Dass den Kläger am Zustandekommen des Unfalles ein Mitverschulden trifft, bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Der Kläger hat sich nämlich selbst bereits in der Klage ausdrücklich ein solches im Ausmaß von 25 % angerechnet und die Annahme eines solchen in Höhe von 50 % durch das Berufungsgericht unbekämpft gelassen; dieses Urteil erwuchs daher insoweit in Rechtskraft. Strittig ist nur noch, ob die beklagten Parteien im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG für diesen Unfall einzustehen haben und wenn ja, in welchem (nach dem Vorgesagten jedenfalls 50 % nicht übersteigenden) Ausmaß.
Zwischen den beklagten Parteien als Schleppliftunternehmern (Betreiber) und dem Kläger als Schleppliftbenützer wurde ein Beförderungsvertrag geschlossen, der die vertragliche Nebenverpflichtung enthält, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren und gefahrlosen Zustand befindet (ZVR 1987/76). Dass es trotz bestehender gefährlicher Situation bisher zu keinem Unfall gekommen ist, ist dabei nicht entscheidend (ZVR 1980/321; JBl 1983, 324). Auch die behördliche Genehmigung der Herstellung und des technischen Betriebes der Anlage entschuldigt den Eigentümer derselben nicht, wenn ihm aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind (JBl 1983, 324; ZVR 1993/111). Durch die Novelle BGBl 1977/676 wurden auch die Schlepplifte - wegen ihrer erhöhten Gefährlichkeit (Bericht des Verkehrsausschusses 756 BlgNR 14. GP, abgedruckt in MGA EKHG6, Anm 1a zu § 9a) - dem EKHG unterstellt (§ 2 Abs 1), gleichzeitig jedoch - weil "dem Betriebsunternehmer die Möglichkeit fehlt, das Verhalten des Fahrgastes während der Beförderung auf der Schleppspur unmittelbar zu beeinflussen" (Erl Bem aaO) - seine Haftung für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, auf Verschulden beschränkt (§ 9a). Im Übrigen gilt jedoch (ganz allgemein) der Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG.Zwischen den beklagten Parteien als Schleppliftunternehmern (Betreiber) und dem Kläger als Schleppliftbenützer wurde ein Beförderungsvertrag geschlossen, der die vertragliche Nebenverpflichtung enthält, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren und gefahrlosen Zustand befindet (ZVR 1987/76). Dass es trotz bestehender gefährlicher Situation bisher zu keinem Unfall gekommen ist, ist dabei nicht entscheidend (ZVR 1980/321; JBl 1983, 324). Auch die behördliche Genehmigung der Herstellung und des technischen Betriebes der Anlage entschuldigt den Eigentümer derselben nicht, wenn ihm aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind (JBl 1983, 324; ZVR 1993/111). Durch die Novelle BGBl 1977/676 wurden auch die Schlepplifte - wegen ihrer erhöhten Gefährlichkeit (Bericht des Verkehrsausschusses 756 BlgNR 14. GP, abgedruckt in MGA EKHG6, Anmerkung eins, a zu Paragraph 9 a,) - dem EKHG unterstellt (Paragraph 2, Absatz eins,), gleichzeitig jedoch - weil "dem Betriebsunternehmer die Möglichkeit fehlt, das Verhalten des Fahrgastes während der Beförderung auf der Schleppspur unmittelbar zu beeinflussen" (Erl Bem aaO) - seine Haftung für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, auf Verschulden beschränkt (Paragraph 9 a,). Im Übrigen gilt jedoch (ganz allgemein) der Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 9, EKHG.
