1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Da das Rekursgericht mit dem vom Revisionsrekurs allein bekämpften Punkt 1. seines Beschlusses den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der Punkte 1. und 3. des Urteilsantrages der Klägerin zur Gänze bestätigt hat, ist das Rechtsmittel der Klägerin gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 528 Abs. 2 ZPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung und wäre somit für den bestätigenden Teil jedenfalls unbeachtlich.Da das Rekursgericht mit dem vom Revisionsrekurs allein bekämpften Punkt 1. seines Beschlusses den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der Punkte 1. und 3. des Urteilsantrages der Klägerin zur Gänze bestätigt hat, ist das Rechtsmittel der Klägerin gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung und wäre somit für den bestätigenden Teil jedenfalls unbeachtlich.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Soweit die Beklagten die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen, ist das Rechtsmittel gemäß § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO unzulässig und war daher in diesem Umfang zurückzuweisen; im übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, weil in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (vgl. JBl. 1970, 319, ZBl. 1926/162 ua) und das Rekursgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für gegeben erachtete. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Die Beklagten vertreten in ihrem Revisionsrekurs die Auffassung, auch bei den Klagebegehren auf Unterlassung jeder Tätigkeit durch die Beklagten, wie sie für einen Vizepräsidenten bzw. einen Pfarrer der Klägerin vorgesehen seien, handle es sich um "innere Angelegenheiten" der betreffenden Religionsgemeinschaft, bezüglich deren Regelung gemäß Art. 15 StGG der Rechtsweg unzulässig sei. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zutreffend legte das Rekursgericht dar, daß im Zweifel bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte zu entscheiden sind (Fasching, Komm I 43). Für die Entscheidung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist nur zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist (Fasching aaO I 61). Sachgrundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens (Fasching aaO I 62). Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten nicht ihre Organe seien und daß sie die mit einer solchen Organstellung verbundenen Tätigkeiten zu unterlassen hätten. Auf Grund der unanfechtbaren Entscheidung der zweiten Instanz steht bindend fest, daß es sich bei der Frage der Organstellung der Beklagten um eine sog. innere Angelegenheit der Klägerin als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft handelt und daher der in der Klage begehrten Feststellung, daß der Erstbeklagte nicht Vizepräsident und der Zweitbeklagte nicht Pfarrer der Klägerin seien, die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht.Soweit die Beklagten die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen, ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig und war daher in diesem Umfang zurückzuweisen; im übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, weil in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt vergleiche JBl. 1970, 319, ZBl. 1926/162 ua) und das Rekursgericht zutreffend die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für gegeben erachtete. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Die Beklagten vertreten in ihrem Revisionsrekurs die Auffassung, auch bei den Klagebegehren auf Unterlassung jeder Tätigkeit durch die Beklagten, wie sie für einen Vizepräsidenten bzw. einen Pfarrer der Klägerin vorgesehen seien, handle es sich um "innere Angelegenheiten" der betreffenden Religionsgemeinschaft, bezüglich deren Regelung gemäß Artikel 15, StGG der Rechtsweg unzulässig sei. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zutreffend legte das Rekursgericht dar, daß im Zweifel bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph eins, JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte zu entscheiden sind (Fasching, Komm römisch eins 43). Für die Entscheidung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist nur zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist (Fasching aaO römisch eins 61). Sachgrundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens (Fasching aaO römisch eins 62). Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten nicht ihre Organe seien und daß sie die mit einer solchen Organstellung verbundenen Tätigkeiten zu unterlassen hätten. Auf Grund der unanfechtbaren Entscheidung der zweiten Instanz steht bindend fest, daß es sich bei der Frage der Organstellung der Beklagten um eine sog. innere Angelegenheit der Klägerin als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft handelt und daher der in der Klage begehrten Feststellung, daß der Erstbeklagte nicht Vizepräsident und der Zweitbeklagte nicht Pfarrer der Klägerin seien, die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht.
