Entscheidungsgründe:
Am 26.5.1985 verschuldete Werner H*** als Halter und Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem österreichischen Kennzeichen T 80.867 auf der Bundesautobahn Salzburg-München auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Km 122,5 (Gemeinde Piding/Berchtesgadenerland) einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und als Fahrgast in diesem Fahrzeug mitfuhr, schwer verletzt wurde.
Werner H*** wurde wegen dieses Verkehrsunfalls vom Amtsgericht Laufen am 19.9.1986 zu Cs 320 Js 19353/85 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 223 Abs 1, 230, 232 Abs 1 dStGB strafgerichtlich verurteilt. Die Vierte Strafkammer beim Landgericht Traunstein verwarf mit Entscheidung vom 28.1.1987, 4 Ns 320 Js 19353/85, die Berufung des H*** als unbegründet. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 591.810,18 sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren umfaßt ein Schmerzengeld von S 280.000,--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 80.000,-- sowie den für die Zeit von Mai 1985 bis März 1988 mit insgesamt S 231.810,18 errechneten Verdienstentgang.Werner H*** wurde wegen dieses Verkehrsunfalls vom Amtsgericht Laufen am 19.9.1986 zu Cs 320 Js 19353/85 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 230, 232, Absatz eins, dStGB strafgerichtlich verurteilt. Die Vierte Strafkammer beim Landgericht Traunstein verwarf mit Entscheidung vom 28.1.1987, 4 Ns 320 Js 19353/85, die Berufung des H*** als unbegründet. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 591.810,18 sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren umfaßt ein Schmerzengeld von S 280.000,--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 80.000,-- sowie den für die Zeit von Mai 1985 bis März 1988 mit insgesamt S 231.810,18 errechneten Verdienstentgang.
Der Kläger brachte im wesentlichen vor, daß für die Beurteilung des ihm gebührenden Schadenersatzes österreichisches Recht zur Anwendung komme, da außer dem PKW des H*** kein anderes Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen sei. Zwar sei der rückwärts in diesem Fahrzeug sitzende Kläger entgegen der in der Bundesrepublik Deutschland seit 1.8.1984 bestehenden Anlegepflicht für vorhandene Rücksitzgurten nicht angegurtet gewesen. Dies begründe aber wegen unverschuldeter Unkenntnis der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland kein Mitverschulden des Klägers, allenfalls nur eine wesentlich geringere als die übliche Verschuldensquote. Unabhängig davon habe H*** den Kläger auf die Gurtenanlegepflicht nicht hingewiesen, was ein allfälliges Mitverschulden des Klägers kompensiere.
Der Kläger sei infolge der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen nach wie vor arbeitsunfähig. Bei der Berechnung des fiktiven Arbeitseinkommens bringe er nur die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber die Lohnsteuer in Abzug. Da nicht feststehe, ob die Verdienstentgangsentschädigung unter die Tarifbegünstigung des § 37 EStG falle und im übrigen über eine grundlegende Reform des Steuersystems diskutiert werde, könne eine Steuerersparnis, für die im übrigen die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig sei, nicht in Ansatz gebracht werden. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, H*** habe den Unfall nicht verschuldet. Im Zuge eines von ihm durchgeführten Überholmanövers sei Erich S***, der Lenker eines der überholten Kraftfahrzeuge, mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen PKW ohne Blinkzeichen und ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs auf die Überholspur ausgeschert und habe das überholende Fahrzeug des H*** nach links abgedrängt. Mit Rücksicht auf die Beteiligung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeugs an diesem Unfall sei für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Klägers deutsches Recht anzuwenden. