Entscheidungsgründe:
Die Beklagte wandte sich wegen schwerer Zerwürfnisse mit ihrem Ehemann an den Kläger wegen rechtsfreundlicher Vertretung. Zu regeln waren der Unterhalt für die Beklagte und die drei ehelichen Kinder, die Beratung erstreckte sich aber auch auf ein mögliches Ehescheidungsverfahren. Die Beklagte informierte den Kläger, daß ihr Ehemann ca. S 40.000,-- monatlich verdiene, aber mit Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet sei, insbesondere für das während der Berufstätigkeit der Beklagten um einen Betrag von S 1,300.000,-- gemeinsam angekaufte Bauernhaus im Burgenland, deren ungefähre Höhe genannt wurde, die aber den Kläger aus rechtlichen Erwägungen nicht interessierten, da er der Meinung war, daß der Grundbesitz zur Ermöglichung von Unterhaltsleistungen abgestoßen werden müsse. Die Beklagte war nämlich bis zur Geburt des dritten Kindes am 31.1.1982 berufstätig gewesen und hatte ca. S 17.000,-- monatlich verdient, danach wesentlich weniger Karenzgeld bekommen und hatte nach Ablauf des Karenzjahres das Dienstverhältnis mit 1.2.1983 gekündigt. Am 19.4.1983 brachte der Kläger für die Beklagte als Vertreter ihrer drei minderjährigen ehelichen Kinder beim Bezirksgericht für ZRS Graz den Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsbetrages von insgesamt S 7.000,-- monatlich und auf Übertragung der elterlichen Rechte gemäß den §§ 144, 178 ABGB an die Beklagte ein. Der Unterhalt für die Kinder wurde in der begehrten Höhe mit Beschluß vom 14.6.1984 festgesetzt, das Begehren auf Übertragung der elterlichen Rechte wurde jedoch abgewiesen. Das angemessene Honorar des Klägers für die Vertretung im Pflegschaftsverfahren beträgt S 13.816,78. Ebenfalls am 19.4.1983 erhob der Kläger beim Bezirksgericht für ZRS Graz zu 33 C 77/83 die Klage gegen den Ehemann der Beklagten auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 12.000,--. Da der Beklagte bei einem monatlichen Einkommen von S 33.489,-- netto Rückzahlungsverpflichtungen für Kredite, die für das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Bauernhaus im Burgenland aufgenommen worden waren und für die die Ehegattin mithaftete, in der Höhe von monatlich S 22.431,-- hatte und für einen von der Beklagten allein aufgenommenen Kredit S 7.500,-- monatlich zurückzahlen mußte, er außerdem S 1.200,-- monatlich für Stromkosten der ehelichen Wohnung, Benzinkosten für sich von S 2.300,-- monatlich und für die Beklagte von S 1.000,-- monatlich auslegte, wies das Bezirksgericht für ZRS Graz die Unterhaltsklage ab. Eine Berufung gegen dieses Urteil lehnte die Beklagte ausdrücklich ab. Die Vertretungskosten des Klägers in diesem Verfahren belaufen sich auf S 33.755,04. Die Beklagte wurde zum Ersatz von Prozeßkosten in der Höhe von S 25.348,78 an den Ehemann verhalten. Der Kläger hatte für die Beklagte überdies gegen die minderjährige Manuela S***, die mit dem Gatten der Beklagten ein ehewidriges Verhältnis unterhielt, zwei Klagen auf Bezahlung von Detektivkosten eingebracht, die mit klagsstattgebendem Versäumungsurteil endeten. Die Kosten des Klägers hiefür betrugen S 2.150,28 und S 2.412,23. Im Zuge des Exekutionsverfahrens gegen Manuela S*** wurde eine Ratenvereinbarung getroffen; die monatlichen Raten waren nach Übereinkunft der Streitteile auf das Honorar des Klägers anzurechnen. Bis zur Vollmachtentziehung wurden S 9.000,-- bezahlt. Für die Beratung in der Ehescheidungsangelegenheit ist ein Honorar von S 12.719,16 angemessen. Das Gesamthonorar des Klägers beträgt daher S 64.853,49 abzüglich S 9.000,--, somit S 55.853,49. Die Beklagte erhielt nach Abschluß des Mandatsverhältnisses vom Kläger eine aufgeschlüsselte Honorarnote und versuchte, damit bei verschiedenen Stellen einen Kredit zu bekommen.Die Beklagte wandte sich wegen schwerer Zerwürfnisse mit ihrem Ehemann an den Kläger wegen