Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof wurde im selben Monat das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 kundgemacht, das gemäß § 49 Abs 1 am 1. 1. 1992 in Kraft trat. Dieses Ausführungsgesetz des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 enthält im § 49 Abs 2 die Anordnung, daß es auf alle anhängigen Verfahren und Maßnahmen anzuwenden ist und in Abs 3 dieser Vorschrift die Regelung, daß Erziehungsmaßnahmen mit Unterbringung ..... in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung nach der Jugendwohlfahrtsordnung als volle Erziehung gemäß § 28 dieses Gesetzes weiterzuführen sind.Nach Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof wurde im selben Monat das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 kundgemacht, das gemäß Paragraph 49, Absatz eins, am 1. 1. 1992 in Kraft trat. Dieses Ausführungsgesetz des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 enthält im Paragraph 49, Absatz 2, die Anordnung, daß es auf alle anhängigen Verfahren und Maßnahmen anzuwenden ist und in Absatz 3, dieser Vorschrift die Regelung, daß Erziehungsmaßnahmen mit Unterbringung ..... in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung nach der Jugendwohlfahrtsordnung als volle Erziehung gemäß Paragraph 28, dieses Gesetzes weiterzuführen sind.
Grundsätzlich wird die Rückwirkung von Gesetzen, dh deren Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht wurden, durch § 5 ABGB verwehrt. Dies ist aber nur eine im Zweifel geltende Regel, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis unterbrochen werden kann (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 5; EvBl 1972/218; JBl 1986, 390 ; VfSlg 835 ua). Eine solche Anordnung liegt hier vor, weil - wie oben dargestellt wurde - das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz zufolge ausdrücklicher Normierung auch auf alle bereits anhängigen Verfahren und Maßnahmen anzuwenden ist. Von der ausdrücklichen Rückwirkungsanordnung abgesehen, die Vorrang bei Berücksichtigung von Rechtsänderungen nach der maßgeblichen Entscheidung hat (vgl Fasching Kommentar IV, 330; derselbe Zivilprozeßrecht2 Rz 1927), ist im vorliegenden Fall bei der Unterbringung des Kindes im SOS-Kinderdorf außerdem von einem Dauertatbestand auszugehen, der nach ständiger Judikatur (vgl SZ 50/78; JBl 1986, 390 ua) - von gegenteiligen Übergangsbestimmungen abgesehen - nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen ist.Grundsätzlich wird die Rückwirkung von Gesetzen, dh deren Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht wurden, durch Paragraph 5, ABGB verwehrt. Dies ist aber nur eine im Zweifel geltende Regel, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis unterbrochen werden kann (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 5,; EvBl 1972/218; JBl 1986, 390 ; VfSlg 835 ua). Eine solche Anordnung liegt hier vor, weil - wie oben dargestellt wurde - das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz zufolge ausdrücklicher Normierung auch auf alle bereits anhängigen Verfahren und Maßnahmen anzuwenden ist. Von der ausdrücklichen Rückwirkungsanordnung abgesehen, die Vorrang bei Berücksichtigung von Rechtsänderungen nach der maßgeblichen Entscheidung hat vergleiche Fasching Kommentar römisch vier, 330; derselbe Zivilprozeßrecht2 Rz 1927), ist im vorliegenden Fall bei der Unterbringung des Kindes im SOS-Kinderdorf außerdem von einem Dauertatbestand auszugehen, der nach ständiger Judikatur vergleiche SZ 50/78; JBl 1986, 390 ua) - von gegenteiligen Übergangsbestimmungen abgesehen - nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen ist.
Geht man aber im Sinne dieser Ausführungen im vorliegenden Fall bereits von der Wirksamkeit des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 aus, sind gemäß § 28 dieses Gesetzes alle Maßnahmen der vollen Erziehung des Kindes in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 23) dem Träger der Jugendwohlfahrt anvertraut, welcher gemäß § 34 Abs 1 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes das Land, hier also das Land Kärnten, ist.Geht man aber im Sinne dieser Ausführungen im vorliegenden Fall bereits von der Wirksamkeit des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 aus, sind gemäß Paragraph 28, dieses Gesetzes alle Maßnahmen der vollen Erziehung des Kindes in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (Paragraph 23,) dem Träger der Jugendwohlfahrt anvertraut, welcher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes das Land, hier also das Land Kärnten, ist.
Die von der Gesetzesänderung überholten Ausführungen des Rekursgerichtes kommen hier demnach nicht mehr zum Tragen; vielmehr war unter Abänderung seiner Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes als allerdings nur im Ergebnis richtig wieder herzustellen.