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von zumindest 50 %, weil er entgegen seiner Verpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland zum Unfallszeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei. Unter Berücksichtigung des vom Kläger bezogenen Krankengelds und seiner Invaliditätspension sowie seines Mitverschuldens verbleibe kein ersatzfähiger Verdienstentgang. Bei der Berechnung des ohne Unfall erzielten Arbeitsentgelts müsse der Kläger auch die ersparte Lohnsteuer in Abzug bringen.Der Kläger sei infolge der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen nach wie vor arbeitsunfähig. Bei der Berechnung des fiktiven Arbeitseinkommens bringe er nur die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber die Lohnsteuer in Abzug. Da nicht feststehe, ob die Verdienstentgangsentschädigung unter die Tarifbegünstigung des Paragraph 37, EStG falle und im übrigen über eine grundlegende Reform des Steuersystems diskutiert werde, könne eine Steuerersparnis, für die im übrigen die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig sei, nicht in Ansatz gebracht werden. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, H*** habe den Unfall nicht verschuldet. Im Zuge eines von ihm durchgeführten Überholmanövers sei Erich S***, der Lenker eines der überholten Kraftfahrzeuge, mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen PKW ohne Blinkzeichen und ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs auf die Überholspur ausgeschert und habe das überholende Fahrzeug des H*** nach links abgedrängt. Mit Rücksicht auf die Beteiligung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeugs an diesem Unfall sei für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Klägers deutsches Recht anzuwenden. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von zumindest 50 %, weil er entgegen seiner Verpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland zum Unfallszeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei. Unter Berücksichtigung des vom Kläger bezogenen Krankengelds und seiner Invaliditätspension sowie seines Mitverschuldens verbleibe kein ersatzfähiger Verdienstentgang. Bei der Berechnung des ohne Unfall erzielten Arbeitsentgelts müsse der Kläger auch die ersparte Lohnsteuer in Abzug bringen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 562.460,03 sA; das auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 29.350,15 sA gerichtete Leistungsmehrbegehren des Klägers wies es ab. Dem Feststellungsbegehren gab es volllinhaltlich statt. Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Werner H*** folgte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf der Richtungsfahrbahn München auf dem linken Fahrstreifen dem PKW des Erich S***, einem roten Mercedes. Beide Fahrzeuge hielten eine Geschwindigkeit von ca 140 bis 150 km/h ein. In der Folge lenkte S*** sein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen und kam so vor dem Fahrzeug des Jörg S***, der mit etwa 100 km/h fuhr, zu fahren. H*** setzte seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen fort. Als er sich etwa auf der Höhe des PKW des S*** befand, machte er diesem gegenüber, ohne daß hiefür irgend ein begründeter Anlaß bestanden hätte, eine für S*** sichtbare Handbewegung, die zur Folge hatte, daß das von H*** gelenkte Fahrzeug unmittelbar darauf ins Schleudern und auf den linken Grünstreifen geriet. Danach riß H*** seinen PKW nach rechts; das Fahrzeug kam in weiterer Folge nach rechts schleudernd von der Fahrbahn ab. Es kam in einer rechts an die Autobahn angrenzenden Wiese zum Stillstand.
Der PKW des H*** war sowohl für die Vordersitze als auch für die Rücksitze mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Der Kläger befand sich zur Unfallszeit auf dem Rücksitz des Fahrzeugs und hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Der Kläger, der ebenso wie H*** österreichischer Staatsangehöriger ist, wußte nichts von den Bestimmungen der deutschen Straßenverkehrsordnung, daß Sicherheitsgurten, soweit vorgeschrieben, anzulegen sind. H*** unterließ es, den Kläger bei der Fahrt in der Bundesrepublik Deutschland auf die dort herrschende Verpflichtung, Sicherheitsgurte anzulegen, hinzuweisen.
Der Kläger erlitt bei diesem Verkehrsunfall schwere und verunstaltende Verletzungen.
