Begründung:
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Bei der Bemessung des Unterhaltes der beiden Pflegebefohlenen teilte das Erstgericht die vom Vater bezogene einmalige Abfindung in der Höhe von netto EUR 118.480,16 so auf, dass sich ein Einkommen inklusive Abfertigungsanteil und Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfegeld ergab, das es dem Vater zumutbar machte, weiterhin die bisherigen Unterhaltsbeträge und eine altersbedingte Erhöhung für Martin zu bezahlen. Dabei ging es ab April 2000 von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 3.795 aus.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht vertrat hingegen die Ansicht, im Hinblick auf die extremen Änderungen in den beruflichen Verhältnissen des Vaters (nunmehrige Arbeitslosigkeit) nach dem Verlust einer gut dotierten Führungsposition und Wechsel in eine ungewisse selbständige Beratertätigkeit müsse zugestanden werden, dass für den Vater seine wirtschaftliche Zukunft im hier relevanten Zeitraum nicht abschätzbar sei und er zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse und seiner Unterhaltsverpflichtungen nur einen solchen monatlichen Betrag der Abfertigung entnehmen müsse, der zwar eine noch immer leicht überdurchschnittliche, aber gegenüber den früheren Verhältnissen doch wesentlich eingeschränkte Deckung ermögliche. Unter Heranziehung des § 273 ZPO werde davon ausgegangen, dass dem Vater ab April 2000 monatlich ein Betrag von rund EUR 2.000 zur Verfügung stehe, in welchen ab Dezember 2000 seine AMS-Bezüge einzubeziehen seien. Selbst wenn man dem Vater zugestehe, die Hälfte der Abfindung allein zum Aufbau seiner neuen beruflichen Existenz heranzuziehen, ergebe sich ein Zeitraum von mehreren Jahren, während derer ihm zusätzliche Beträge aus der Abfertigung zur Verfügung stünden, es könne aber derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ob und wann der Vater ein angemessenes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielen werde.Das vom Vater angerufene Rekursgericht vertrat hingegen die Ansicht, im Hinblick auf die extremen Änderungen in den beruflichen Verhältnissen des Vaters (nunmehrige Arbeitslosigkeit) nach dem Verlust einer gut dotierten Führungsposition und Wechsel in eine ungewisse selbständige Beratertätigkeit müsse zugestanden werden, dass für den Vater seine wirtschaftliche Zukunft im hier relevanten Zeitraum nicht abschätzbar sei und er zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse und seiner Unterhaltsverpflichtungen nur einen solchen monatlichen Betrag der Abfertigung entnehmen müsse, der zwar eine noch immer leicht überdurchschnittliche, aber gegenüber den früheren Verhältnissen doch wesentlich eingeschränkte Deckung ermögliche. Unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO werde davon ausgegangen, dass dem Vater ab April 2000 monatlich ein Betrag von rund EUR 2.000 zur Verfügung stehe, in welchen ab Dezember 2000 seine AMS-Bezüge einzubeziehen seien. Selbst wenn man dem Vater zugestehe, die Hälfte der Abfindung allein zum Aufbau seiner neuen beruflichen Existenz heranzuziehen, ergebe sich ein Zeitraum von mehreren Jahren, während derer ihm zusätzliche Beträge aus der Abfertigung zur Verfügung stünden, es könne aber derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ob und wann der Vater ein angemessenes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielen werde.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zu dieser Form der Einbeziehung einer hohen Abfertigung eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht bekannt sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, dass seinem Herabsetzungsbegehren stattgegeben werde.