Ein wesentlicher Teil der Betriebsgefährlichkeit eines Schleppliftes besteht aber gerade darin, dass Fahrgäste permanent ein- und aussteigen müssen, während das Fahrbetriebsmittel in Bewegung ist. Dieser Zusammenhang wird auch in den Materialien hervorgehoben, wenn es dort - zur Begründung der erhöhten Haftpflicht des jeweiligen Unternehmers - heißt, dass bei Schleppliften einerseits die Geschwindigkeit der Beförderung, aber auch die Vielzahl an gleichzeitig beförderten Personen und auch die fehlende Möglichkeit des Anhaltens (Abschaltens) durch den Fahrgast als Möglichkeit ihrer erhöhten Gefährlichkeit zu beachten seien.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Betriebsunternehmer die Haftungserleichterung des § 9a EKHG nur dann zugute kommt, wenn sich der Schaden nur aus dem mangelhaften Zustand der Schleppspur, also gerade durch diesen ergibt (RIS-Justiz RS0058084); dies entspricht auch dem herrschenden Meinungsstand im haftungsrechtlichen Fachschrifttum (Schauer in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 9a EKHG mwN; Apathy, EKHG Rz 2 zu § 9a). Als haftungsbegründende Mängel einer Schleppspur werden Vereisung, Neuschnee, Unebenheiten, Querneigung, aber auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für die Konzession, die Errichtung und den Betrieb von Schleppliften (kurz: Schleppliftrichtlinien des BMV, abgedruckt in Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, Anhang J) genannt (Schauer, aaO).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Betriebsunternehmer die Haftungserleichterung des Paragraph 9 a, EKHG nur dann zugute kommt, wenn sich der Schaden nur aus dem mangelhaften Zustand der Schleppspur, also gerade durch diesen ergibt (RIS-Justiz RS0058084); dies entspricht auch dem herrschenden Meinungsstand im haftungsrechtlichen Fachschrifttum (Schauer in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 9 a, EKHG mwN; Apathy, EKHG Rz 2 zu Paragraph 9 a,). Als haftungsbegründende Mängel einer Schleppspur werden Vereisung, Neuschnee, Unebenheiten, Querneigung, aber auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für die Konzession, die Errichtung und den Betrieb von Schleppliften (kurz: Schleppliftrichtlinien des BMV, abgedruckt in Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, Anhang J) genannt (Schauer, aaO).
Die Haftung für einen Unfall, der sich im Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation ereignet, ist aber nicht durch § 9a EKHG privilegiert. Gerade in diesem Bereich ist der Fahrgast genötigt, sich vom Bügel und damit von den davon ausgehenden Zugkräften zu befreien sowie (in den meisten Fällen) die Fahrtrichtung zu ändern und mit dem vorhandenen restlichen Schwung die Ausstiegstelle zu verlassen. Dieser Bereich zählt daher zu jenen, in denen sich die Betriebsgefahr eines Schleppliftes besonders manifestiert. Das zeigt auch der vorliegende Unfallsablauf, bei dem der Kläger durch die mechanische Kraftwirkung des in seine Kniekehle gerutschten und sich dort verhakenden Bügels in einen Bereich außerhalb der Spur, nämlich den abseits des präparierten Teiles der Aussteigestelle befindlichen Tiefschneebereich, gezogen wurde, wo sich sodann auch durch das Aufeinandertreffen von Zugkraft des Seiles einerseits und Rotationsbewegung des tiefschneebedingt zum Stillstand gekommenen Klägers andererseits die die Verletzung auslösende Traumatisierung ereignete. Im vorliegenden Fall hat sich somit die einem Schlepplift immanente Betriebsgefahr, nämlich die Unfähigkeit des transportierten Liftbenützers, selbsttätig anhalten zu können, so lange er am Bügel hängt, und damit ein geradezu typisches Risiko verwirklicht, weshalb der Unfall - vom Berufungsgericht zutreffend - der Gefährdungshaftung zugeordnet wurde (vgl Schauer aaO).Die Haftung für einen Unfall, der sich im Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation ereignet, ist aber nicht durch Paragraph 9 a, EKHG privilegiert. Gerade in diesem Bereich ist der Fahrgast genötigt, sich vom Bügel und damit von den davon ausgehenden Zugkräften zu befreien sowie (in den meisten Fällen) die Fahrtrichtung zu ändern und mit dem vorhandenen restlichen Schwung die Ausstiegstelle zu verlassen. Dieser Bereich zählt daher zu jenen, in denen sich die Betriebsgefahr eines Schleppliftes besonders manifestiert. Das zeigt auch der vorliegende Unfallsablauf, bei dem der Kläger durch die mechanische Kraftwirkung des in seine Kniekehle gerutschten und sich dort verhakenden Bügels in einen Bereich außerhalb der Spur, nämlich den abseits des präparierten Teiles der Aussteigestelle befindlichen Tiefschneebereich, gezogen wurde, wo sich sodann auch durch das Aufeinandertreffen von Zugkraft des Seiles einerseits und Rotationsbewegung des tiefschneebedingt zum Stillstand gekommenen Klägers andererseits die die Verletzung auslösende Traumatisierung ereignete. Im vorliegenden Fall hat sich somit die einem Schlepplift immanente Betriebsgefahr, nämlich die Unfähigkeit des transportierten Liftbenützers, selbsttätig anhalten zu können, so lange er am Bügel hängt, und damit ein geradezu typisches Risiko verwirklicht, weshalb der Unfall - vom Berufungsgericht zutreffend - der Gefährdungshaftung zugeordnet wurde vergleiche Schauer aaO).