Vor dem Unfall arbeitete der Kläger als Hilfstischler bei der Firma K***, wobei er sowohl Arbeiten mit Hobelmaschine, Fräse und Kreissäge als auch andere manuelle Arbeiten durchführte. Auf Grund der durch die Unfallsfolgen bedingten Schwäche der linken oberen und unteren Extremität ist ein Einsatz des linken Arms und der linken Hand gehemmt. Der Kläger kann daher nicht mehr für Arbeiten an Maschinen eingesetzt werden. Die linke untere Extremität ist zu schwach für Einsätze, die Heben von Lasten und längeres Stehen erfordern würden. Auf Grund des beim Unfall erlittenen Hirntraumas trat bei vorher bestehender geringer Intelligenzleistung eine Verlangsamung und Verminderung der Merkfähigkeit dazu. Der Kläger ist daher verletzungsbedingt für eine normale Arbeitsleistung sowohl auf geistigem als auch auf manuellem Gebiet auf Grund seines derzeitigen Zustands nicht geeignet. Allenfalls könnte die Annahme einer Arbeit in einer geschützten Werkstätte zielführend sein. Nachdem der Kläger 10 Jahre lang bei der Firma K*** gearbeitet hatte - für diese Hilfsarbeitertätigkeit verdiente er monatlich netto ca S 7.000,-- -, trat er am 13.5.1985 bei der Firma T*** ein. Seine Tätigkeit bestand dort darin, Bretter nach ihrer Qualität zu sortieren und gleichartige Bretter in eine Leimmaschine einzuschieben. Diese Tätigkeit verrichtete der Kläger vor dem Unfall zur Zufriedenheit der Betriebsleiterin.
Der Kläger hätte im Jahr 1985 (26.5. bis 31.12.1985) bei der Firma T*** unter Berücksichtigung der angefallenen Überstunden und unter Einschluß der darauf entfallenden Lohnsteuer, jedoch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge S 119.135,38 verdient. Er erhielt im gleichen Zeitraum ein Krankengeld von S 65.107,68; sein Verdienstentgang in diesem Zeitraum betrug daher S 54.027,70. Mit der gleichen Berechnungsweise errechnet sich für 1986 ein fiktiver Arbeitslohn von S 164.647,63, von dem das Krankengeld sowie die Invaliditätspension von S 104.436,60 sowie das Entgelt für eine probeweise Tätigkeit bei der Firma T*** von S 2.880,-- in Abzug zu bringen sind. In diesem Zeitraum betrug daher der Verdienstentgang des Klägers S 57.331,03. Der fiktive Verdienst des Klägers von Jänner 1987 bis einschließlich März 1988 errechnet sich mit S 222.464,--. Hievon kommen die in dieser Zeit bezogene Invaliditätspension sowie die Summe der "ersparten" Sozialversicherungsleistungen von insgesamt S 121.334,14 in Abzug. Der Verdienstentgang des Klägers betrug somit in diesem Zeitraum S 101.129,--.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß nicht davon ausgegangen werden könne, am Unfall sei nur ein Fahrzeug (der PKW des H***) beteiligt gewesen, weshalb gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (in der Folge als Übereinkommen bezeichnet) deutsches Recht anzuwenden sei. Am Verschulden des Werner H*** und damit an der Haftung der Beklagten bestehe kein Zweifel. Für den auf dem Rücksitz des PKW des H*** sitzenden Kläger habe gemäß § 21a Abs 1 dStVO die Verpflichtung bestanden, den Sicherheitsgurt anzulegen. Werde aber berücksichtigt, daß der Kläger keinen Führerschein für Personenkraftwagen habe, sein Intelligenzgrad relativ gering gewesen sei und er auch von H*** nicht über die Gurtenanlegepflicht informiert worden sei, trete das sonst mit ca 30 % anzunehmende Mitverschulden gegenüber jenem des Werner H*** so in den Hintergrund, daß es vernachlässigt werden könne.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß nicht davon ausgegangen werden könne, am Unfall sei nur ein Fahrzeug (der PKW des H***) beteiligt gewesen, weshalb gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (in der Folge als Übereinkommen bezeichnet) deutsches Recht anzuwenden sei. Am Verschulden des Werner H*** und damit an der Haftung der Beklagten bestehe kein Zweifel. Für den auf dem Rücksitz des PKW des H*** sitzenden Kläger habe gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, dStVO die Verpflichtung bestanden, den Sicherheitsgurt anzulegen. Werde aber berücksichtigt, daß der Kläger keinen Führerschein für Personenkraftwagen habe, sein Intelligenzgrad relativ gering gewesen sei und er auch von H*** nicht über die Gurtenanlegepflicht informiert worden sei, trete das sonst mit ca 30 % anzunehmende Mitverschulden gegenüber jenem des Werner H*** so in den Hintergrund, daß es vernachlässigt werden könne.
