Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten nach Klagserweiterung den Betrag von 366.920,44 S sA mit dem Vorbringen, sie habe dem Beklagten in diesem Umfang Kredite gewährt und Darlehen derart zugezählt, dass sie für den Beklagten Zahlungen zur Auslösung von Pfandscheinen für verpfändete Sachen sowie für Transport- und Lagerkosten der freigemachten Sachen zugezählt habe.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Nach der Vereinbarung vom 5. 2. 1980 habe sich Herbert K***** sen und nicht die Klägerin zur Auslösung der Pfandgegenstände und zur Bezahlung von angefallenen Zinsen sowie von Transport- und Lagerkosten verpflichtet. Überdies machte der Beklagte geltend, dass nur 4 % und keine höheren Zinsen als ortsüblich vereinbarte Zinsen anzusehen seien. Letztlich machte der Beklagte als Gegenforderung ein Benützungsentgelt von 972.000 S mit der Begründung geltend, dass die Klägerin in seinem Eigentum stehende Gegenstände in den von ihr gemieteten Räumen des Hauses ***** verwende. Außerdem habe die Klägerin aus dem Pfandlager Gegenstände entnommen und verwende sie ebenfalls in ihren Geschäftsräumlichkeiten.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen und behauptete, dass sie keine Gegenstände des Beklagten verwende. Die Pfandsachen befänden sich noch in den Pfandlagern in den Häusern *****. Die Gegenstände, an denen der Beklagte nunmehr Eigentum behaupte, seien von den Söhnen des Beklagten gemeinsam mit dem Haus ***** an die Käufer Dipl.-Ing. Herbert K***** jun, Hedwig K***** und Ingeborg J***** verkauft worden. Die Klägerin habe in diesem Haus nur Räumlichkeiten gemietet.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 366.920,44 S als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung des Beklagten als nicht zu Recht bestehend und sprach daher dem Kläger den Betrag von 366.920,44 S sA zu. Das Zinsenmehrbegehren wurde - rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beklagte hatte, nachdem er in Zahlungsschwierigkeiten gekommen war, sein Haus *****, seinen Söhnen Franz und Johann M***** ins Eigentum übertragen. Diese verkauften es am 6. 8. 1970 Hedwig K*****, Ing. Herbert K***** jun und Dr. Ingeborg J*****. In dem Kaufvertrag (Beil ./M) heißt es ausdrücklich:
„Die Liegenschaft wird verkauft und übernommen wie sie liegt und steht, mit allem Zubehör und mit allen Rechten und Pflichten so wie die Verkäufer diese Liegenschaft bisher besessen haben oder zu besitzen und zu benützen berechtigt waren.“
Der Beklagte versuchte zwar vorerst, die Verkaufsverhandlungen für seine Söhne zu führen, doch verhandelten die Käufer nicht mit ihm, da er nicht (mehr) Eigentümer war. Wohl aber verhandelte Herbert K***** sen mit dem Beklagten über den gesonderten Kauf von Einrichtungsgegenständen aus jenem Haus und kaufte sie schließlich, worauf sie noch vor der Liegenschaftsübergabe entfernt wurden. Weder die Verkäufer noch der Beklagte machten bei jenem Liegenschaftskauf irgend welche Vorbehalte an den in diesem Verfahren vom Beklagten als Grundlage seiner Gegenforderung beanspruchten, im Haus, und zwar in den derzeit von der Klägerin gemieteten Räumen, verbliebenen Sachen, die vom Erstgericht entsprechend der Aufstellung des Beklagten Beilage ./2 im Einzelnen in den Feststellungen angeführt werden. Der Beklagte ließ nach dem Verkauf nichts mehr von sich hören, insbesondere beanspruchte er nicht diese Sachen. Erst im Jahr 1977 bat er Herbert K***** sen um ein Darlehen von 150.000 S, um damit die Einrichtung des Konstantinhügels kaufen zu können. Herbert K***** sen zählte ihm dieses Darlehen und kurz darauf auf die Bitte des Beklagten noch weitere 50.000 S zu. Die oben angeführten Gegenstände wurden dabei überhaupt nicht erwähnt. Der Beklagte verpfändete als Sicherheit etwa 100 Kisten verschiedener Sachen. Für beide Darlehen war zunächst bis Ende 1977 Zinsenfreiheit vereinbart. Als der Beklagte aber die Darlehen nicht zurückzahlte, vereinbarte der Beklagte mit Herbert K***** sen, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, dass diese vom Beklagten verpfändete Gegenstände auslöse, die ab der Auslösung der Klägerin verpfändet werden, wobei die Klägerin auch die Mieten für die Lagerräume zahle. Dementsprechend schlossen die Streitteile, die Klägerin vertreten durch Herbert K***** sen, am 5. 2. 1980 folgende Vereinbarung (Beil ./F).
„Zwischen Herrn Franz M***** sen und Herrn Herbert K***** oder der Firma E*****gesmbH. Nf. KG, Wien, wird folgende Vereinbarung getroffen:
1) Herr K***** löst prompt gemäß übergebener Pfandscheine alle verpfändeten Gegenstände aus, bezahlt die angefallenen Zinsen sowie die Kosten des Transports, bzw die Einlagerung in die Lager, die entweder vom Herrn M***** oder von der E*****gesmbH. Nf. KG gemietet sind (W***** und W*****).
2) Herr K***** bezahlt sofort alle Mietrückstände für die obangeführten Lagerräume.
3) Die gesamten, u. zw. die nunmehr in den Lagern bereits vorhandenen und neu hinzu geführten Gegenstände und Fahrnisse sind an Herrn K***** verpfändet und werden ihm tatsächlich rechtsverbindlich in den Besitz übergeben. Alle Schlüssel zu den Lagern werden bei Herrn K***** deponiert, keine Zweitperson hat die Möglichkeit oder das Recht, ohne Zustimmung des Herrn K***** diese Lager zu betreten.
4) Herr Franz M***** bleibt Eigentümer der Fahrnisse bis zur Rückzahlung seiner Schuld in einer derzeitigen Gesamthöhe von ÖS ca 400.000 S (ca. ÖS vierhunderttausend). Dieser Betrag wird ortsüblich verzinst.
5) Herr K***** ist nicht berechtigt, Gegenstände, die in seinem Besitz sind, ohne Zustimmung des Herrn M***** zu verkaufen, ist aber berechtigt, wenn innerhalb von 3 Jahren keine Rückzahlung erfolgt, die Übertragung dieser Gegenstände oder Fahrnisse in sein Eigentum zu verlangen.
6) Herr M***** verpflichtet sich weiterhin, für die Pflege des eingelagerten Materials Sorge zu tragen und ein Inventurverzeichnis anzufertigen.
7) Von Seiten des Herrn K***** wird eine Vereinbarung über Brand-, Diebstahl- und Wasserschäden abgeschlossen und werden die laufenden Prämien bezahlt.
8) Die laufenden Mieten für die Lagerräume werden von Herrn K***** im Auftrag und Namen von Herrn Franz M***** sen bezahlt.“
Die ortsübliche Verzinsung wurde nicht näher besprochen. Die Klägerin zahlte bis Ende 1982 aufgrund dieser Vereinbarung als Darlehen für den Beklagten insgesamt folgende Beträge:
1980 1981 1982 Summe
Mietzinse 61.616,66 51.487,44 17.162,48 130.266,58
Lager,
Transporte 75.098,80 - 2.926,40 78.025,20
sonst.
Ausgaben 154.458,58 - 4.170,08 158.628,66
366.920,44
Der Beklagte erhielt von Zeit zu Zeit dem entsprechende Kontoauszüge, die er nicht beanstandete. Der Beklagte zahlte überhaupt nichts zurück. Er hofft nämlich einen Millionenprozess mit der Stadt Wien zu gewinnen, der sich allerdings in die Länge zieht. Andere Möglichkeiten zur Rückzahlung sieht der Beklagte nicht.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation der Klägerin, verneinte jedoch die Passivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderung des Beklagten. Die der Gegenforderung zugrundeliegenden Gegenstände seien beim Verkauf der Liegenschaft nicht ausgenommen worden, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Hauses *****, sondern nur Mieterin von Räumen in diesem Hause und leite die Benützung dieser Räume und der darin befindlichen Gegenstände aus dem Mietvertrag mit den Eigentümern des Hauses, nicht aber aus einem Vertrag mit dem Beklagten ab. Die Höhe der Klagsforderung ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G*****.
Die vom Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.