Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes (abgesehen von der Kostenentscheidung) bestätigte, ist ein Revisionsrekurs nur aus den im § 16 AußStrG genannten Gründen - somit im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität - zulässig. Derartige Gründe behaupten die Antragsteller nicht. Sie führen zwar aus, die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes sei rechtlich unrichtig, vermögen aber in keiner Weise eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Die Vorinstanzen folgten der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.November 1983, 1 Ob 723/83, in welcher eingehend begründet wurde, daß ein zur Zeit der Geltung der Innsbrucker Bauordnung, LGBl 1896/31, erlassener Bescheid durch die Tiroler Bauordnung 1974 nicht außer Kraft gesetzt wurde und daß durch die Enteignung einer Grundfläche, zu deren unentgeltlichen Abtretung der Eigentümer verpflichtet ist, keine Minderung des Vermögens des Grundeigentümers eintritt. Die Antragsteller vermögen keine stichhältigen Gründe gegen die in dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes enthaltenen Rechtsausführungen vorzubringen, weshalb es nicht notwendig ist, auf Grund des nach § 16 AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurses zu diesen Fragen neuerlich Stellung zu nehmen. Zu der im Revisionsrekurs erörterten Frage der Geltung des Wohnsiedlungsgesetzes, dessen § 7 für den Bereich Tirol vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, hat der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung ebenfalls Stellung genommen. Im vorliegenden Fall kommt einem Bescheid über eine kostenlose Grundabtretung nach diesem Gesetz aber schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der auf Grund dieses Gesetzes erlassene Bescheid vom 1.Dezember 1970 die Gp 1693/1, 3 und 4 nicht betrifft, sondern nur die Gp 1694, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung ist. Auch die Ansicht der Antragsteller, durch die Zuerkennung einer Entschädigung von S 1,-- pro Quadratmeter sei anerkannt worden, daß eine Entschädigung zu bezahlen sei, kann nicht geteilt werden, zumal im Bescheid über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Betrag von insgesamt S 279,-- darauf hingewiesen wurde, daß die abzutretenden Flächen wegen der Verpflichtung, sie unentgeltlich abzutreten, keinen Verkehrswert hätten und daher ein 'symbolischer Betrag' von S 1,-- festgesetzt werde.Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes (abgesehen von der Kostenentscheidung) bestätigte, ist ein Revisionsrekurs nur aus den im Paragraph 16, AußStrG genannten Gründen - somit im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität - zulässig. Derartige Gründe behaupten die Antragsteller nicht. Sie führen zwar aus, die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes sei rechtlich unrichtig, vermögen aber in keiner Weise eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Die Vorinstanzen folgten der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.November 1983, 1 Ob 723/83, in welcher eingehend begründet wurde, daß ein zur Zeit der Geltung der Innsbrucker Bauordnung, LGBl 1896/31, erlassener Bescheid durch die Tiroler Bauordnung 1974 nicht außer Kraft gesetzt wurde und daß durch die Enteignung einer Grundfläche, zu deren unentgeltlichen Abtretung der Eigentümer verpflichtet ist, keine Minderung des Vermögens des Grundeigentümers eintritt. Die Antragsteller vermögen keine stichhältigen Gründe gegen die in dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes enthaltenen Rechtsausführungen vorzubringen, weshalb es nicht notwendig ist, auf Grund des nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurses zu diesen Fragen neuerlich Stellung zu nehmen. Zu der im Revisionsrekurs erörterten Frage der Geltung des Wohnsiedlungsgesetzes, dessen Paragraph 7, für den Bereich Tirol vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, hat der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung ebenfalls Stellung genommen. Im vorliegenden Fall kommt einem Bescheid über eine kostenlose Grundabtretung nach diesem Gesetz aber schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der auf Grund dieses Gesetzes erlassene Bescheid vom 1.Dezember 1970 die Gp 1693/1, 3 und 4 nicht betrifft, sondern nur die Gp 1694, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung ist. Auch die Ansicht der Antragsteller, durch die Zuerkennung einer Entschädigung von S 1,-- pro Quadratmeter sei anerkannt worden, daß eine Entschädigung zu bezahlen sei, kann nicht geteilt werden, zumal im Bescheid über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Betrag von insgesamt S 279,-- darauf hingewiesen wurde, daß die abzutretenden Flächen wegen der Verpflichtung, sie unentgeltlich abzutreten, keinen Verkehrswert hätten und daher ein 'symbolischer Betrag' von S 1,-- festgesetzt werde.
Soweit sich die Antragsteller dagegen wenden, daß das Rekursgericht die Kostenentscheidung abänderte, ist auf § 14 Abs2 AußStrG hinzuweisen, wonach Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind.Soweit sich die Antragsteller dagegen wenden, daß das Rekursgericht die Kostenentscheidung abänderte, ist auf Paragraph 14, Abs2 AußStrG hinzuweisen, wonach Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Für ihr unzulässiges Rechtsmittel steht den Antragstellern gemäß § 44 EisbEntG kein Anspruch auf Kostenersatz zu.Für ihr unzulässiges Rechtsmittel steht den Antragstellern gemäß Paragraph 44, EisbEntG kein Anspruch auf Kostenersatz zu.