Der Höhe nach bestehe das mit S 280.000,-- bezifferte Schmerzengeld zu Recht; dem Kläger gebühre auch die verlangte Verunstaltungsentschädigung von S 80.000,--. Dazu komme noch der festgestellte Verdienstentgang von S 212.487,20. Insgesamt sei die Klagsforderung also mit S 562.460,03 (rechnerisch richtig S 572.487,73) berechtigt.
Bei der Errechnung des Verdienstentgangs komme der Frage der Einkommensteuer keine Bedeutung zu, weil die Einkommensteuer vom Kläger erst dann zu leisten sein werde, wenn die Verdienstentgangsbeträge tatsächlich ausbezahlt würden. Eine allfällige Einkommensteuererhöhung oder -verringerung im Jahr der Fälligkeit stelle einen Umstand dar, der sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Klägers ausschlagen und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bemessen werden könne.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers zur Gänze und der der Beklagten teilweise Folge. Es änderte mit Urteil die Entscheidung des Erstgerichts im Umfang des Abspruchs über das Leistungsbegehren des Klägers an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sowie über das Feststellungsbegehren dahin ab, daß es in diesem Umfang die Beklagte zur Zahlung von S 304.000,-- sA verurteilte und dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung stattgab, daß die Beklagte hinsichtlich künftiger Schmerzengeldansprüche des Klägers nur zu vier Fünfteln zu haften hat; ein auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 56.000,-- sA gerichtetes Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Im Umfang des Abspruchs über das Leistungsbegehren des Klägers an Verdienstentgang, das ist im Umfang der Abweisung seines Leistungsbegehrens mit einem Betrag von S 29.350,15 sA und der Stattgebung seines Leistungsbegehrens mit einem Betrag von S 212.487,20 sA, hob das Berufungsgericht mit Beschluß die Entscheidung des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, gemäß Art 1 Abs 1 des auch auf Unfälle in einem Nichtvertragsstaat anzuwendenden Übereinkommens bestimme dieses das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden werde. Gemäß Art 1 Abs 2 sei unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge beteiligt seien und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zusammenhänge. Gemäß Art 3 des Übereinkommens sei das anzuwendende Recht das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Sei nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und sei dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe, so sei gemäß Art 4 lit a des Übereinkommens das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden; seien mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gelte dies nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen seien. Der Ausdruck "beteiligt" im Art 4 lit a und lit b des Übereinkommens werde im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, daß das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder passive Rolle gespielt habe; es komme sozusagen nur darauf an, daß es "dabei gewesen sei". Keine Beteiligung sei gegeben, wenn ein solches Fahrzeug nur eine zufällige Rolle spiele und als Verursacher eines Unfalls nicht in Betracht komme.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, gemäß Artikel eins, Absatz eins, des auch auf Unfälle in einem Nichtvertragsstaat anzuwendenden Übereinkommens bestimme dieses das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden werde. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, sei unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge beteiligt seien und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zusammenhänge. Gemäß Artikel 3, des Übereinkommens sei das anzuwendende Recht das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Sei nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und sei dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe, so sei gemäß Artikel 4, Litera a, des Übereinkommens das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden; seien mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gelte dies nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen seien. Der Ausdruck "beteiligt" im Artikel 4, Litera a und Litera b, des Übereinkommens werde im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, daß das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder passive Rolle gespielt habe; es komme sozusagen nur darauf an, daß es "dabei gewesen sei". Keine Beteiligung sei gegeben, wenn ein solches Fahrzeug nur eine zufällige Rolle spiele und als Verursacher eines Unfalls nicht in Betracht komme.