rechtsfreundlicher Vertretung. Zu regeln waren der Unterhalt für die Beklagte und die drei ehelichen Kinder, die Beratung erstreckte sich aber auch auf ein mögliches Ehescheidungsverfahren. Die Beklagte informierte den Kläger, daß ihr Ehemann ca. S 40.000,-- monatlich verdiene, aber mit Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet sei, insbesondere für das während der Berufstätigkeit der Beklagten um einen Betrag von S 1,300.000,-- gemeinsam angekaufte Bauernhaus im Burgenland, deren ungefähre Höhe genannt wurde, die aber den Kläger aus rechtlichen Erwägungen nicht interessierten, da er der Meinung war, daß der Grundbesitz zur Ermöglichung von Unterhaltsleistungen abgestoßen werden müsse. Die Beklagte war nämlich bis zur Geburt des dritten Kindes am 31.1.1982 berufstätig gewesen und hatte ca. S 17.000,-- monatlich verdient, danach wesentlich weniger Karenzgeld bekommen und hatte nach Ablauf des Karenzjahres das Dienstverhältnis mit 1.2.1983 gekündigt. Am 19.4.1983 brachte der Kläger für die Beklagte als Vertreter ihrer drei minderjährigen ehelichen Kinder beim Bezirksgericht für ZRS Graz den Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsbetrages von insgesamt S 7.000,-- monatlich und auf Übertragung der elterlichen Rechte gemäß den Paragraphen 144, 178, ABGB an die Beklagte ein. Der Unterhalt für die Kinder wurde in der begehrten Höhe mit Beschluß vom 14.6.1984 festgesetzt, das Begehren auf Übertragung der elterlichen Rechte wurde jedoch abgewiesen. Das angemessene Honorar des Klägers für die Vertretung im Pflegschaftsverfahren beträgt S 13.816,78. Ebenfalls am 19.4.1983 erhob der Kläger beim Bezirksgericht für ZRS Graz zu 33 C 77/83 die Klage gegen den Ehemann der Beklagten auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 12.000,--. Da der Beklagte bei einem monatlichen Einkommen von S 33.489,-- netto Rückzahlungsverpflichtungen für Kredite, die für das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Bauernhaus im Burgenland aufgenommen worden waren und für die die Ehegattin mithaftete, in der Höhe von monatlich S 22.431,-- hatte und für einen von der Beklagten allein aufgenommenen Kredit S 7.500,-- monatlich zurückzahlen mußte, er außerdem S 1.200,-- monatlich für Stromkosten der ehelichen Wohnung, Benzinkosten für sich von S 2.300,-- monatlich und für die Beklagte von S 1.000,-- monatlich auslegte, wies das Bezirksgericht für ZRS Graz die Unterhaltsklage ab. Eine Berufung gegen dieses Urteil lehnte die Beklagte ausdrücklich ab. Die Vertretungskosten des Klägers in diesem Verfahren belaufen sich auf S 33.755,04. Die Beklagte wurde zum Ersatz von Prozeßkosten in der Höhe von S 25.348,78 an den Ehemann verhalten. Der Kläger hatte für die Beklagte überdies gegen die minderjährige Manuela S***, die mit dem Gatten der Beklagten ein ehewidriges Verhältnis unterhielt, zwei Klagen auf Bezahlung von Detektivkosten eingebracht, die mit klagsstattgebendem Versäumungsurteil endeten. Die Kosten des Klägers hiefür betrugen S 2.150,28 und S 2.412,23. Im Zuge des Exekutionsverfahrens gegen Manuela S*** wurde eine Ratenvereinbarung getroffen; die monatlichen Raten waren nach Übereinkunft der Streitteile auf das Honorar des Klägers anzurechnen. Bis zur Vollmachtentziehung wurden S 9.000,-- bezahlt. Für die Beratung in der Ehescheidungsangelegenheit ist ein Honorar von S 12.719,16 angemessen. Das Gesamthonorar des Klägers beträgt daher S 64.853,49 abzüglich S 9.000,--, somit S 55.853,49. Die Beklagte erhielt nach Abschluß des Mandatsverhältnisses vom Kläger eine aufgeschlüsselte Honorarnote und versuchte, damit bei verschiedenen Stellen einen Kredit zu bekommen.
