Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 24. 5. 1980 als Insassin eines vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW schwer verletzt. Mit der vorliegenden Klage begehrte sie ua eine Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S sowie den Zuspruch eines Schmerzengeldes in der Höhe von 800.000 S. Wegen einer von den beklagten Parteien sodann geleisteten Teilzahlung von 200.000 S schränkte sie dieses Begehren in der Folge auf 600.000 S ein.
Die beklagten Parteien bestritten den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung sowie die Angemessenheit des geforderten Schmerzengeldes und beantragten diesbezügliche Klagsabweisung.
Das Erstgericht hielt die vorgenannten Klagsansprüche für gerechtfertigt und sprach der Klägerin den Betrag von 700.000 S zu.
In ihrer Berufung bekämpften die beklagten Parteien den Zuspruch eines über (rechnungsmäßig) 460.000 S hinausgehenden Schmerzengeldes sowie einer über 40.000 S hinausgehenden Verunstaltungsentschädigung.
Das Berufungsgericht billigte die erstgerichtliche Schmerzengeldbemessung, hielt jedoch die Rechtssache hinsichtlich des in der Berufung bekämpften Zuspruchs von 60.000 S an Verunstaltungsentschädigung noch nicht für spruchreif. Mit Teilurteil vom 10. 4. 1984 sprach es aus, dass das erstgerichtliche Urteil „im Zuspruch eines Betrags von 600.000 S sA (Schmerzengeld) bestätigt“ wird. Hinsichtlich des erstgerichtlichen Zuspruchs „eines weiteren Betrags von 100.000 S sA (§ 1326 ABGB)“ hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Mit seinem Beschluss vom 24. 5. 1984 berichtigte es den Spruch des Teilurteils dahin, dass das angefochtene Urteil, welches im Zuspruch eines Teilbetrags von 300.000 S sA als unbekämpft unberührt bleibt, im Zuspruch eines weiteren Betrags von 300.000 S als Teilurteil bestätigt wird. Mit seinem weiteren Berichtigungsbeschluss vom 8. 6. 1984 nahm es sodann im Sinne der stets gleichlautenden Urteilsbegründung eine Klarstellung dahin vor, dass das angefochtene Urteil, das „im Zuspruch eines Teilbetrags von 260.000 S sA (Schmerzengeld) bzw 40.000 S sA (§ 1326 ABGB), insgesamt somit 300.000 S sA als unbekämpft unberührt bleibt, im Zuspruch eines weiteren Betrags von 340.000 S (insgesamt 600.000 S sA Schmerzengeld) als Teilurteil bestätigt, im Übrigen, somit hinsichtlich des Zuspruchs eines weiteren Betrags von 60.000 S sA (§ 1326 ABGB) aufgehoben“ wird.Das Berufungsgericht billigte die erstgerichtliche Schmerzengeldbemessung, hielt jedoch die Rechtssache hinsichtlich des in der Berufung bekämpften Zuspruchs von 60.000 S an Verunstaltungsentschädigung noch nicht für spruchreif. Mit Teilurteil vom 10. 4. 1984 sprach es aus, dass das erstgerichtliche Urteil „im Zuspruch eines Betrags von 600.000 S sA (Schmerzengeld) bestätigt“ wird. Hinsichtlich des erstgerichtlichen Zuspruchs „eines weiteren Betrags von 100.000 S sA (Paragraph 1326, ABGB)“ hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Mit seinem Beschluss vom 24. 5. 1984 berichtigte es den Spruch des Teilurteils dahin, dass das angefochtene Urteil, welches im Zuspruch eines Teilbetrags von 300.000 S sA als unbekämpft unberührt bleibt, im Zuspruch eines weiteren Betrags von 300.000 S als Teilurteil bestätigt wird. Mit seinem weiteren Berichtigungsbeschluss vom 8. 6. 1984 nahm es sodann im Sinne der stets gleichlautenden Urteilsbegründung eine Klarstellung dahin vor, dass das angefochtene Urteil, das „im Zuspruch eines Teilbetrags von 260.000 S sA (Schmerzengeld) bzw 40.000 S sA (Paragraph 1326, ABGB), insgesamt somit 300.000 S sA als unbekämpft unberührt bleibt, im Zuspruch eines weiteren Betrags von 340.000 S (insgesamt 600.000 S sA Schmerzengeld) als Teilurteil bestätigt, im Übrigen, somit hinsichtlich des Zuspruchs eines weiteren Betrags von 60.000 S sA (Paragraph 1326, ABGB) aufgehoben“ wird.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. 5. 1984 erhoben die beklagten Parteien am 5. 6. 