Werner H*** habe gegenüber dem überholten PKW-Lenker S*** ohne begründeten Anlaß eine Handbewegung gemacht, was zur Folge gehabt habe, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug ins Schleudern geraten sei. Es sei also davon auszugehen, daß an dem hier zu beurteilenden Unfall nur das Fahrzeug des H*** im aufgezeigten Sinn beteiligt gewesen sei, während der PKW des S*** nur eine zufällige Rolle gespielt habe und in keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallsgeschehen gebracht werden könne. Nach dem Übereinkommen sei also auf den vorliegenden Fall das Recht des Fahrzeugstaates, somit österreichisches Recht, anzuwenden. Dieses Recht gelte auch für alle Personenschäden von Fahrgästen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallsstaat hätten (Art 4 lit a dritter Satz des Übereinkommens). Das hier maßgebende österreichische Recht beherrsche also auch den Ersatzanspruch des Mitfahrers gegen den Lenker sowie gegen den Halter und dessen Haftpflichtversicherer. Hiebei sei zu berücksichtigen, daß die nach dem Übereinkommen anzuwendende Sachrechtsordnung grundsätzlich in möglichst umfassender Weise alle Rechtsfragen der gesetzlichen Schadenersatzhaftung nach Verkehrsunfällen abdecke, nach Art 8 des Übereinkommens jedenfalls Voraussetzungen und Umfang der Ersatzpflicht, vor allem also hinsichtlich Beweislastfragen, Haftungsausschlüssen, Haftungsbeschränkungen, Art des Ersatzes, Ersatz von Folgeschäden und dergleichen. Daher unterliege die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang dem österreichischen Recht. Das gleiche gelte für das Feststellungsbegehren.Werner H*** habe gegenüber dem überholten PKW-Lenker S*** ohne begründeten Anlaß eine Handbewegung gemacht, was zur Folge gehabt habe, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug ins Schleudern geraten sei. Es sei also davon auszugehen, daß an dem hier zu beurteilenden Unfall nur das Fahrzeug des H*** im aufgezeigten Sinn beteiligt gewesen sei, während der PKW des S*** nur eine zufällige Rolle gespielt habe und in keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallsgeschehen gebracht werden könne. Nach dem Übereinkommen sei also auf den vorliegenden Fall das Recht des Fahrzeugstaates, somit österreichisches Recht, anzuwenden. Dieses Recht gelte auch für alle Personenschäden von Fahrgästen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallsstaat hätten (Artikel 4, Litera a, dritter Satz des Übereinkommens). Das hier maßgebende österreichische Recht beherrsche also auch den Ersatzanspruch des Mitfahrers gegen den Lenker sowie gegen den Halter und dessen Haftpflichtversicherer. Hiebei sei zu berücksichtigen, daß die nach dem Übereinkommen anzuwendende Sachrechtsordnung grundsätzlich in möglichst umfassender Weise alle Rechtsfragen der gesetzlichen Schadenersatzhaftung nach Verkehrsunfällen abdecke, nach Artikel 8, des Übereinkommens jedenfalls Voraussetzungen und Umfang der Ersatzpflicht, vor allem also hinsichtlich Beweislastfragen, Haftungsausschlüssen, Haftungsbeschränkungen, Art des Ersatzes, Ersatz von Folgeschäden und dergleichen. Daher unterliege die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang dem österreichischen Recht. Das gleiche gelte für das Feststellungsbegehren.
