Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger war auf Grund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 10. September 1985 grundbücherlicher Wohnungseigentümer der Wohnung Nummer 15, der Zweitkläger grundbücherlicher Eigentümer der Wohnung Nummer 16 im Hause L*****gasse *****. Der Erstkläger verkaufte seine Wohnung mit Kaufvertrag vom 10. August 1989 an Eva ***** G*****. Der Kaufvertrag wurde bereits grundbücherlich durchgeführt. Er wohnt nicht mehr in dieser Wohnung. Im Kaufvertrag leistete der Erstkläger der Käuferin ausdrücklich Gewähr für eine der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der Fußbodenkonstruktion sowie für allfällige anläßlich der Kollaudierung durch die Baubehörde festzustellende Baumängel. Der Erstkläger erklärte, die Käuferin diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten, und zwar auch hinsichtlich allfälliger Folgeschäden, wie den Aufwand für eine Ersatzwohnung und Prozeßkosten und behielt sich sämtliche
Gewährleistungs- sowie Rückgriffsansprüche gegenüber dem Architekten und den bauausführenden Firmen ausdrücklich vor.
Die Kläger hatten den unausgebauten Dachboden des Hauses L*****gasse ***** gekauft und den Erstbeklagten als Architekten mit der Planung, baubehördlichen Einreichung und Abwicklung, Oberleitung der Bauausführung und örtlichen Bauaufsicht zur Errichtung der beiden Dachgeschoßwohnungen Nr. 15 und 16 beauftragt.
Die zweitbeklagte Partei wurde vom Erstbeklagten im Auftrag der Kläger mit der Verlegung eines Schiffholzbodens in beiden Wohneinheiten beauftragt.
Im Baubewilligungsbescheid des Magistrates ***** vom 2. Mai 1985 wurde die Auflage erteilt, daß der Schallschutz den Bestimmungen der ÖNorm B 8115 als Mindesterfordernis entsprechen müsse. Der Erstbeklagte hatte daher für die Bodenausführung eine sogenannte "schwimmende Konstruktion" vorgesehen, die von der zweitbeklagten Partei zu verlegen war. Infolge mehrfacher Beschwerden des Eigentümers der unter dem Dachgeschoß liegenden Wohnung wurde festgestellt, daß der Schallschutz in den Wohnungen der beiden Kläger bei weitem nicht der im Baubewilligungsbescheid zitierten ÖNorm B 8115 entspricht. Der Nachbar forderte den Zweitkläger auf, geeignete Maßnahmen zur Erreichung des normierten Schallschutzwertes zu ergreifen, widrigens er rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde. Weiters kündigte er an, sich wegen des mangelnden Schallschutzes gegen eine Kollaudierung im Bauverfahren auszusprechen.
Die beklagten Parteien versuchten bisher vergeblich, die Ursache für den Mangel festzustellen. Die Kläger konnten noch keinen konkreten Schaden geltend machen und auch keine bestimmten Mängel beheben lassen, weil bis zu Beginn des Prozesses nicht klärbar war, welche Ursachen für den Mangel ausschlaggebend waren.
Der Erstbeklagte führte die ganze Planung und baubehördliche Abwicklung durch. Er vertrat auch bei der Bauverhandlung beide Kläger.
Der Boden beginnt mit der tragenden Konstruktion, die aus Holztramdecken und Dübeltramdecken besteht. Darauf wurde eine Baufolie und auf diese eine Kiesbeschüttung in der Stärke von 10 bis 15 cm gelegt. Daran schlossen Korkplatten in der von dem Heizungsunternehmen geforderten Stärke von 3 oder 2,5 cm an. Auf diese horizontale Fläche brachte anschließend die Fußbodenfirma die Polsterhölzer auf. Zwischen den Polsterhölzern wurden die Heizungsrohre mit Lamellen verlegt und unmittelbar darauf der Schiffboden aufgelegt.
