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Entscheidung 2 Ob 59/25b×

Entscheidung 2 Ob 59/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob59/25b

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* K *, vertreten durch Mag. Markus Adam, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Abgabe einer Zustimmungserklärung (Streitwert 50.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2025, GZ 14 R 157/24x-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. 6. 2025 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

Textnummer

E144980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00059.25B.0626.000

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250626_OGH0002_0020OB00059_25B0000_000