Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
§ 568 ABGB ordnet an, daß Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist, nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren können. Diese mit dem Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (BGBl 1983/136) in das ABGB eingefügte Bestimmung gilt unabhängig von der Art der Sachwalterschaft; es kommt also nicht darauf an, ob der Sachwalter nur für eine einzelne Angelegenheit oder zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt wurde. Diese wegen ihrer Undifferenziertheit in der Literatur verschiedentlich kritisierte Gesetzesbestimmung (siehe dazu Schauer in NZ 1983, 53 und Steinbauer in ÖJZ 1985, 390 f) wurde, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, vom Gesetzgeber ganz bewußt in dieser Form geschaffen. Während nämlich noch in der Regierungsvorlage (742 BlgNR 15. GP 2, 21) dem Pflegschaftsgericht die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Behinderten die "unbeschränkte Testierfähigkeit" zuzuerkennen, wird im Bericht des Justizausschusses, der dem § 568 ABGB die zum Gesetz gewordene Fassung gab, ausdrücklich ausgeführt, daß diese Möglichkeit entfallen solle, weil der mit der Beweglichkeit der vorgeschlagenen Regelung verbundene Vorteil, auf die individuellen Fähigkeiten der behinderten Person verstärkt Bedacht nehmen zu können, durch die Nachteile überwogen werde, die sich aus der Unsicherheit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ergeben könnten. Die Beschränkung des § 568 ABGB beziehe sich ohnedies bloß auf die Form der letztwilligen Verfügung; die Fähigkeit zu testieren werde durch die Bestellung eines Sachwalters an sich nicht beschränkt (1420 BlgNR 15. GP 2).Paragraph 568, ABGB ordnet an, daß Personen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist, nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren können. Diese mit dem Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (BGBl 1983/136) in das ABGB eingefügte Bestimmung gilt unabhängig von der Art der Sachwalterschaft; es kommt also nicht darauf an, ob der Sachwalter nur für eine einzelne Angelegenheit oder zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt wurde. Diese wegen ihrer Undifferenziertheit in der Literatur verschiedentlich kritisierte Gesetzesbestimmung (siehe dazu Schauer in NZ 1983, 53 und Steinbauer in ÖJZ 1985, 390 f) wurde, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, vom Gesetzgeber ganz bewußt in dieser Form geschaffen. Während nämlich noch in der Regierungsvorlage (742 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 2, 21) dem Pflegschaftsgericht die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Behinderten die "unbeschränkte Testierfähigkeit" zuzuerkennen, wird im Bericht des Justizausschusses, der dem Paragraph 568, ABGB die zum Gesetz gewordene Fassung gab, ausdrücklich ausgeführt, daß diese Möglichkeit entfallen solle, weil der mit der Beweglichkeit der vorgeschlagenen Regelung verbundene Vorteil, auf die individuellen Fähigkeiten der behinderten Person verstärkt Bedacht nehmen zu können, durch die Nachteile überwogen werde, die sich aus der Unsicherheit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ergeben könnten. Die Beschränkung des Paragraph 568, ABGB beziehe sich ohnedies bloß auf die Form der letztwilligen Verfügung; die Fähigkeit zu testieren werde durch die Bestellung eines Sachwalters an sich nicht beschränkt (1420 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 2).