In den Wohnungen der Kläger hört man jedes normale Gehen zu den Nachbarwohnungen herunter. Man kann verfolgen, wohin jemand geht und woher jemand kommt. Durch Einziehen einer Stahlbetonplatte wäre es bautechnisch möglich gewesen, den Schallschutz wesentlich zu verbessern. Nach dem Altstadtschutzgesetz war dies verboten, weil die Bausubstanz erhalten werden sollte. Bei der Bauverhandlung wies der Erstbeklagte jedoch nicht darauf hin, daß bei Beibehaltung alter Bausubstanzen die ÖNormen der Schalldämpfung nicht erfüllt werden können. Gegenüber dem geforderten Trittschallschutzmaß von 15 dB fehlen 6 dB, beim Luftschall 2 dB. Beim Trittschall sind fehlende 6 dB Schutzmaß in Neubauten nicht vertretbar, wohl aber noch fehlende 2 dB Luftschallschutz. Durch Auflegen von Teppichen könnte das Trittschallschutzmaß um wenige dB verbessert werden. Eine konkrete Verbesserung könnte auch durch Einfügung elastischer Streifen, wie zum Beispiel einer 5 mm elastischen Universaltrittschallmatte erfolgen. Bei sichtbaren Berührungspunkten vom Boden zu anderen Bauteilen ist es sinnvoll, Holz herauszunehmen und den sichtbaren Spalt mit elastischem Material auszufüllen. Die vorgeschlagenen Sanierungen würden aber meßtechnisch nicht nachgewiesen werden können und fielen nur geringfügig ins Gewicht. Veränderungen an der Gesamtdecke liefen anderen bindenden Ausführungsvorschriften zuwider.
Die Kläger beantragten die Feststellung der Haftung beider beklagten Parteien für alle Mängelfolgeschäden sowie sonstige zukünftige Schäden im Zusammenhang mit nicht norm- und fachgerechter Schallisolierung des beschriebenen Bauvorhabens.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Schallisolierung dem Baubewilligungsbescheid und der ÖNorm entspreche. Der Erstkläger sei wegen des Verkaufes der Wohnung nicht aktiv legitimiert.
Das Erstgericht gab auf Grund des oben zusammengefaßt dargestellten Sachverhaltes dem Klagebegehren gegen den Erstbeklagten statt und wies es gegenüber der Zweitbeklagten rechtskräftig ab. Der Erstbeklagte hafte den Klägern auf Grund des abgeschlossenen Werkvertrages. Diese hätten darauf vertrauen dürfen, daß der Ausbau unter Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften vonstatten gehen werde. Da die Einhaltung der ÖNorm unmöglich sei, werde eine Kollaudierung der beiden Wohnungen am Einspruch der Nachbarn scheitern. Dies habe zur Folge, daß die Wohnungen niemals bewohnt werden könnten. Für den Fall, daß der Erstbeklagte bei der Bauverhandlung auf die Unmöglichkeit der Einhaltung der ÖNorm hingewiesen hätte, wäre sicherlich die Baubewilligung verweigert worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes beiden Klägern gegenüber S 50.000,-- übersteige und ließ die ordentliche Revision zu. Es verwies darauf, daß der Erstbeklagte sowohl im Rahmen eines Werkvertrages mit der Herstellung des Fußbodens als auch im Rahmen eines Bevollmächtigungsvertrages mit der Vertretung der Interessen des Bauherrn gegenüber der Behörde durch Einreichung der Pläne und entsprechender Verhandlung betraut war. Schäden der Kläger wegen der zu geringen Schallisolierung seien - wie die Feststellungen ergaben - in Zukunft nicht auszuschließen. Der Erstbeklagte wäre als Architekt verpflichtet gewesen, nicht nur die Baubehörde auf die Unmöglichkeit der Einhaltung der ÖNorm hinzuweisen, sondern auch die Kläger über die möglichen Folgen dieser Auflage zu warnen. Bei Einhaltung der gebotenen Warnpflicht wäre den Klägern die Möglichkeit gegeben worden, zu entscheiden, ob sie den Auftrag zur Durchführung des Ausbaues des Dachbodens trotz der damit verbundenen Gefahr, daß der im Baubewilligungsbescheid aufgetragenen Schallschutzisolierung nicht entsprochen werden könne, geben wollen oder nicht. Die Aktivlegitimation auch des Erstklägers sei gegeben, weil sich dieser im Kaufvertrag mit der Erwerberin seiner Wohnung sämtliche Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegenüber den beklagten Parteien ausdrücklich vorbehalten habe.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Erstbeklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.