gesetzt, aus denen die Begründung eines Vertrags- oder Kreditverhältnisses abgeleitet werden könne, sodaß die Klägerin nicht berechtigt sei, vom Beklagten die Abdeckung des anonymen Verrechnungskontos zu begehren. Daß der Beklagte zunächst anonym und dann, der Klägerin ohne sein Zutun namentlich bekannt, Dispositionen getroffen habe, begründe keinen vertraglichen Anspruch der Klägerin ihm gegenüber.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß als Zwischenurteil ausgesprochen wurde, das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Betrag von S 379.707 s.A. zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, der Beklagte sei der Klägerin gegenüber als anonymer Kontoinhaber aufgetreten. Zugleich seien Inhaberwertpapiere ausgestellt worden, bei denen sich der Inhaber mit einem Losungswort legitimieren mußte. Gehe man davon aus, daß nach dem Willen der Parteien Kontoinhaber jener Inhaber der entsprechenden Wertpapiere, der sich durch das Losungswort ausweisen konnte, sein sollte, dann wäre das Problem der Passivlegitimation durch Vertrag zugunsten eines Dritten zu lösen. In einem solchen Falle schließe der Kontoeröffner den Vertrag mit der Bank im eigenen Namen und vereinbare mit ihr, daß ein bestimmter Dritter aus diesem Geschäft unmittelbar berechtigt sein solle. Diese Konstruktion führe dazu, daß die Gläubigerposition dem Dritten zustehe, die Schuldnerposition, d.h. vor allem die Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Konto, bleibe beim Kontoeröffner, weil es einen Vertrag zu Lasten Dritter nicht gäbe. Damit bestehe der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht. Weil aber seine Höhe in erster Instanz nicht geprüft worden sei, sei das angefochtene Urteil im Sinne eines Zwischenurteils dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.