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich somit eindeutig, daß dem Gesetzgeber durchaus bewußt war, daß die materielle Testierfähigkeit eines Behinderten, dem gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wird, durch diese Maßnahme allein nicht beeinträchtigt sein muß, weil sie sich auf die verschiedensten anderen Lebensgebiete, die mit der Fähigkeit, die Bedeutung einer letztwilligen Erklärung zu erkennen und demgemäß ohne wesentliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit zu handeln (SZ 56/180 mwN ua), überhaupt nichts zu tun haben müssen, beziehen kann, daß er es aber trotzdem aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich erachtete, die einem solchen Behinderten zur Verfügung stehenden Testierformen in der im § 568 ABGB zum Ausdruck gebrachten Weise zu beschränken. Damit sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers gewährleistet werden, daß bei einem solchen Behinderten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch den Richter bzw. den Notar geprüft wird, ob er sich nicht in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Geisteszustand im Sinne des § 566 ABGB befindetAus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich somit eindeutig, daß dem Gesetzgeber durchaus bewußt war, daß die materielle Testierfähigkeit eines Behinderten, dem gemäß Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter bestellt wird, durch diese Maßnahme allein nicht beeinträchtigt sein muß, weil sie sich auf die verschiedensten anderen Lebensgebiete, die mit der Fähigkeit, die Bedeutung einer letztwilligen Erklärung zu erkennen und demgemäß ohne wesentliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit zu handeln (SZ 56/180 mwN ua), überhaupt nichts zu tun haben müssen, beziehen kann, daß er es aber trotzdem aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich erachtete, die einem solchen Behinderten zur Verfügung stehenden Testierformen in der im Paragraph 568, ABGB zum Ausdruck gebrachten Weise zu beschränken. Damit sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers gewährleistet werden, daß bei einem solchen Behinderten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch den Richter bzw. den Notar geprüft wird, ob er sich nicht in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Geisteszustand im Sinne des Paragraph 566, ABGB befindet
(742 BlgNR 15. GP 21).(742 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 21).
Den in der Literatur gegen die im § 568 ABGB getroffene gesetzliche Regelung aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (Steinbauer in ÖJZ 1985, 390 f) vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil diese Regelung durchaus sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers entspringt. Ein Behinderter, dem im Sinne des § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wurde, ist in seiner zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit in der sich aus § 273a ABGB ergebenden Weise eingeschränkt. Diese Einschränkung muß durchaus nicht die mangelnde materielle Testierfähigkeit des solcherart Betroffenen nach sich ziehen; seine materielle Testierfähigkeit hängt nach wie vor davon ab, ob er die Bedeutung einer letztwilligen Erklärung erkennen kann und imstande ist, demgemäß ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu handeln. Ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist aus der Tatsache, daß dem Betroffenen nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wurde, weder zu erkennen noch zu beurteilen. Allerdings indiziert aber diese Tatsache, daß der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, daß also bei ihm ein psychischer Defektzustand vorliegt, der im Einzelfall durchaus geeignet sein mag, die materielle Testierfähigieit des solcherart Betroffenen zu beeinträchtigen. Wenn der Gesetzgeber unter diesen Gesichtspunkten Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt wurde, auf die Testamentserrichtungsformen des mündlichen Testamentes vor Gericht oder vor dem Notar beschränkte, liegt darin keine unsachliche Differenzierung, weil damit nichts anderes erreicht werden sollte, als daß anläßlich der Testamentserrichtung einer solchen Person durch den Richter oder den Notar geprüft wird, daß die Erklärung des letzten Willens "frei und mit Überlegung geschehe" (§ 569 dritter Satz ABGB bzw. § 70 NotO), eine solche Prüfung aber vom Gesetzgeber aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit aus der durchaus sachlichen Erwägung für erforderlich erachtet wurde, daß bei einer solcherart jedenfalls in ihrer zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit beschränkten und an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidenden Person die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer materiellen Testierfähigkeit jedenfalls weitaus größer ist als bei einer Person, der kein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt wurde. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sich allerdings die Vorschrift des § 568 ABGB nur auf Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt wurde; auch aus § 245 AußStrG ergibt sich, daß dann, wenn ein Sachwalter (gemäß § 273 ABGB) bestellt wird, in dem darüber ergehenden Beschluß auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB) hinzuweisen ist. Eine ausdrückliche Anordnung, daß auch Personen, denen ein einstweiliger Sachwalter im Sinne des § 238 AußStrG bestellt wurde, den gleichen Beschränkungen unterliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Den in der Literatur gegen die im Paragraph 568, ABGB getroffene gesetzliche Regelung aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (Steinbauer in ÖJZ 1985, 390 f) vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil diese Regelung durchaus sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers entspringt. Ein Behinderter, dem im Sinne des Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter bestellt wurde, ist in seiner zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit in der sich aus Paragraph 273 a, ABGB ergebenden Weise eingeschränkt. Diese Einschränkung muß durchaus nicht die mangelnde materielle Testierfähigkeit des solcherart Betroffenen nach sich ziehen; seine materielle Testierfähigkeit hängt nach wie vor davon ab, ob er die Bedeutung einer letztwilligen Erklärung erkennen kann und imstande ist, demgemäß ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu handeln. Ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist aus der Tatsache, daß dem Betroffenen nach Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter bestellt wurde, weder zu erkennen noch zu beurteilen. Allerdings indiziert aber diese Tatsache, daß der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, daß also bei ihm ein psychischer Defektzustand vorliegt, der im Einzelfall durchaus geeignet sein mag, die materielle Testierfähigieit des solcherart Betroffenen zu beeinträchtigen. Wenn der Gesetzgeber unter diesen Gesichtspunkten Personen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt wurde, auf die Testamentserrichtungsformen des mündlichen Testamentes vor Gericht oder vor dem Notar beschränkte, liegt darin keine unsachliche Differenzierung, weil damit nichts anderes erreicht werden sollte, als daß anläßlich der Testamentserrichtung einer solchen Person durch den Richter oder den Notar geprüft wird, daß die Erklärung des letzten Willens "frei und mit Überlegung geschehe" (Paragraph 569, dritter Satz ABGB bzw. Paragraph 70, NotO), eine solche Prüfung aber vom Gesetzgeber aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit aus der durchaus sachlichen Erwägung für erforderlich erachtet wurde, daß bei einer solcherart jedenfalls in ihrer zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit beschränkten und an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidenden Person die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer materiellen Testierfähigkeit jedenfalls weitaus größer ist als bei einer Person, der kein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt wurde. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sich allerdings die Vorschrift des Paragraph 568, ABGB nur auf Personen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt wurde; auch aus Paragraph 245, AußStrG ergibt sich, daß dann, wenn ein Sachwalter (gemäß Paragraph 273, ABGB) bestellt wird, in dem darüber ergehenden Beschluß auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB) hinzuweisen ist. Eine ausdrückliche Anordnung, daß auch Personen, denen ein einstweiliger Sachwalter im Sinne des Paragraph 238, AußStrG bestellt wurde, den gleichen Beschränkungen unterliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
§ 238 AußStrG enthält Vorschriften über einstweilige Sachwalter durchaus verschiedener Art. Während § 238 Abs 1 AußStrG nur eine Art Pflichtvertretung des Betroffenen im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB betrifft und ausdrücklich die Anordnung enthält, daß der Betroffene dadurch in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird, ordnet § 238 Abs 2 AußStrG an, daß im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB das Gericht dem Betroffenen, wenn es dessen Wohl erfordert, zur Besorgung sonstiger dringlicher Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen hat. Die Rechtsstellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG und ihre Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit des Betroffenen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien (AB 1420 BlgNR 15. GP 3) geht aber ganz eindeutig hervor, daß es sich bei der Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG um eine Provisorialmaßnahme handelt, mit der eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten hinsichtlich der "sonstigen dringenden Angelegenheiten" verbunden ist und daß sich der Hinweis im § 238 Abs 1 AußStrG, daß der Betroffene durch eine Maßnahme im Sinne dieser Gesetzesstelle in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird, nicht auf die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG bezieht. Der Ansicht Kraliks in Ehrenzweig, System3, Erbrecht-Ergänzungsheft 1985, 9, daß mit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht beschränkt wird, ist daher nicht zu folgen, weil sie sich mit den Gesetzesmaterialien nicht in Einklang bringen