Wie sich aus dem Kopf der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck eindeutig ergibt, hat dieses Gericht nunmehr (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 165; RZ 1962, 278; 2 Ob 541/91) in Senatsbesetzung über die geltend gemachte Befangenheit entschieden. Daß der Beschluß mit "der Präsident des Oberlandesgerichtes", der der Vorsitzende des Senates war, unterzeichnet ist, tut diesem Umstand keinen Abbruch; der Einwand, der angefochtene Beschluß sei als Akt der Justizverwaltung anzusehen, ist daher nicht berechtigt.Wie sich aus dem Kopf der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck eindeutig ergibt, hat dieses Gericht nunmehr vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 165; RZ 1962, 278; 2 Ob 541/91) in Senatsbesetzung über die geltend gemachte Befangenheit entschieden. Daß der Beschluß mit "der Präsident des Oberlandesgerichtes", der der Vorsitzende des Senates war, unterzeichnet ist, tut diesem Umstand keinen Abbruch; der Einwand, der angefochtene Beschluß sei als Akt der Justizverwaltung anzusehen, ist daher nicht berechtigt.
Zentraler Ablehnungsgrund ist die Behauptung des Klägers, der Berichterstatter Dr. S***** sei als Mitglied des Landessportrates des Landes Tirol im Interessenkonflikt, "wenn er in dieser Funktion die internationale Veranstaltung des Wintersportvereines J***** bewilligt und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß seiner Ansicht nach alle sportlichen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen getroffen wurden und andererseits darüber urteilen müsse, ob der Verein tatsächlich Sicherheitsvorkehrungen im nötigen Ausmaß getroffen hat" (AS 615). Als Präsident der Turn- und Sportunion Tirol habe er unzweifelhaft Kontakt mit den Vereinen, was ebenfalls seine Befangenheit bewirke (AS 616).
Demgegenüber hat aber Dr. S***** in seiner dem Kläger durch ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluß bekanntgegebenen Stellungnahme ausdrücklich klargestellt, daß der Tiroler Landessportrat mit der von der erstbeklagten Partei durchgeführten sportlichen Veranstaltung nichts zu tun hatte, weil sich dieser nur mit internationalen Großveranstaltungen befasse. Es wäre daher am Kläger gelegen, seine Behauptung, Dr. S***** habe entgegen seiner Darstellung die in Rede stehende Sportveranstaltung als Landessportrat bewilligt, glaubhaft zu machen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 165); dazu genügt aber die bloße Vorlage des Tiroler Landessportgesetzes 1972 ohne konkreten Hinweis auf einen tatsächlichen Zusammenhang der Tätigkeit Dris. S***** als Landessportrat mit der Sportveranstaltung J***** keinesfalls. Es ist daher der Stellungnahme Dris. S***** zu folgen, daß keine Gründe für eine Befangenheit aus seiner Tätigkeit als Landessportrat vorliegen.
Seine Eigenschaft als Präsident der Turn- und Sportunion Tirol vermag ebenfalls keine Befangenheit zu begründen, weil der erstbeklagte Verein - wie der Kläger in seinem Rekurs selbst zugesteht - nicht Mitglied dieses Landesverbandes ist. Die rein theoretischen Erwägungen des Klägers über die aus der festgestellten Funktion Dris. S***** allenfalls resultierende Befangenheit können aber dessen gegenteilige glaubwürdige Darstellung nicht mit Erfolg in Frage stellen.
Die Ausführungen des Rekurses über die Befangenheit der beiden anderen Richter des Senates Dr. D***** und Dr. M*****, die auf eine solche wegen kollegialer Nähe zu Dr. S***** hinauslaufen, sind schon im Hinblick auf die mangelnde Befangenheit desselben nicht gegeben. Davon abgesehen ist ihrer Darstellung, nicht befangen zu sein, weil sie sich über jeden Rechtsfall ihre eigene Meinung bilden, als eine selbstverständliche Voraussetzung richterlicher Willensbildung jedenfalls zu folgen, sodaß sich der Rekurs auch diesbezüglich als unberechtigt erweist.