1984 eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit der Anfechtungserklärung, dass „der Zuspruch eines (weiteren) Schmerzengeldbetrags von 300.000 S bekämpft“ werde und dem Antrag, dass „das Klagebegehren auf Zahlung von weiteren 300.000 S abgewiesen“ werde. Hiezu führten sie aus, die Revisionswerber „stünden auf dem Standpunkt, dass lediglich ein Schmerzengeld in der Höhe von 500.000 S“ und nicht, wie von den Unterinstanzen zugesprochen, 800.000 S angemessen sei. Am 2. 7. 1984 brachten die beklagten Parteien gegen das berufungsgerichtliche Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. 6. 1984 (ON 74 = endgültige Fassung) einen weiteren als „neuerliche Revision“ bezeichneten Schriftsatz ein, erklärten hierin, dass das Urteil insoweit angefochten werde, „als ein weiterer Schmerzengeldbetrag von 340.000 S zuerkannt wurde“, stellten sich auf den Standpunkt, dass lediglich ein Gesamtschmerzengeld von 460.000 S gerechtfertigt sei und beantragten, dass „das Klagebegehren auf Zahlung von weiteren 340.000 S abgewiesen“ werde. Schließlich langte beim Erstgericht am 2. 8. 1984 ein weiterer als „(zweite neuerliche) Revision“ bezeichneter Schriftsatz ein, der sich wiederum gegen das berufungsgerichtliche Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. 6. 1984 (= ON 74) wendete.Gegen das berufungsgerichtliche Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. 5. 1984 erhoben die beklagten Parteien am 5. 6. 1984 eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision mit der Anfechtungserklärung, dass „der Zuspruch eines (weiteren) Schmerzengeldbetrags von 300.000 S bekämpft“ werde und dem Antrag, dass „das Klagebegehren auf Zahlung von weiteren 300.000 S abgewiesen“ werde. Hiezu führten sie aus, die Revisionswerber „stünden auf dem Standpunkt, dass lediglich ein Schmerzengeld in der Höhe von 500.000 S“ und nicht, wie von den Unterinstanzen zugesprochen, 800.000 S angemessen sei. Am 2. 7. 1984 brachten die beklagten Parteien gegen das berufungsgerichtliche Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. 6. 1984 (ON 74 = endgültige Fassung) einen weiteren als „neuerliche Revision“ bezeichneten Schriftsatz ein, erklärten hierin, dass das Urteil insoweit angefochten werde, „als ein weiterer Schmerzengeldbetrag von 340.000 S zuerkannt wurde“, stellten sich auf den Standpunkt, dass lediglich ein Gesamtschmerzengeld von 460.000 S gerechtfertigt sei und beantragten, dass „das Klagebegehren auf Zahlung von weiteren 340.000 S abgewiesen“ werde. Schließlich langte beim Erstgericht am 2. 8. 1984 ein weiterer als „(zweite neuerliche) Revision“ bezeichneter Schriftsatz ein, der sich wiederum gegen das berufungsgerichtliche Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. 6. 1984 (= ON 74) wendete.
Die Klägerin erstattete zu allen „Revisionen“ der beklagten Parteien Revisionsbeantwortungen mit dem jeweiligen Antrage, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei in dem Fall, als durch eine Berichtigung eines Urteils für sie eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wird, ihr bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobenes Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen (SZ 37/146, SZ 54/103; 6 Ob 590/82 ua).
Vorliegendenfalls richtete sich die Revision der beklagten Parteien gegen das berufungsgerichtliche Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. 5. 1984. Die auch in dieser Fassung mit 800.000 S erfolgte und von der Revision ausdrücklich hinsichtlich eines Betrags von 300.000 S bekämpfte Schmerzengeldbemessung wurde durch den folgenden Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 8. 6. 1984 nicht geändert, sondern hiemit lediglich eine Unterteilung des teilweise in Rechtskraft erwachsenen und teilweise bestätigten erstgerichtlichen Zuspruchs vorgenommen. Durch diesen Berichtigungsbeschluss vom 8. 6. 1984 entstand für die beklagten Parteien somit aber keinesfalls eine zweifelhafte Lage über den Urteilsinhalt. Der Gesamtzuspruch an Schmerzengeld lautete weiterhin auf 800.000 S und eben diesen hatte sie in ihrer Revision ohnehin bekämpft. Demnach bestand für sie aber kein gerechtfertigter Anlass, die Revision wegen dieses Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen.
Die weiteren, als „Revisionen“ bezeichneten Schriftsätze der beklagten Parteien und ebenso die weiteren „Revisionsbeantwortungen“ der Klägerin waren daher als unzulässig zurückzuweisen.