läßt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß durch eine solche Maßnahme der Betroffene in jenen Angelegenheiten, für deren Besorgung ihm ein einstweiliger Sachwalter nach dieser Gesetzesstelle bestellt wurde, analog der Vorschrift des § 273a ABGB in seiner zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit beschränkt wird (vgl. SZ 58/113) und daß auch eine solche Maßnahme zumindest indiziert, daß der Betroffene an einem psychischen Defekt im Sinne des § 273 ABGB leidet, der im Interesse des Wohles des Betroffenen diese Maßnahme erforderlich macht.Paragraph 238, AußStrG enthält Vorschriften über einstweilige Sachwalter durchaus verschiedener "Art". Während Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG nur eine Art Pflichtvertretung des Betroffenen im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB betrifft und ausdrücklich die Anordnung enthält, daß der Betroffene dadurch in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird, ordnet Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG an, daß im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB das Gericht dem Betroffenen, wenn es dessen Wohl erfordert, zur Besorgung sonstiger dringlicher Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen hat. Die Rechtsstellung des einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG und ihre Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit des Betroffenen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1420 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3) geht aber ganz eindeutig hervor, daß es sich bei der Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG um eine Provisorialmaßnahme handelt, mit der eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten hinsichtlich der "sonstigen dringenden Angelegenheiten" verbunden ist und daß sich der Hinweis im Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG, daß der Betroffene durch eine Maßnahme im Sinne dieser Gesetzesstelle in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird, nicht auf die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bezieht. Der Ansicht Kraliks in Ehrenzweig, System3, Erbrecht-Ergänzungsheft 1985, 9, daß mit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht beschränkt wird, ist daher nicht zu folgen, weil sie sich mit den Gesetzesmaterialien nicht in Einklang bringen läßt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß durch eine solche Maßnahme der Betroffene in jenen Angelegenheiten, für deren Besorgung ihm ein einstweiliger Sachwalter nach dieser Gesetzesstelle bestellt wurde, analog der Vorschrift des Paragraph 273 a, ABGB in seiner zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit beschränkt wird vergleiche SZ 58/113) und daß auch eine solche Maßnahme zumindest indiziert, daß der Betroffene an einem psychischen Defekt im Sinne des Paragraph 273, ABGB leidet, der im Interesse des Wohles des Betroffenen diese Maßnahme erforderlich macht.
Damit bestehen aber die gleichen Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Bestimmung des § 568 ABGB für den Fall der Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB veranlaßten, zwar nicht im Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG, wohl aber eindeutig in gleicher Weise im Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG. Der gleiche Gesetzeszweck gebietet die analoge Anwendung der Bestimmung des § 568 ABGB auch im Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle. Der erkennende Senat kommt daher mit Welser in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu §§ 566-569 und entgegen Kralik aaO, Maurer, Sachwalterrecht 88 und Gitschthaler in ÖJZ 1985, 235 zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift des § 568 ABGB auch bei Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG zur Besorgung dringender Angelegenheiten während des Bestellungsverfahrens gilt.Damit bestehen aber die gleichen Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Bestimmung des Paragraph 568, ABGB für den Fall der Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB veranlaßten, zwar nicht im Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG, wohl aber eindeutig in gleicher Weise im Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG. Der gleiche Gesetzeszweck gebietet die analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 568, ABGB auch im Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle. Der erkennende Senat kommt daher mit Welser in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraphen 566 -, 569 und entgegen Kralik aaO, Maurer, Sachwalterrecht 88 und Gitschthaler in ÖJZ 1985, 235 zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift des Paragraph 568, ABGB auch bei Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zur Besorgung dringender Angelegenheiten während des Bestellungsverfahrens gilt.
Damit entspricht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Der Revision des Erst- und der Zweitbeklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Damit entspricht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Der Revision des Erst- und der Zweitbeklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.