Die Klägerin ist gemäß §§ 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967, BGBl. 229, über äußere Rechtsverhältnisse der G***-O*** K*** in Österreich (GesOrK) eineDie Klägerin ist gemäß Paragraphen eins und 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967, Bundesgesetzblatt 229, über äußere Rechtsverhältnisse der G***-O*** K*** in Österreich (GesOrK) eine
gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Die Rechte der gesetzlich anerkannten Kirchen, zu denen auch die Klägerin zählt, umschreibt zunächst Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142. Danach ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Für die Klägerin ist das Bundesgesetz BGBl. 229/1967 maßgebend, das unter anderem bestimmt: § 8 Abs. 1: aus den Satzungen einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde müssen, um die Wirksamkeit der Satzungen für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein: .... c) welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirchengemeinde untersteht; d) Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Gemeindezugehörigkeit klar bestimmbar ist; e) Rechte und Pflichten der Mitglieder, f) Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis; gemäß Abs. 3 bleibt der Kreis der entsprechend den Satzungen ausgeübten autonomen kirchlichen Gemeindeangelegenheiten im bisherigen Umfang für den staatlichen Bereichgesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Die Rechte der gesetzlich anerkannten Kirchen, zu denen auch die Klägerin zählt, umschreibt zunächst Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142. Danach ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Für die Klägerin ist das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 229 aus 1967, maßgebend, das unter anderem bestimmt: Paragraph 8, Absatz eins :, aus den Satzungen einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde müssen, um die Wirksamkeit der Satzungen für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein: .... c) welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirchengemeinde untersteht; d) Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Gemeindezugehörigkeit klar bestimmbar ist; e) Rechte und Pflichten der Mitglieder, f) Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis; gemäß Absatz 3, bleibt der Kreis der entsprechend den Satzungen ausgeübten autonomen kirchlichen Gemeindeangelegenheiten im bisherigen Umfang für den staatlichen Bereich
maßgebend - unbeschadet künftiger satzungsgemäßer und unter Bedachtnahme auf Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte des Staatsbürgers erfolgender Änderdungen und unbeschadet der Wirksamkeit dieser Änderungen auch für den staatlichen Bereich.maßgebend - unbeschadet künftiger satzungsgemäßer und unter Bedachtnahme auf Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte des Staatsbürgers erfolgender Änderdungen und unbeschadet der Wirksamkeit dieser Änderungen auch für den staatlichen Bereich.
Nach dem Klagsvorbringen wurde eine beabsichtigte Änderung des Statutes der Klägerin vom 20. Mai 1906 im Hinblick auf das Bundesgesetz BGBl. 229/1967 bisher nicht durchgeführt, sodaß die Bestimmungen dieses Statutes noch zur Anwendung kommen. Auf Grund dieses Statutes wurde am 4. Juni 1972 der engere Kirchenausschuß gewählt, dem der Erstbeklagte als Vizepräsident angehörte. Diese Wahl wurde dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst mitgeteilt und von diesem zur Kenntnis genommen. Das Statut der Klägerin enthält in seinen §§ 23 ff Bestimmungen über den Wirkungskreis des engeren Ausschusses, dem der Vizepräsident ebenso angehört wie dem Präsidialbüro, dessen Wirkungskreis im § 28 geregelt ist. Im § 30 des Statutes sind die Bestellung und der Wirkungskreis des Pfarrers umschrieben. § 19 lit. h des Statutes zählt dem Wirkungskreis des Generalausschusses die Antragstellung bei der kompetenten kirchlichen Behörde auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen den Pfarrer sowie auch die Mitwirkung bei der Durchführung der Untersuchung und bei Erledigung der Sache in dem Falle, wenn es sich um die Entlassung des Pfarrers handelt, zu.Nach dem Klagsvorbringen wurde eine beabsichtigte Änderung des Statutes der Klägerin vom 20. Mai 1906 im Hinblick auf das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 229 aus 1967, bisher nicht durchgeführt, sodaß die Bestimmungen dieses Statutes noch zur Anwendung kommen. Auf Grund dieses Statutes wurde am 4. Juni 1972 der engere Kirchenausschuß gewählt, dem der Erstbeklagte als Vizepräsident angehörte. Diese Wahl wurde dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst mitgeteilt und von diesem zur Kenntnis genommen. Das Statut der Klägerin enthält in seinen Paragraphen 23, ff Bestimmungen über den Wirkungskreis des engeren Ausschusses, dem der Vizepräsident ebenso angehört wie dem Präsidialbüro, dessen Wirkungskreis im Paragraph 28, geregelt ist. Im Paragraph 30, des Statutes sind die Bestellung und der Wirkungskreis des Pfarrers umschrieben. Paragraph 19, Litera h, des Statutes zählt dem Wirkungskreis des Generalausschusses die Antragstellung bei der kompetenten kirchlichen Behörde auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen den Pfarrer sowie auch die Mitwirkung bei der Durchführung der Untersuchung und bei Erledigung der Sache in dem Falle, wenn es sich um die Entlassung des Pfarrers handelt, zu.