Gemäß Art 7 des Übereinkommens seien jedoch die örtlichen Verkehrsvorschriften (hier die allfällige Gurtenanlegepflicht) des Unfallsorts (hier der Bundesrepublik Deutschland) anzuwenden. Es sei daher nach deutschem Straßenverkehrsrecht zu prüfen, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Sicherheitsgurten anzulegen. Habe er gegen diese Obliegenheit verstoßen, so seien die daraus resultierenden Rechtsfolgen, nämlich die allfällige Kürzung seiner Schadenersatzansprüche sowie deren Bemessung und Berechnung, nach österreichischem Recht zu beurteilen.Gemäß Artikel 7, des Übereinkommens seien jedoch die örtlichen Verkehrsvorschriften (hier die allfällige Gurtenanlegepflicht) des Unfallsorts (hier der Bundesrepublik Deutschland) anzuwenden. Es sei daher nach deutschem Straßenverkehrsrecht zu prüfen, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Sicherheitsgurten anzulegen. Habe er gegen diese Obliegenheit verstoßen, so seien die daraus resultierenden Rechtsfolgen, nämlich die allfällige Kürzung seiner Schadenersatzansprüche sowie deren Bemessung und Berechnung, nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bereits seit 1.8.1984 gemäß § 21a dStVO die Verpflichtung für die Benützer von Rücksitzen von Personenkraftwagen bestanden habe, vorhandene Rücksitzgurten auch tatsächlich anzulegen. Nach der Bestimmung des § 23 Abs 1 zweiter Satz dStVO habe der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsgemäß sei. In diesem Rahmen habe er vom Insassen des PKW auch die Benützung der Sicherheitsgurte zu verlangen. Diese Fürsorgepflicht des Fahrers trete jedoch im allgemeinen hinter der Verpflichtung des Mitfahrers zum Selbstschutz zurück, da dieser jedenfalls Normadressat des § 21a dStVO sei. Sie käme nur unter anderem gegenüber Kindern und sonstigen verkehrsungewandten Personen, also gegenüber dem Personenkreis des § 3 Abs 2a dStVO, in Betracht.Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bereits seit 1.8.1984 gemäß Paragraph 21 a, dStVO die Verpflichtung für die Benützer von Rücksitzen von Personenkraftwagen bestanden habe, vorhandene Rücksitzgurten auch tatsächlich anzulegen. Nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz dStVO habe der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsgemäß sei. In diesem Rahmen habe er vom Insassen des PKW auch die Benützung der Sicherheitsgurte zu verlangen. Diese Fürsorgepflicht des Fahrers trete jedoch im allgemeinen hinter der Verpflichtung des Mitfahrers zum Selbstschutz zurück, da dieser jedenfalls Normadressat des Paragraph 21 a, dStVO sei. Sie käme nur unter anderem gegenüber Kindern und sonstigen verkehrsungewandten Personen, also gegenüber dem Personenkreis des Paragraph 3, Absatz 2 a, dStVO, in Betracht.
Der eigenberechtigte Kläger habe nicht zum Personenkreis des § 3 Abs 2a dStVO gehört, weshalb er die ihn treffende Gurtenanlegepflicht verletzt habe. Dieses Verschulden werde durch die Nichtbelehrung von Seiten des Werner H***, dem ja selbst die einschlägige Bestimmung unbekannt gewesen sei, nicht kompensiert. Doch sei auf die Umstände des vorliegenden Falls bei der Bemessung der Verschuldensquote Bedacht zu nehmen.Der eigenberechtigte Kläger habe nicht zum Personenkreis des Paragraph 3, Absatz 2 a, dStVO gehört, weshalb er die ihn treffende Gurtenanlegepflicht verletzt habe. Dieses Verschulden werde durch die Nichtbelehrung von Seiten des Werner H***, dem ja selbst die einschlägige Bestimmung unbekannt gewesen sei, nicht kompensiert. Doch sei auf die Umstände des vorliegenden Falls bei der Bemessung der Verschuldensquote Bedacht zu nehmen.
