Die "Ergänzung" zur Revision ist nicht zulässig.
Seit der ZVN 1983 vertritt die Lehre (Konecny, JBl 1984,70; Fasching Lehrbuch2 Rz 1693) im Hinblick auf die nunmehr auch vorhandene Möglichkeit der Verbesserung von Inhaltsmängeln und die Neuformulierung des § 83 Abs 3 überwiegend die Auffassung, daß der ursprünglich bestehende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels beseitigt worden sei. Nach der Rechtsprechung, von der abzugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht (RdW 1987,54; AnwBl 1987,296; EvBl 1994/59), sind jedoch der Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriften nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den nunmehr erweiterten Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat. Da das Rechtsmittel formal einwandfrei und zur meritorischen Behandlung geeignet war und der Revisionswerber nur seine rechtliche Argumentation verbreiterte, war eine weitere Rechtsmittelschrift nicht zulässig. Die Ergänzung war daher zurückzuweisen.Seit der ZVN 1983 vertritt die Lehre (Konecny, JBl 1984,70; Fasching Lehrbuch2 Rz 1693) im Hinblick auf die nunmehr auch vorhandene Möglichkeit der Verbesserung von Inhaltsmängeln und die Neuformulierung des Paragraph 83, Absatz 3, überwiegend die Auffassung, daß der ursprünglich bestehende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels beseitigt worden sei. Nach der Rechtsprechung, von der abzugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht (RdW 1987,54; AnwBl 1987,296; EvBl 1994/59), sind jedoch der Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriften nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den nunmehr erweiterten Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat. Da das Rechtsmittel formal einwandfrei und zur meritorischen Behandlung geeignet war und der Revisionswerber nur seine rechtliche Argumentation verbreiterte, war eine weitere Rechtsmittelschrift nicht zulässig. Die Ergänzung war daher zurückzuweisen.
Die Revision ist auch nicht verspätet.
Das Berufungsurteil wurde zunächst nur dem Sachwalter des Klägers zugestellt. Diese Zustellung war unwirksam, weil ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des Klägers zum Klagevertreter bestand. Die Rechtsmittelfrist wurde daher erst durch Zustellung des Berufungsurteils an den Klagevertreter in Gang gesetzt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend vom Vorliegen eines mehrseitigen Treuhandverhältnisses ausgegangen. Bei einem solchen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren und zwar einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits das Interesse des Darlehensgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechtes zur Sicherstellung der Darlehensforderung. Gerade bei einem durch ein Darlehen kreditfinanzierten Liegenschaftskauf ist ein Käufer einerseits nicht in der Lage, dem Darlehensgeber vor oder Zug um Zug mit der Darlehenshingabe das vereinbarte Pfandrecht an der Liegenschaft zu begründen, weil er noch nicht Eigentümer ist, andererseits aber in der Regel gehalten, den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Die Darlehenszuzählung vor Begründung der Sachhaftung liegt daher im Interesse des Käufers und Darlehensnehmers (vgl JBl 1986,508 = RdW 1985,369).Das Berufungsgericht ist zutreffend vom Vorliegen eines mehrseitigen Treuhandverhältnisses ausgegangen. Bei einem solchen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren und zwar einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits das Interesse des Darlehensgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechtes zur Sicherstellung der Darlehensforderung. Gerade bei einem durch ein Darlehen kreditfinanzierten Liegenschaftskauf ist ein Käufer einerseits nicht in der Lage, dem Darlehensgeber vor oder Zug um Zug mit der Darlehenshingabe das vereinbarte Pfandrecht an der Liegenschaft zu begründen, weil er noch nicht Eigentümer ist, andererseits aber in der Regel gehalten, den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Die Darlehenszuzählung vor Begründung der Sachhaftung liegt daher im Interesse des Käufers und Darlehensnehmers vergleiche JBl 1986,508 = RdW 1985,369).
Zur Frage, wer das Risiko der Veruntreuung durch den Treuhänder bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftserwerb trägt, hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen (EvBl 1972/19; JBl 1981,90 und die bereits zitierte Entscheidung JBl 1986,508). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich jedoch von dem hier zu entscheidenden Fall insofern, als dort jeweils der Rückzahlungsanspruch der Bank gegen den Darlehensnehmer nach Auflösung des Kreditvertrages und nach Veruntreuung der dem Treuhänder ausbezahlten Kreditvaluta Entscheidungsgegenstand war. Hier ist aber zu entscheiden, ob dem Darlehensnehmer nach Veruntreuung der dem Treuhänder zugezählten Darlehensvaluta ein neuerlicher Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages zusteht. In den Entscheidungen EvBl 1972/19 und JBl 1981,90 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf SZ 26/206 und die letztere Entscheidung wiedergebende Lehrmeinungen Stanzls (in Klang2 IV/1,790) und Kastners (JBl 1958,109) ausgesprochen, daß das Risiko der Veruntreuung des Geldes durch einen gemeinsamen Treuhänder denjenigen Treugeber treffe, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zustehe. Da der Treuhänder bis zur Einverleibung des Pfandrechtes primär als Treuhänder der Bank agiere, müsse sich diese den Verlust des Geldes zurechnen lassen. Damit wurde aber nicht ausgesprochen, daß dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf neuerliche Zuzählung der Darlehensvaluta zustehe. Aus diesen Entscheidungen läßt sich daher das Begehren auf neuerliche Zuzählung der veruntreuten Darlehensvaluta nicht ableiten.
Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bank ein Rückzahlungsanspruch zusteht, weil das Begehren auf neuerliche Zuzählung jedenfalls verneint werden muß.
Nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung war die beklagte Partei verpflichtet, die Kreditvaluta auf das Anderkonto des vom Kläger nominierten Treuhänders, der zugleich als Masseverwalter Verkäufer der Liegenschaft war, zu überweisen. Damit haben die Streitteile eine im Sinne des § 905 Abs 2 ABGB zulässige Regelung getroffen, wie der Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der Schuldner "im Zweifel", falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu "übermachen". Eine derartige abweichende Vereinbarung liegt aber hier vor, weil die beklagte Partei nicht verhalten war, dem Kläger das Eigentum an der Kreditvaluta zu verschaffen oder deren freie Verfügbarkeit zu gewährleisten, sondern mit schuldbefreiender Wirkung eben nur auf das Anderkonto des Treuhänders zu zahlen hatte. Nach der Gefahrentragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes, muß also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen (Gschnitzer in Klang2 IV/1,367). Daraus folgt, daß nach Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner, der beklagten Partei, zu tragen ist (vgl dazu Graf, Kreditfinanzierter Liegenschaftserwerb - Wer trägt das Risiko der Veruntreuung durch den Treuhänder RdW 1991, 283 ff FN 7, der die Meinung vertritt, daß zumindest theoretisch sowohl der Anspruch der Bank auf Kreditrückzahlung als auch der Anspruch des Kreditnehmers auf neuerliche Kreditauszahlung verneint werden könne, weil eine Situation verwirklicht sei, die jener ähnle, die beim Gattungskauf nach Konzentration aber vor Gefahrenübergang gegeben sei). Besteht aber nach ordnungsgemäßer Erfüllung durch die beklagte Partei kein Anspruch auf neuerliche Erfüllung, also auf neuerliche Zuzählung der Darlehensvaluta, kann dem darauf gerichteten Begehren kein Erfolg beschieden sein. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ist daher nicht von Bedeutung, ob der beklagten Partei allenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zusteht. Aus diesem Grund muß auf die von Graf (aaO) vorgebrachten Argumente gegen die bereits mehrfach zitierten Entscheidungen EvBl 1972/19 und JBl 1981,90, die einen derartigen Rückzahlungsanspruch der kreditfinanzierenden Bank verneinen, nicht mehr eingegangen werden.Nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung war die beklagte Partei verpflichtet, die Kreditvaluta auf das Anderkonto des vom Kläger nominierten Treuhänders, der zugleich als Masseverwalter Verkäufer der Liegenschaft war, zu überweisen. Damit haben die Streitteile eine im Sinne des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB zulässige Regelung getroffen, wie der Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der Schuldner "im Zweifel", falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu "übermachen". Eine derartige abweichende Vereinbarung liegt aber hier vor, weil die beklagte Partei nicht verhalten war, dem Kläger das Eigentum an der Kreditvaluta zu verschaffen oder deren freie Verfügbarkeit zu gewährleisten, sondern mit schuldbefreiender Wirkung eben nur auf das Anderkonto des Treuhänders zu zahlen hatte. Nach der Gefahrentragungsregel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes, muß also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen (Gschnitzer in Klang2 IV/1,367). Daraus folgt, daß nach Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner, der beklagten Partei, zu tragen ist vergleiche dazu Graf, Kreditfinanzierter Liegenschaftserwerb - Wer trägt das Risiko der Veruntreuung durch den Treuhänder RdW 1991, 283 ff FN 7, der die Meinung vertritt, daß zumindest theoretisch sowohl der Anspruch der Bank auf Kreditrückzahlung als auch der Anspruch des Kreditnehmers auf neuerliche Kreditauszahlung verneint werden könne, weil eine Situation verwirklicht sei, die jener ähnle, die beim Gattungskauf nach Konzentration aber vor Gefahrenübergang gegeben sei). Besteht aber nach ordnungsgemäßer Erfüllung durch die beklagte Partei kein Anspruch auf neuerliche Erfüllung, also auf neuerliche Zuzählung der Darlehensvaluta, kann dem darauf gerichteten Begehren kein Erfolg beschieden sein. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ist daher nicht von Bedeutung, ob der beklagten Partei allenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zusteht. Aus diesem Grund muß auf die von Graf (aaO) vorgebrachten Argumente gegen die bereits mehrfach zitierten Entscheidungen EvBl 1972/19 und JBl 1981,90, die einen derartigen Rückzahlungsanspruch der kreditfinanzierenden Bank verneinen, nicht mehr eingegangen werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.