Zur Frage, was dem Begriff "innere Angelegenheiten" zuzurechnen ist, in welche der Staat und damit auch die Gerichte nicht eingreifen dürfen und hinsichtlich derer daher der Rechtsweg unzulässig ist, enthält weder Art. 15 StGG noch das Bundesgesetz BGBl. 229/1967 eine genauere Umschreibung. Der Oberste Gerichtshof hat indes dazu in seiner Entscheidung SZ 47/135 unter ausführlicher Darstellung, der österreichischen und bundes- sowie reichsdeutschen Lehre und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eingehend Stellung genommen (siehe SZ 47/135).Zur Frage, was dem Begriff "innere Angelegenheiten" zuzurechnen ist, in welche der Staat und damit auch die Gerichte nicht eingreifen dürfen und hinsichtlich derer daher der Rechtsweg unzulässig ist, enthält weder Artikel 15, StGG noch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 229 aus 1967, eine genauere Umschreibung. Der Oberste Gerichtshof hat indes dazu in seiner Entscheidung SZ 47/135 unter ausführlicher Darstellung, der österreichischen und bundes- sowie reichsdeutschen Lehre und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eingehend Stellung genommen (siehe SZ 47/135).
In der Entscheidung SZ 47/135 hat der Oberste Gerichtshof zusammenfassend ausgeführt, daß zu den inneren Angelegenheiten jene zu zählen sind, welche den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung.
Wie das Rekursgericht in seiner nicht mehr anfechtbaren Entscheidung hinsichtlich der Klagebegehren auf Feststellung, daß die Beklagten nicht Organe der Klägerin seien, zutreffend darlegte, handelt es sich bei der Bestellung der Funktionsträger der Klägerin und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung der Beklagten um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig sei. Die Frage der Organstellung sei vielmehr im innerkirchlichen Bereich zu klären. Nach Auffassung des erkennenden Senates würde aber auch die von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung der Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen ihrer kirchlichen Funktionen einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft bedeuten, zumal nicht nur die Bestellung und Abberufung der Funktionäre der Klägerin in deren Statut geregelt ist, sondern auch der Tätigkeitsbereich und die Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht (§ 32). Daß aber insbesondere die in der Klage aufgezählten Tätigkeiten des Zweitbeklagten, deren Untersagung gefordert wird, wie vor allem Eheschließungen, Taufen u.dgl. den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen, kann nicht zweifelhaft sein. Dem innerkirchlichen Bereich muß aber auch der Tätigkeitsbereich des Erstbeklagten als nach dem Klagsvorbringen im Jahre 1972 statutengemäß gewählten und dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst in dieser Stellung zur Kenntnis gebrachten Vizepräsidenten zugerechnet werden. Somit liegt auch bezüglich der im Punkt II. der Entscheidung des Rekursgerichtes genannten Begehren entgegen der Auffassung der zweiten Instanz Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weshalb in diesem Umfang der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Wie das Rekursgericht in seiner nicht mehr anfechtbaren Entscheidung hinsichtlich der Klagebegehren auf Feststellung, daß die Beklagten nicht Organe der Klägerin seien, zutreffend darlegte, handelt es sich bei der Bestellung der Funktionsträger der Klägerin und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung der Beklagten um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig sei. Die Frage der Organstellung sei vielmehr im innerkirchlichen Bereich zu klären. Nach Auffassung des erkennenden Senates würde aber auch die von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung der Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen ihrer kirchlichen Funktionen einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft bedeuten, zumal nicht nur die Bestellung und Abberufung der Funktionäre der Klägerin in deren Statut geregelt ist, sondern auch der Tätigkeitsbereich und die Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht (Paragraph 32,). Daß aber insbesondere die in der Klage aufgezählten Tätigkeiten des Zweitbeklagten, deren Untersagung gefordert wird, wie vor allem Eheschließungen, Taufen u.dgl. den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen, kann nicht zweifelhaft sein. Dem innerkirchlichen Bereich muß aber auch der Tätigkeitsbereich des Erstbeklagten als nach dem Klagsvorbringen im Jahre 1972 statutengemäß gewählten und dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst in dieser Stellung zur Kenntnis gebrachten Vizepräsidenten zugerechnet werden. Somit liegt auch bezüglich der im Punkt römisch zwei. der Entscheidung des Rekursgerichtes genannten Begehren entgegen der Auffassung der zweiten Instanz Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weshalb in diesem Umfang der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Weil aber schon der Rechtsweg unzulässig ist, braucht auf die Frage nach den prozessualen Auswirkungen der mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 21. Dezember 1984 (./2) verfügten zeitweiligen Hemmung der Handlungsfähigkeit der klagenden Partei in äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.