Gemäß Art III der 3. KFG-Novelle seien, sofern der Sitzplatz eines Kraftfahrzeugs nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, der Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützten, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründe, soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handle, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden sei soweit nicht gegeben, als der Geschädigte beweise, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. Die Höhe der Mitverschuldensquote hänge von den Umständen des Einzelfalls sowie von der Schwere der Zurechnungsmomente beim Schädiger und beim Geschädigten ab. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die Verletzung der Gurtenanlegungspflicht im Regelfall als leichten Verstoß mit geringem Schuldgehalt angesehen habe.Gemäß Artikel römisch drei, der 3. KFG-Novelle seien, sofern der Sitzplatz eines Kraftfahrzeugs nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sei, der Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützten, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründe, soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handle, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden sei soweit nicht gegeben, als der Geschädigte beweise, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. Die Höhe der Mitverschuldensquote hänge von den Umständen des Einzelfalls sowie von der Schwere der Zurechnungsmomente beim Schädiger und beim Geschädigten ab. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die Verletzung der Gurtenanlegungspflicht im Regelfall als leichten Verstoß mit geringem Schuldgehalt angesehen habe.
Die Unkenntnis der einschlägigen Rechtslage in der BRD vermöge den Kläger nicht zu exkulpieren. Nach den Umständen des vorliegenden Falls erscheine die Annahme einer Mitverschuldensquote von 20 % auf Seiten des Klägers berechtigt. Den Beweis, daß die Nichtanlegung des Sicherheitsgurts auf den Schaden ohne Einfluß gewesen sei, habe der Kläger nicht einmal angetreten.
Daraus ergebe sich, daß das dem Kläger gebührende im Rechtsmittelverfahren unbekämpfte Schmerzengeld von S 280.000,-- um die Mitverschuldensquote von 20 %, das sind S 56.000,--, zu kürzen sei, woraus sich der Schmerzengeldanspruch des Klägers mit S 224.000,-- errechne.
Die dem Kläger zugesprochene Verunstaltungsentschädigung sei vom Erstgericht zutreffend mit S 80.000,-- bemessen worden. Das Verfahren sei also insoweit spruchreif, als dem Kläger aus dem Titel des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung ein Betrag von insgesamt S 304.000,-- gebühre.
Verfehlt sei allerdings die Berechnung des Verdienstentgangs durch das Erstgericht. Der Kläger sei so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Er dürfe aber auch andererseits nicht besser gestellt werden, als wenn er den Unfall überhaupt nicht erlitten hätte. Somit seien zwei hintereinander liegende Berechnungen erforderlich, nämlich die Berechnung, was zu ersetzen sei, und die Berechnung, wie dies zu ersetzen sei. Das Erstgericht werde also zunächst das Nettoeinkommen zu ermitteln haben, das der Kläger ohne Unfall erzielt hätte, wobei von den im einzelnen darzustellenden Bruttoeinkünften vor allem die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben und auch die Lohnsteuer in Abzug zu bringen seien. Selbstverständlich müßten bei dieser Berechnung auch jene Einkommensbestandteile außer Ansatz bleiben, die der Kläger nach dem Unfall nicht mehr zu tragen habe (zB Benzingeld). Diesem Nettoverdienst seien die vom Kläger nach dem Unfall tatsächlich bezogenen Krankengelder, der zeitweilige Arbeitsverdienst sowie die Invaliditätspensionen ebenfalls in Nettohöhe gegenüberzustellen. Auf diese Weise könne der "Nettoschaden" an Verdienstentgang ermittelt werden. In weiterer Folge seien die vom Nettoverdienstentgang zu entrichtenden Steuern und Abgaben festzustellen.
