Aus der Begründung:
Nach den durch § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, wieder in Kraft gesetzten besonderen Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe) in Kärnten, insbesondere nach § 11 der Durchführungsverordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, kann die Auseinandersetzung zwischen den als Erben in Betracht kommenden Geschwistern bei der Nachlaßabhandlung aufgeschoben werden, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Dadurch wird aber die Erbteilung auf so lange hinausgeschoben, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht. Da eine Übereinkunft über den Wert des Hofes nicht zu erzielen war, hat gemäß § 9 Abs. 2 des mehrfach erwähnten Kärntner Landesgesetzes das Gericht den Hofwert nach billigem Ermessen derart festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Es kann dem Revisionsrekurs nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, es erübrige sich eine neue Schätzung, weil schon gemäß § 92 AußstrG. die Liegenschaft geschätzt worden sei. Denn das Verfahren der Inventaraufnahme nach § 92 AußstrG. unterscheidet sich nicht unwesentlich von der Wertbestimmung im Sinne des § 9 des Kärntner Landesgesetzes. Vor allem ist die Grundlage der Wertermittlung eine andere. Während nämlich nach dem Abhandlungspatent der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, hat nach § 9 des Kärntner Landesgesetzes der Richter den Wert nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Im Gegensatz zu den Vorschriften des Außerstreitgesetzes verlangt § 9 des Kärntner Landesgesetzes auch eine Anhörung der Gemeindevertretung. Der Revisionsrekurs vermeint allerdings, daß nachträglich diesem Erfordernis bei der Inventaraufnahme und Schätzung nach dem Außerstreitgesetz dadurch entsprochen worden sei, daß am 5. Oktober 1949 die Gemeindevorstehung K. gehört wurde. Diese Vernehmung hatte aber nur die Frage zum Gegenstand, ob die Nachlaßliegenschaft als Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes zu qualifizieren sei, und es haben bei dieser Vernehmung die Vertreter der Gemeindevorstehung auch gar nicht die Richtigkeit des Schätzwertes in der Höhe von 23.280 S bestätigt, sondern nur angegeben, daß das Durchschnittserträgnis der Liegenschaft das Vierfache des zur Erhaltung einer siebenköpfigen Familie erforderlichen Ausmaßes nicht übersteige. Es ist daher der Revisionsrekurs insoferne nicht im Recht, als er sich gegen die Vornahme einer neuen, den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Kärntner Landesgesetzes entsprechenden Schätzung wendet. Wohl aber muß der Rechtsansicht des Revisionsrekurses beigepflichtet werden, daß auch die neue Schätzung gemäß § 9 der Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, und § 97 AußstrG. sich nach dem Wert zu richten haben wird, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte.Nach den durch Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wieder in Kraft gesetzten besonderen Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe) in Kärnten, insbesondere nach Paragraph 11, der Durchführungsverordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, kann die Auseinandersetzung zwischen den als Erben in Betracht kommenden Geschwistern bei der Nachlaßabhandlung aufgeschoben werden, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Dadurch wird aber die Erbteilung auf so lange hinausgeschoben, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht. Da eine Übereinkunft über den Wert des Hofes nicht zu erzielen war, hat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des mehrfach erwähnten Kärntner Landesgesetzes das Gericht den Hofwert nach billigem Ermessen derart festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Es kann dem Revisionsrekurs nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, es erübrige sich eine neue Schätzung, weil schon gemäß Paragraph 92, AußstrG. die Liegenschaft geschätzt worden sei. Denn das Verfahren der Inventaraufnahme nach Paragraph 92, AußstrG. unterscheidet sich nicht unwesentlich von der Wertbestimmung im Sinne des Paragraph 9, des Kärntner Landesgesetzes. Vor allem ist die Grundlage der Wertermittlung eine andere. Während nämlich nach dem Abhandlungspatent der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, hat nach Paragraph 9, des Kärntner Landesgesetzes der Richter den Wert nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Im Gegensatz zu den Vorschriften des Außerstreitgesetzes verlangt Paragraph 9, des Kärntner Landesgesetzes auch eine Anhörung der Gemeindevertretung. Der Revisionsrekurs vermeint allerdings, daß nachträglich diesem Erfordernis bei der Inventaraufnahme und Schätzung nach dem Außerstreitgesetz dadurch entsprochen worden sei, daß am 5. Oktober 1949 die Gemeindevorstehung K. gehört wurde. Diese Vernehmung hatte aber nur die Frage zum Gegenstand, ob die Nachlaßliegenschaft als Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes zu qualifizieren sei, und es haben bei dieser Vernehmung die Vertreter der Gemeindevorstehung auch gar nicht die Richtigkeit des Schätzwertes in der Höhe von 23.280 S bestätigt, sondern nur angegeben, daß das Durchschnittserträgnis der Liegenschaft das Vierfache des zur Erhaltung einer siebenköpfigen Familie erforderlichen Ausmaßes nicht übersteige. Es ist daher der Revisionsrekurs insoferne nicht im Recht, als er sich gegen die Vornahme einer neuen, den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, des Kärntner Landesgesetzes entsprechenden Schätzung wendet. Wohl aber muß der Rechtsansicht des Revisionsrekurses beigepflichtet werden, daß auch die neue Schätzung gemäß Paragraph 9, der Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, und Paragraph 97, AußstrG. sich nach dem Wert zu richten haben wird, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte.