Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO führt die Klägerin aus, durch die Nichtberücksichtigung der Aussage der Zeugin Edeltraud P***, gemäß welcher die Beklagte vor dem Kaufabschluß am 31. Jänner 1983 in Kenntnis, daß der Garten nicht Kaufobjekt sei, die Verpflichtung übernommen habe, persönlich für eine Benützungsbewilligung durch die Hausgemeinschaft Sorge zu tragen und zwar ohne Mithilfe der Klägerin, sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.Unter dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO führt die Klägerin aus, durch die Nichtberücksichtigung der Aussage der Zeugin Edeltraud P***, gemäß welcher die Beklagte vor dem Kaufabschluß am 31. Jänner 1983 in Kenntnis, daß der Garten nicht Kaufobjekt sei, die Verpflichtung übernommen habe, persönlich für eine Benützungsbewilligung durch die Hausgemeinschaft Sorge zu tragen und zwar ohne Mithilfe der Klägerin, sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.
Mit diesen Ausführungen vermag die Revisionswerberin jedoch keinen Mangel des Berufungsverfahrens darzutun, zumal weil bereits das Erstgericht der Aussage der genannten Zeugin nicht gefolgt ist, sondern versucht vielmehr in unzulässiger Weise die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor. Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 3 ZPO macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht gehe ohne entsprechendes Prozeßvorbringen der Parteien oder Feststellungen des Erstgerichts davon aus, daß die Einbeziehung des Gastgartens für einen Weiterbetrieb des Kaffeehauses notwendig gewesen sei. Ebenso könne von einer Selbstverständlichkeit des Fortbestehens der Weiterbenützung des Gastgartens durch die Streitteile keine Rede sein. Unter Außerachtlassung dieser vom Berufungsgericht zu Unrecht dem Verfahren zugrundegelegten Umstände sei aber die Klägerin wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten berechtigt gewesen, den Vertragsrücktritt zu erklären und die Beklagte sei auf Grund dieses Verhaltens auch schadenersatzpflichtig geworden. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin keinen Widerspruch zwischen den Prozeßakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen aufzuzeigen, der unmittelbar aus den Akten ersichtlich ist, sondern bekämpft Schlußfolgerungen tatsächlicher Art, die das Berufungsgericht aus dem richtig wiedergegebenen Akteninhalt gezogen hat. Das Berufungsgericht hat nämlich aus den Ergebnissen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens, insbesondere den als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichts zum Verkehrswert des Kaffeehauses mit und ohne Gastgarten, gefolgert, daß beide Vertragsteile den Mitverkauf des Gastgartens als eine unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb bzw. Weiterbetrieb des Kaffeehauses ansahen, zumal dieser einen wesentlichen Preisfaktor bildete. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen kann aber keine Aktenwidrigkeit gelegen sein (vgl. JBl 1955, 503 ua).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor. Unter dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht gehe ohne entsprechendes Prozeßvorbringen der Parteien oder Feststellungen des Erstgerichts davon aus, daß die Einbeziehung des Gastgartens für einen Weiterbetrieb des Kaffeehauses notwendig gewesen sei. Ebenso könne von einer Selbstverständlichkeit des Fortbestehens der Weiterbenützung des Gastgartens durch die Streitteile keine Rede sein. Unter Außerachtlassung dieser vom Berufungsgericht zu Unrecht dem Verfahren zugrundegelegten Umstände sei aber die Klägerin wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten berechtigt gewesen, den Vertragsrücktritt zu erklären und die Beklagte sei auf Grund dieses Verhaltens auch schadenersatzpflichtig geworden. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin keinen Widerspruch zwischen den Prozeßakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen aufzuzeigen, der unmittelbar aus den Akten ersichtlich ist, sondern bekämpft Schlußfolgerungen tatsächlicher Art, die das Berufungsgericht aus dem richtig wiedergegebenen Akteninhalt gezogen hat. Das Berufungsgericht hat nämlich aus den Ergebnissen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens, insbesondere den als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichts zum Verkehrswert des Kaffeehauses mit und ohne Gastgarten, gefolgert, daß beide Vertragsteile den Mitverkauf des Gastgartens als eine unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb bzw. Weiterbetrieb des Kaffeehauses ansahen, zumal dieser einen wesentlichen Preisfaktor bildete. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen kann aber keine Aktenwidrigkeit gelegen sein vergleiche JBl 1955, 503 ua).
Es liegt somit auch der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO nicht vor.Es liegt somit auch der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nicht vor.
Soweit jedoch das Revisionsvorbringen dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterstellt werden kann, entbehrt die Rechtsrüge der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen abweicht und damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes verwehrt ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.