Im Ergebnis habe der Kläger also Anspruch auf Zuspruch solcher Bruttobeträge aus dem Titel des Verdienstentgangs, daß sein Entgang auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Einkommensteuer voll abgegolten werde. Die Fälligkeit der auf den Verdienstentgang entfallenden Einkommensteuer sei keine Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Berechnung des Schadenersatzes. Die Einkommensteuerbelastung des Nettoverdienstentgangs könne durchaus - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - verläßlich ermittelt werden. Es werde im zweiten Rechtsgang Aufgabe des Erstgerichts sein, im Rahmen seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO darauf zu dringen, daß insbesondere der Kläger alle für die Verdienstentgangsberechnung erforderlichen Angaben mache und Aufschlüsse gebe. Es werde angesichts der Schwierigkeit der Materie auch angezeigt sein, über die Höhe der vom Kläger für seinen Verdienstentgang zu bezahlenden Einkommensteuer ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erst dann könnten die für die Ermittlung des Nettoverdienstentgangs zuzüglich der diesbezüglichen Besteuerung erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Die Rechtssache sei hinsichtlich des in der Klagsforderung enthaltenen Schmerzengelds, der Verunstaltungsentschädigung und des Feststellungsbegehrens entscheidungsreif. In Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Verdienstentgang sei die Rechtssache noch nicht spruchreif und bedürfe es der aufgezeigten Ergänzungen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft es in seinem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die Beklagte bekämpft es im Umfang der Stattgebung des Leistungsbegehrens mit einem Betrag von S 64.000,-- sA und des Feststellungsbegehrens, soweit es die Haftung der Beklagten für zwei Drittel der künftigen Unfallschäden des Klägers übersteigt, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Beide Streitteile bekämpfen auch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, und zwar der Kläger mit dem erkennbaren Antrag, dem Klagebegehren auch in diesem Umfang stattzugeben, die Beklagte mit dem Antrag, "a) den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten an das Berufungsgericht zruückzuverweisen; b) die für die Beklagte nachteilige rechtliche Beurteilung in der Rechtssache im Sinne der von der Beklagten in ihrem Rekurs vertretenen Rechtsansicht abzuändern."Im Ergebnis habe der Kläger also Anspruch auf Zuspruch solcher Bruttobeträge aus dem Titel des Verdienstentgangs, daß sein Entgang auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Einkommensteuer voll abgegolten werde. Die Fälligkeit der auf den Verdienstentgang entfallenden Einkommensteuer sei keine Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Berechnung des Schadenersatzes. Die Einkommensteuerbelastung des Nettoverdienstentgangs könne durchaus - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - verläßlich ermittelt werden. Es werde im zweiten Rechtsgang Aufgabe des Erstgerichts sein, im Rahmen seiner Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO darauf zu dringen, daß insbesondere der Kläger alle für die Verdienstentgangsberechnung erforderlichen Angaben mache und Aufschlüsse gebe. Es werde angesichts der Schwierigkeit der Materie auch angezeigt sein, über die Höhe der vom Kläger für seinen Verdienstentgang zu bezahlenden Einkommensteuer ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erst dann könnten die für die Ermittlung des Nettoverdienstentgangs zuzüglich der diesbezüglichen Besteuerung erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Die Rechtssache sei hinsichtlich des in der Klagsforderung enthaltenen Schmerzengelds, der Verunstaltungsentschädigung und des Feststellungsbegehrens entscheidungsreif. In Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Verdienstentgang sei die Rechtssache noch nicht spruchreif und bedürfe es der aufgezeigten Ergänzungen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft es in seinem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die Beklagte bekämpft es im Umfang der Stattgebung des Leistungsbegehrens mit einem Betrag von S 64.000,-- sA und des Feststellungsbegehrens, soweit es die Haftung der Beklagten für zwei Drittel der künftigen Unfallschäden des Klägers übersteigt, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Beide Streitteile bekämpfen auch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, und zwar der Kläger mit dem erkennbaren Antrag, dem Klagebegehren auch in diesem Umfang stattzugeben, die Beklagte mit dem Antrag, "a) den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten an das Berufungsgericht zruückzuverweisen; b) die für die Beklagte nachteilige rechtliche Beurteilung in der Rechtssache im Sinne der von der Beklagten in ihrem Rekurs vertretenen Rechtsansicht abzuändern."
Beide Streitteile haben Rechtsmittelbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, den Rechtsmitteln des Gegners keine Folge zu geben. Die von beiden Streitteilen erhobenen Rechtsmittel sind zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.