Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erteilte der Beklagten am 7.6.1990, einem Donnerstag, den Auftrag, acht Bund-Form-Rohre mit einem Gesamtgewicht von 4.425 kg vom Lagerplatz der Klägerin in Hallein zur Firma A*****gesellschaftmbH in München zu befördern. Die Ablieferung sollte vertragsgemäß am Freitag, dem 8.6.1990 erfolgen. Ein genauerer Zeitpunkt wurde nicht vereinbart. Am 7.6.1990 wurde das Frachtgut bei der Klägerin von einem Fahrer übernommen, der erklärte, für die "Spedition B*****" zu kommen. Die Beklagte beauftragte die Firma K***** mit Sitz in Traunreuth, die Eisenrohre nach München zu transportieren. Am Freitag konnte das Frachtgut nach 12.00 Uhr mittags bei der A*****gesellschaftmbH nicht mehr abgeliefert werden. Die Beklagte holte von der Klägerin die Weisung ein, die Eisenrohre am kommenden Montag bei der Empfängerfirma abzuliefern. Die Beklagte erteilte der J***** GesellschaftmbH & Co KG mit Sitz in München (in der Folge: B***** München) den Auftrag, das Frachtgut zu entladen, auf einem Lagerplatz dieses Unternehmens bis Montag zwischenzulagern und an diesem Tag der A*****gesellschaftmbH zuzustellen. Die Eisenrohre wurde unter freiem Himmel abgeladen und gelagert, wodurch sie stark verrosteten. Die A*****gesellschaftmbH weigerte sich am 11.6.1990, die verrosteten Rohre zu übernehmen. Die Klägerin ersetzte der E***** GesellschaftmbH den dieser enstandenen Schaden. von S 67.889,79.
Die Klägerin begehrt S 67.889,79 sA. Sie habe der Beklagten einen Transportauftrag erteilt. Die Ware sei auftragswidrig nicht frei Haus München abgeliefert worden, sondern auf einem Lagerplatz gelagert worden. Dadurch seien die Rohre verrostet. Die Klägerin habe der E***** GesellschaftmbH den Schaden ersetzen müssen (ON 1).
Das Frachtgut sei am 7.6.1990 von einem LKW der Beklagten übernommen worden. Zwischen der Übernahme der Eisenrohre in Hallein und dem Eintritt des Schadens in München sei kein anderer Frachtführer eingeschaltet gewesen. Die Beklagte habe die Rohre auftragswidrig in München nicht sogleich frei Haus zugestellt, sondern im Hof von B*****München unsachgemäß im Freien gelagert (ON 4).
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren zuweisen. Sie habe als weiteren Frachtführer die Firma K***** eingeschaltet. Man habe sich geeinigt, die Rohre am 8.6.1990 abzuladen und bei B***** München zu lagern. B***** München hätte das Frachtgut am Montag zustellen sollen. Die Rohre hätten zwar Roststellen aufgewiesen, sie seien aber nicht gänzlich unbrauchbar gewesen. Die Klägerin könne sich bei der Beklagten nicht regressieren, weil diese kein Verschulden treffe (ON 3).
Es habe sich um eine Frachführerkette gehandelt. Der Transportauftrag sei an die Firma K***** in Traunreuth weitergegeben worden. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe den Fahrer der Firma K***** angewiesen, die Ware über das Wochenende einzulagern und am Montag neuerlich einen Abladeversuch zu unternehmen (ON 5).
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 67.889,79 samt 10,25 % Zinsen zu; das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht hielt, zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, fest, nicht feststellen zu können, ob das Frachtgut bereits am Donnerstag von einem Fahrer der Firma K***** übernommen wurde. Es könne weiters nicht feststellen, ob der Mitarbeiter der Beklagten B***** und der Disponent der Klägerin H***** auch erörterten, ob das Frachtgut in München zwischengelagert werden solle oder ob der LKW samt Ladung auf einem Abstellplatz in München belassen werden solle und ob die beiden über diese Fragen Einvernehmen erzielten.