Der Kläger begehrt nach Klagseinschränkung für seine Tätigkeit ein Honorar von S 56.475,03, das die Beklagte auch anerkannt habe. Die Beklagte bestritt ein Anerkenntnis und wendete - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, der Unterhaltsprozeß sei aussichtslos gewesen, der Kläger habe die Beklagte schlecht beraten und vertreten. Die Prozeßkosten von S 25.348,78, zu deren Ersatz die Beklagte im Unterhaltsprozeß verurteilt worden war, wurden unter dem Titel des Schadenersatzes als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 22.098,45 zu Recht und die Gegenforderung bis zu dieser Höhe ebenfalls zu Recht bestehe und wies das Klagebegehren daher ab. Das Erstgericht führte aus, der Rechtsanwalt hafte unter anderem, wenn er die einhellige Lehre und Rechtsprechung nicht kenne. Nach ständiger Rechtsprechung vermöchten Kreditrückzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage dann zu schmälern, wenn die Kredite zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft aufgenommen worden und der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen sei. Schulden für die Bestreitung von Ausgaben, die zumindest überwiegend auch dem unterhaltsberechtigten Angehörigen zugutekämen, verringerten ebenfalls die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Zugang zu diesen Entscheidungen wäre für den Kläger leicht möglich gewesen, sodaß das Desinteresse an den Kreditrückzahlungsverpflichtungen des Ehemannes der Beklagten dem Kläger als Verschulden angelastet werden müsse. Ebenfalls habe es der Kläger schuldhaft unterlassen, Informationen über die Naturalleistungen des Unterhaltspflichtigen zu erfragen, da Naturalleistungen mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringerten. Der Kläger dürfe nicht erwarten, daß ein juristischer Laie wie die Beklagte rechtsrelevante Umstände von sich aus mitteilen könne. Bei der vorgelegenen bzw. schuldhaft nicht berücksichtigten Information hätte ein gewissenhafter und erfahrener Rechtsanwalt erkennen können, daß eine Prozeßführung aussichtslos sei. Dies deshalb, weil die angenommenen Einkünfte von S 40.000,-- abzüglich der Kreditrückzahlung in der Höhe von S 30.000,--, der geltend gemachten Unterhaltsbeträge für die Kinder in der Höhe von S 7.000,-- und der Naturalleistungen zu einer Unterhaltsbemessungsgrundlage führten, die einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr zuließen. Daß er die Beklagte über die Aussichtslosigkeit der Prozeßführung belehrt habe, behaupte nicht einmal der Kläger. Für die aussichtslose Prozeßführung stehe dem Kläger kein Honorar zu, darüber hinaus hafte er für den der Beklagten entstandenen Schaden. Das Erstgericht zog daher von dem Honorar von insgesamt S 64.853,49 die für den Unterhaltsprozeß entstandenen Kosten von S 33.755,04 sowie die bereits bezahlten S 9.000,-- ab und gelangte daher zu dem Betrag von S 22.098,45. Daß die Beklagte die Honorarforderung akzeptiert und sich auch um eine Kreditaufnahme bemüht habe, könne nur als deklaratives Anerkenntnis aufgefaßt werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die eingeklagte Forderung mit S 55.853,49 zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und die Beklagte schuldig sei, den als zu Recht bestehend festgestellten Betrag samt Zinsen zu bezahlen. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, ein Rechtsanwalt hafte seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung, nicht aber für jede unrichtige Auslegung und nicht für den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleißes. Über eine aussichtslose Prozeßführung müsse der Rechtsanwalt seinen Klienten aufklären. Unterlasse er dies, sei seine Tätigkeit wertlos, er könne dafür kein Honorar verlangen und habe für den verursachten Schaden aufzukommen. Haftbar könne ein Rechtsanwalt nicht gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werde. Nach herrschender Judikatur bildeten Kreditverpflichtungen Abzugsposten, wenn sie Auslagen dienten, die den Unterhaltspflichtigen unvorbereitet treffen, unabwendbar und lebensnotwendig seien. Wenn der Unterhaltsschuldner mit Zustimmung des Ehegatten Darlehen zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft aufgenommen habe, könnten die daraus resultierenden Verbindlichkeiten der Unterhaltsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, insbesondere wenn sie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten noch zugute kämen. Dies gelte auch für Anschaffungen, die nicht unmittelbar der Bedürfnisdeckung dienten, sondern auch sonst der Gestaltung des Familienlebens gewidmet seien; sei die Ehegattin mit der Aufnahme von Krediten zur Finanzierung dieser Anschaffungen und Aufwendungen einverstanden, so müsse sie die damit verbundenen Einschränkungen der übrigen Haushaltsbedürfnisse auch für sich in Kauf nehmen, sodaß wegen solcher Kredite die Unterhaltsbemessungsgrundlage um die Kreditraten zu reduzieren sei. Wenngleich an sich Rückzahlungsverpflichtungen von Darlehen, die der Schaffung eigenen Vermögens des Unterhaltspflichtigen dienten, regelmäßig keine Berücksichtigung zu finden hätten, so sei, wenn die im Einverständnis der Ehegatten angekaufte Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehe, auch auf die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Teile entsprechend Bedacht zu nehmen. Bei dieser Rechtslage hätten die Rückzahlungsverpflichtungen des Ehemannes der Beklagten nicht als unbeachtlich angesehen werden können. Im besonderen Fall sei aber der Sachverhalt insofern anders gelagert gewesen, als durch den Wegfall des nicht unbeträchtlichen Einkommens der Beklagten die Kreditrückzahlungen nahezu das gesamte verbliebene Einkommen des Unterhaltspflichtigen beanspruchten, sodaß die angekaufte Liegenschaft im Burgenland nicht mehr finanzierbar erschien und aufzugeben gewesen sei, was auch in den Intentionen der Beklagten gelegen sei, da praktisch nur unzureichende Mittel für den Unterhalt der Familie verblieben und wegen der bestehenden familiären Zerwürfnisse eine Benützung dieser Liegenschaft durch die Beklagte überdies fraglich geworden sei. Sicherlich habe durch die Unterhaltsklage eine Einstellung der Kreditrückzahlungen und damit das Freiwerden des Einkommens des Ehemannes für Unterhaltsleistungen sowie die Veräußerung der gemeinsamen Liegenschaft nicht unmittelbar erreicht werden können, doch hätten die hiefür vorgesehenen Rechtsbehelfe den Unterhaltsanspruch der Beklagten in absehbarer Zeit auch nicht sichergestellt. In dieser Situation könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Beklagte nicht vor einem aussichtslosen Prozeß gewarnt zu haben. Aus diesem Grund stehe dem Kläger das Honorar für die Vertretung im Unterhaltsprozeß zu und bestehe keine Schadenersatzpflicht für die von der Beklagten ihrem Prozeßgegner zu ersetzenden Verfahrenskosten. In dem Versuch der Beklagten, auf Grund der Honorarrechnung einen Kredit zu bekommen, könne allerdings ein konstitutives Anerkenntnis nicht erblickt werden. Beim Anerkenntnisvertrag handle es sich um ein zweiseitiges, dem Vergleich verwandtes Rechtsgeschäft, bei dem ein Gläubiger ernstlich eine Forderung behaupte und der Schuldner die Zweifel an deren Bestand durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich bzw. die bestandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitige, die Verpflichtung auch für den Fall zu begründen, daß sie bisher nicht bestanden haben sollte. Darin, daß die Beklagte keine Zweifel an der Berechtigung der Klagsforderung geäußert habe, als sie die Abrechnung verlangt habe, um einen Kredit zu bekommen, könne keine so weitreichende Verpflichtungserklärung erblickt werden, zumal daraus keineswegs abgeleitet werden könne, daß die Beklagte auch den Kredit, sofern er gewährt worden wäre, zur Zahlung des Honorars des Klägers verwendet hätte.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.