Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt aus, die Beklagte habe eingewendet, daß der Kaufvertrag hinsichtlich seiner Grundstücke einvernehmlich aufgelöst worden sei. Der Kläger habe dem nicht widersprochen. Aus diesem Umstand im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen des Klägers hätte der Schluß gezogen werden müssen, daß bei der Bezeichnung "Darlehen" kein bestimmter Rechtsgrund angegeben werden sollte, sondern es sei aus dem gesamten Sachvorbringen erkennbar, daß der Kläger zumindest die Differenz auf den vereinbarten Kaufpreis fordere, den das Berufungsgericht als Rückabwicklungsanspruch qualifiziert habe. Das Vorbringen über die Rechtsnachfolge nach Michael A*** sei unter diesen Umständen nicht beachtlich. Im Hinblick darauf, daß Michael A*** nur als Bevollmächtigter des Klägers gehandelt habe und daher der Zahlungsanspruch ohnedies dem Kläger zustehe, sollte insgesamt die Auffassung vertreten werden, daß der Kläger ohne Festlegung auf einen bestimmten Rechtsgrund von der Beklagten die Zahlung der S 210.446,50 fordere.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Es geht nicht darum, auf welchen Rechtsgrund der Kläger sein Begehren stützte und ob er den behaupteten Sachverhalt rechtlich richtig qualifizierte. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Tatsachen der Kläger seine Forderung gründete. Nach § 226 ZPO hat der Kläger nämlich die rechtserzeugenden Tatsachen, von denen er seinen Anspruch ableitet, vollständig anzugeben. Der Kläger bestimmt, ob und worüber ein Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51 mwN, 1 Ob 568/85 uva). Der Kläger stützte seinen Anspruch darauf, Michael A***, dessen Rechtsnachfolger er sei, habe der Beklagten zum Ankauf einer bestimmten Liegenschaft ein Darlehen von S 820.000,-- gewährt. Auf einen Anspruch aus einem von Michael A*** im Namen des Klägers mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über zwei andere Grundstücke hat der Kläger sein Begehren hingegen nicht gestützt. Richtig ist zwar, daß die Beklagte ein Vorbringen über Vereinbarungen erstattete, die sich auf die Grundstücke des Klägers bezogen, und daß der Kläger das Zustandekommen dieser Vereinbarungen nicht bestritt. Dafür, daß der Kläger einen Anspruch aus diesen Vereinbarungen behauptet und mit der Klage geltend machen will, ergibt sich aus seinem Vorbringen aber keinerlei Anhaltspunkt. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung und der Betrag, den das Erstgericht dem Kläger zusprach, haben ihre Grundlage nicht im selben Sachverhalt, sondern beruhen auf voneinander unabhängigen Tatsachen. Wäre dem Kläger ein Beweis der behaupteten Darlehensgewährung gelungen, dann könnte er die Rückzahlung des Darlehens mit Erfolg begehren. Unabhängig davon hätte er überdies die Möglichkeit, einen ihm auf Grund einer mit der Beklagten über zwei Grundstücke abgeschlossenen Vereinbarung zustehenden Betrag geltend zu machen. Er machte aber nur eine auf ihn als Erben übergegangene angebliche Darlehensforderung geltend, die er nicht beweisen konnte. Der Zuspruch der auf einem anderen Titel beruhenden Forderung war auf Grund dieser Klage nicht zulässig. Zutreffend lastete das Berufungsgericht daher dem Erstgericht einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO an und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.Es geht nicht darum, auf welchen Rechtsgrund der Kläger sein Begehren stützte und ob er den behaupteten Sachverhalt rechtlich richtig qualifizierte. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Tatsachen der Kläger seine Forderung gründete. Nach Paragraph 226, ZPO hat der Kläger nämlich die rechtserzeugenden Tatsachen, von denen er seinen Anspruch ableitet, vollständig anzugeben. Der Kläger bestimmt, ob und worüber ein Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51 mwN, 1 Ob 568/85 uva). Der Kläger stützte seinen Anspruch darauf, Michael A***, dessen Rechtsnachfolger er sei, habe der Beklagten zum Ankauf einer bestimmten Liegenschaft ein Darlehen von S 820.000,-- gewährt. Auf einen Anspruch aus einem von Michael A*** im Namen des Klägers mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über zwei andere Grundstücke hat der Kläger sein Begehren hingegen nicht gestützt. Richtig ist zwar, daß die Beklagte ein Vorbringen über Vereinbarungen erstattete, die sich auf die Grundstücke des Klägers bezogen, und daß der Kläger das Zustandekommen dieser Vereinbarungen nicht bestritt. Dafür, daß der Kläger einen Anspruch aus diesen Vereinbarungen behauptet und mit der Klage geltend machen will, ergibt sich aus seinem Vorbringen aber keinerlei Anhaltspunkt. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung und der Betrag, den das Erstgericht dem Kläger zusprach, haben ihre Grundlage nicht im selben Sachverhalt, sondern beruhen auf voneinander unabhängigen Tatsachen. Wäre dem Kläger ein Beweis der behaupteten Darlehensgewährung gelungen, dann könnte er die Rückzahlung des Darlehens mit Erfolg begehren. Unabhängig davon hätte er überdies die Möglichkeit, einen ihm auf Grund einer mit der Beklagten über zwei Grundstücke abgeschlossenen Vereinbarung zustehenden Betrag geltend zu machen. Er machte aber nur eine auf ihn als Erben übergegangene angebliche Darlehensforderung geltend, die er nicht beweisen konnte. Der Zuspruch der auf einem anderen Titel beruhenden Forderung war auf Grund dieser Klage nicht zulässig. Zutreffend lastete das Berufungsgericht daher dem Erstgericht einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO an und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.