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß keine Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne von Art 34 CMR vorliege, weil ein durchgehender Frachtbrief fehle. Am Bestimmungsort habe ein Ablieferungshinderns nach Art 15 CMR vorgelegen. Die Beklagte habe die Weisung der Klägerin auszuführen gehabt. Sie hafte daher als Frachtführer nach Art 17 Abs 1 CMR für den Schaden, der durch die sorgfaltswidrige Lagerung im Freien verursacht worden sei.Zur rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß keine Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne von Artikel 34, CMR vorliege, weil ein durchgehender Frachtbrief fehle. Am Bestimmungsort habe ein Ablieferungshinderns nach Artikel 15, CMR vorgelegen. Die Beklagte habe die Weisung der Klägerin auszuführen gehabt. Sie hafte daher als Frachtführer nach Artikel 17, Absatz eins, CMR für den Schaden, der durch die sorgfaltswidrige Lagerung im Freien verursacht worden sei.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Parteien und Erstgericht hätten übersehen, daß die CMR nur für Verträge über die Beförderung von Gütern auf der Straße gelte. Lager- und Verwahrungsgeschäfte fielen nicht darunter. Für die anschließende Lagerung hafte der Frachtführer nicht mehr nach der CMR, es sei denn, er hätte zu Unrecht abgeladen. Nur dann werde der Beförderungsvertrag nicht im Sinne des Art 16 CMR beendet und der Frachtführer hafte weiter nach Art 17 CMR. Zwischenlagerungen aufgrund eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses seien nicht in den Haftungszeitraum des Art 17 CMR einbezogen. Für diesen Fall sehe Art 16 Abs 2 CMR vor, daß der Frachtführer das Gut für den Verfügungsberechtigten zu verwahren habe. Er könne es jedoch auch einem Dritten anvertrauen und hafte dann nur für die sorgfältige Auswahl des Verwahrers.Parteien und Erstgericht hätten übersehen, daß die CMR nur für Verträge über die Beförderung von Gütern auf der Straße gelte. Lager- und Verwahrungsgeschäfte fielen nicht darunter. Für die anschließende Lagerung hafte der Frachtführer nicht mehr nach der CMR, es sei denn, er hätte zu Unrecht abgeladen. Nur dann werde der Beförderungsvertrag nicht im Sinne des Artikel 16, CMR beendet und der Frachtführer hafte weiter nach Artikel 17, CMR. Zwischenlagerungen aufgrund eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses seien nicht in den Haftungszeitraum des Artikel 17, CMR einbezogen. Für diesen Fall sehe Artikel 16, Absatz 2, CMR vor, daß der Frachtführer das Gut für den Verfügungsberechtigten zu verwahren habe. Er könne es jedoch auch einem Dritten anvertrauen und hafte dann nur für die sorgfältige Auswahl des Verwahrers.
Für die Ablieferung sei kein bestimmter Termin vereinbart worden. Der Zustellversuch am Nachmittag des 8.6.1990 habe den Vereinbarungen entsprochen. Die Beklagte habe das Ablieferungshindernis somit nicht verschuldet. Aufgrund der sofort eingeholten Weisung, die Ware am Montag auszuliefern, sei die Beklagte gemäß § 16 Abs 2 Satz 2 und 3 CMR berechtigt gewesen, das Transportgut über das Wochenende zwischenzulagern. Die Beklagte habe die Verwahrung einem Dritten übertragen können. Sie habe ein Speditionsunternehmen beauftragt, die Rohre abzuladen, über das Wochenende zu lagern und am Montag dem Empfänger zuzustellen. Mit dem Abladen der Ware in der Münchener Spedition sei die Beklagte von ihrer Haftung als Frachtführer befreit gewesen. Für den in der Folge eingetretenen Schaden habe sie nicht einzustehen; ein Verschulden bei der Auswahl des Verwahrers sei nicht behauptet worden und auch nicht anzunehmen.Für die Ablieferung sei kein bestimmter Termin vereinbart worden. Der Zustellversuch am Nachmittag des 8.6.1990 habe den Vereinbarungen entsprochen. Die Beklagte habe das Ablieferungshindernis somit nicht verschuldet. Aufgrund der sofort eingeholten Weisung, die Ware am Montag auszuliefern, sei die Beklagte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 und 3 CMR berechtigt gewesen, das Transportgut über das Wochenende zwischenzulagern. Die Beklagte habe die Verwahrung einem Dritten übertragen können. Sie habe ein Speditionsunternehmen beauftragt, die Rohre abzuladen, über das Wochenende zu lagern und am Montag dem Empfänger zuzustellen. Mit dem Abladen der Ware in der Münchener Spedition sei die Beklagte von ihrer Haftung als Frachtführer befreit gewesen. Für den in der Folge eingetretenen Schaden habe sie nicht einzustehen; ein Verschulden bei der Auswahl des Verwahrers sei nicht behauptet worden und auch nicht anzunehmen.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wegen Aktenwidrigkeit und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Revisionswerberin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.