Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter Berufung auf Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1930, vertritt die Beklagte die Ansicht, es schade nicht, daß sie die unrichtige rechtliche Beurteilung nicht bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht habe. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, weil es sich um keinen Kauf-, sondern um einen Werkvertrag gehandelt habe, weshalb der Unternehmer keinen Anspruch auf Vertragserfüllung habe. Auf diese Rechtsrüge ist nicht einzugehen, weil der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geltend gemacht worden war (EvBl 1951/268; SZ 41/68; SZ 50/152;
EFSlg. 44.123 uva). Die von der Revisionswerberin zitierte Lehrmeinung Faschings bietet keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen. Der Meinung Faschings, die Rechtsprechung sei durch das Gesetz nicht gedeckt und beruhe auf 'reinen Gerichtsentlastungsgründen', ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 4 ZPO ist gegeben, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Wie indes Fasching selbst einräumt (Kommentar IV 40 f), ist eine materiellrechtliche überprüfung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht nur möglich, wenn der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß geltend gemacht wurde. Da die Beklagte die rechtliche Beurteilung in der Berufung nicht bekämpfte, hat sich das Berufungsgericht zutreffend mit der rechtlichen Beurteilung nicht befaßt. Aus diesem Grund beruht das Urteil des Berufungsgerichtes - unabhängig davon, ob die Rechtsansicht des Erstgerichtes richtig ist - nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs1 Z 4 ZPO.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Abs1 Ziffer 4, ZPO ist gegeben, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Wie indes Fasching selbst einräumt (Kommentar römisch vier 40 f), ist eine materiellrechtliche überprüfung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht nur möglich, wenn der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß geltend gemacht wurde. Da die Beklagte die rechtliche Beurteilung in der Berufung nicht bekämpfte, hat sich das Berufungsgericht zutreffend mit der rechtlichen Beurteilung nicht befaßt. Aus diesem Grund beruht das Urteil des Berufungsgerichtes - unabhängig davon, ob die Rechtsansicht des Erstgerichtes richtig ist - nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Abs1 Ziffer 4, ZPO.
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens meint die Beklagte, sie mache einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, was zulässig sei (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1909). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht seiner Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO entsprechen und die Parteien zu entsprechenden Behauptungen und Beweisanboten über das Vorliegen eines Werkvertrages anleiten müssen.Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens meint die Beklagte, sie mache einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, was zulässig sei (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1909). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht seiner Anleitungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO entsprechen und die Parteien zu entsprechenden Behauptungen und Beweisanboten über das Vorliegen eines Werkvertrages anleiten müssen.
Auch auf die Mängelrüge ist nicht einzugehen. In der Berufung hatte die Beklagte diesen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz nämlich nicht gerügt, weshalb sie ihn im Sinne der ständigen Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend machen kann (SZ 23/352; ÖBl.1974, 57, EFSlg.41.771 uva). Die Meinung Faschings, diese Rechtsprechung sei weder aus dem Gesetz noch aus dem Sinn des Revisionsverfahrens ableitbar und daher auch nicht rechtlich, sondern höchstens mit Zweckmäßigkeits- oder Gerichtsentlastungserwägungen begründbar, kann nicht geteilt werden. Wurde ein Verfahrensmangel in der Berufung nicht gerügt, dann dürfte ihn das Berufungsgericht - anders als bei einer Nichtigkeit - nicht wahrnehmen. Das Berufungsverfahren kann somit nicht wegen eines derartigen, dem Erstgericht vermeintlich unterlaufenen Verfahrensmangels mangelhaft sein.
Daß sich das Berufungsgericht mit einem nicht gerügten Verfahrensmangel ebenso wie mit einer nicht geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht auseinanderzusetzen hat, entspricht durchaus dem Sinn des Revisionsverfahrens. Dieser besteht darin, fehlerhafte Entscheidungen des Berufungsgerichtes zu korrigieren, nicht aber darin (dies auch nicht nebenbei), den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihnen im Berufungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen (vgl. hiezu auch Fasching, Kommentar IV 242, wonach Aufgabe der Revision primär die Prüfung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist).Daß sich das Berufungsgericht mit einem nicht gerügten Verfahrensmangel ebenso wie mit einer nicht geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht auseinanderzusetzen hat, entspricht durchaus dem Sinn des Revisionsverfahrens. Dieser besteht darin, fehlerhafte Entscheidungen des Berufungsgerichtes zu korrigieren, nicht aber darin (dies auch nicht nebenbei), den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihnen im Berufungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen vergleiche hiezu auch Fasching, Kommentar römisch vier 242, wonach Aufgabe der Revision primär die Prüfung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.