Da ein die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt beobachtender Betriebsunternehmer (Schauer, aaO Rz 21 zu § 9; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht II 462; Apathy, aaO Rz 15 und 16 zu § 9) den Aussteige- und Wegfahrbereich der Berstation so gestaltet hätte, dass nicht ein Fahrgast - wie der Kläger - bereits innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit ab dem Einfahren in diese in der Dauer von 3 Sekunden (was bei der Bauartgeschwindigkeit von 3 m/sec einer zurückgelegten Strecke von 9 m entsprach) zur Vermeidung einer Kollision mit der dahinter aufgeschütteten Rampe derart unvermittelt bereits in den naturgemäß den Bewegungsvorgang abrupt (und damit verletzungsträchtiger) stoppenden Tiefschnee gelangt wäre, sondern einen wesentlich breiteren und präparierten Plateaubereich zur Verfügung gehabt hätte, hat letztlich das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend auch den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG als nicht erbracht angesehen.Da ein die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt beobachtender Betriebsunternehmer (Schauer, aaO Rz 21 zu Paragraph 9,; vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 462; Apathy, aaO Rz 15 und 16 zu Paragraph 9,) den Aussteige- und Wegfahrbereich der Berstation so gestaltet hätte, dass nicht ein Fahrgast - wie der Kläger - bereits innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit ab dem Einfahren in diese in der Dauer von 3 Sekunden (was bei der Bauartgeschwindigkeit von 3 m/sec einer zurückgelegten Strecke von 9 m entsprach) zur Vermeidung einer Kollision mit der dahinter aufgeschütteten Rampe derart unvermittelt bereits in den naturgemäß den Bewegungsvorgang abrupt (und damit verletzungsträchtiger) stoppenden Tiefschnee gelangt wäre, sondern einen wesentlich breiteren und präparierten Plateaubereich zur Verfügung gehabt hätte, hat letztlich das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend auch den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG als nicht erbracht angesehen.
Auch gegen die - ohnedies immer einzelfallabhängige - Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1, deren Abänderung die Revisionswerber ohne nähere Begründung auf ein Verhältnis 3 : 1 zu ihren Gunsten im Falle der Haftungsbejahung begehren, bestehen keine Bedenken (vgl ZVR 1992/82 ebenfalls zwischen einem beim Aussteigen aus einem Liftsessel ungeschickten Liftbenützer und dem Betriebsunternehmer, den die Betriebsgefahrhaftung nach dem EKHG trifft).Auch gegen die - ohnedies immer einzelfallabhängige - Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1, deren Abänderung die Revisionswerber ohne nähere Begründung auf ein Verhältnis 3 : 1 zu ihren Gunsten im Falle der Haftungsbejahung begehren, bestehen keine Bedenken vergleiche ZVR 1992/82 ebenfalls zwischen einem beim Aussteigen aus einem Liftsessel ungeschickten Liftbenützer und dem Betriebsunternehmer, den die Betriebsgefahrhaftung nach dem EKHG trifft).
Letztlich ist auch die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Letztlich ist auch die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO.