Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerber führen aus, aus dem Handakt ihres Vertreters ergebe sich einwandfrei, daß die Zustellung der Berufung (gemeint offenbar des Urteils) am 5.5.1992 erfolgte. Das Oberlandesgericht Graz führe keine Umstände an, welche eine frühere Zustellung nachweisen würden. Die Feststellung des Berufungsgerichtes sei daher aktenwidrig. Auch für den Fall, daß das Urteil am 4.5.1992 zugestellt worden wäre, sei anzunehmen, daß die Berufung am 1.6.1992 zur Post gegeben worden sei, sodaß die Berufung rechtzeitig sei, wenn auch kein Nachweis für die rechtzeitige Aufgabe vorhanden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich (SZ 46/86; 8 Ob 615/89; 3 Ob 1522/90 uva). Dieser Rechtssatz kann aber nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde, wie etwa ein Rückschein, vorliegt, die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muß der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen (RZ 1977/26; 6 Ob 595/83; 5 Ob 541/81 uva).
Im vorliegenden Fall trägt der Rückschein das Datum 4.5.1992. Außerdem findet sich ein Amtsvermerk im Akt, nach welchem der Beklagtenvertreter erklärte, das Urteil an diesem Tag erhalten zu haben. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es aufgrund des Rückscheines und des Amtsvermerkes davon ausging, das Urteil sei am 4.5.1992 zugestellt worden. Um eine nochmalige Prüfung des Zustelldatums zu veranlassen, wäre es erforderlich gewesen, daß die Beklagten in ihrem Rekurs ausführen und Beweise dafür anbieten, daß das Datum auf dem Rückschein unrichtig ist, worauf dies zurückzuführen ist und daß der Amtsvermerk nicht den Tatsachen entspricht. Derartiges wird im Rekurs aber nicht ausgeführt. Den Amtsvermerk erwähnen die Beklagten überhaupt nicht. Spätestens durch die Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde den Beklagten bekannt, daß sich im Akt ein Amtsvermerk über das Zustelldatum befindet. Es wäre ihre Sache gewesen, sich durch Einsicht in den Akt vom Inhalt des Amtsvermerkes zu überzeugen und, falls dieser nicht den Tatsachen entsprechen sollte, dies im Rekurs darzutun. Da sie dies nicht getan haben, ist aufgrund des Rückscheines und des Amtsvermerkes davon auszugehen, daß die Zustellung des Urteiles am 4.5.1992 erfolgte, die Berufungsfrist endete daher am 1.6.1992. Dafür, daß die Berufung dem Gericht mit der Post übersendet wurde, besteht keinerlei Anhaltspunkt, die Rekursausführungen, es sei anzunehmen, daß die Berufung am 1.6.1992 zur Post gegeben worden sei, wenn dafür auch kein Nachweis vorhanden sei, sind daher verfehlt.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.