Aus der Begründung:
Entscheidend ist die Frage, ob die Finanzprokuratur gem. § 3 Abs. 2 GenRegVdg. berechtigt ist, einen Antrag auf Abänderung der Satzungen einer Genossenschaft zu stellen.Entscheidend ist die Frage, ob die Finanzprokuratur gem. Paragraph 3, Absatz 2, GenRegVdg. berechtigt ist, einen Antrag auf Abänderung der Satzungen einer Genossenschaft zu stellen.
Ein solches Antragsrecht der Finanzprokuratur kann jedoch weder aus § 3 Abs. 2 GenRegVdg., noch aus § 1 Abs. 3 des FinProkGes. abgeleitet werden.Ein solches Antragsrecht der Finanzprokuratur kann jedoch weder aus Paragraph 3, Absatz 2, GenRegVdg., noch aus Paragraph eins, Absatz 3, des FinProkGes. abgeleitet werden.
§ 3 Abs. 2 GenRegVdg. begrundet in Sachen des Genossenschaftsregisters für bestimmte Behörden, für die Handelskammer und die Notare eine Anzeigepflicht, wenn sie in der Ausübung ihres Amtes von Übertretungen der Anmeldungsvorschriften Kenntnis erlangen.Paragraph 3, Absatz 2, GenRegVdg. begrundet in Sachen des Genossenschaftsregisters für bestimmte Behörden, für die Handelskammer und die Notare eine Anzeigepflicht, wenn sie in der Ausübung ihres Amtes von Übertretungen der Anmeldungsvorschriften Kenntnis erlangen.
Auf Grund dieser Anzeigepflicht kann aber noch keineswegs auf ein Recht, die Beseitigung unrichtiger oder gesetzwidriger Eintragungen zu verlangen, geschlossen werden. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 20. Feber 1952, 3 Ob 309/51, ausgesprochen.
Da sich also aus § 3 Abs. 2 GenRegVdg. ein Antragsrecht auf Änderung bzw. Löschung von Eintragungen im Genossenschaftsregister nicht ergibt, könnte der Finanzprokuratur schon deshalb, auch wenn sie gemäß § 1 Abs. 3 ProkGes. den im § 3 Abs. 2 GenRegVdg. genannten Behörden und Körperschaften gleichgestellt ist, das von ihr behauptete Antragsrecht nicht zukommen.Da sich also aus Paragraph 3, Absatz 2, GenRegVdg. ein Antragsrecht auf Änderung bzw. Löschung von Eintragungen im Genossenschaftsregister nicht ergibt, könnte der Finanzprokuratur schon deshalb, auch wenn sie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkGes. den im Paragraph 3, Absatz 2, GenRegVdg. genannten Behörden und Körperschaften gleichgestellt ist, das von ihr behauptete Antragsrecht nicht zukommen.
Ganz allgemein auf § 1 Abs. 3 ProkGes. kann die Finanzprokuratur ihr behauptetes Antragsrecht in Sachen des Genossenschaftsregisters aber deshalb nicht stützen, weil dem die Spezialbestimmung des § 3 Abs. 2 GenRegVdg. entgegensteht und übrigens auch § 37 GenGes. unter Umständen ein Einschreiten der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber einer Genossenschaft zur Wahrung des öffentlichen Interesses ermöglicht.Ganz allgemein auf Paragraph eins, Absatz 3, ProkGes. kann die Finanzprokuratur ihr behauptetes Antragsrecht in Sachen des Genossenschaftsregisters aber deshalb nicht stützen, weil dem die Spezialbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, GenRegVdg. entgegensteht und übrigens auch Paragraph 37, GenGes. unter Umständen ein Einschreiten der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber einer Genossenschaft zur Wahrung des öffentlichen Interesses ermöglicht.
Das Oberlandesgericht Wien hat daher mit Recht ein Antragsrecht der Finanzprokuratur und daher auch ein Rekursrecht derselben verneint und es deshalb abgelehnt, auf das Sachvorbringen des Rekurses einzugehen sowie zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Registergericht auf Grund seines Aufsichtsrechts befugt ist, einer Genossenschaft die Löschung einer den Bestimmungen des § 1 GenGes. widersprechenden Satzungsbestimmung aufzutragen.Das Oberlandesgericht Wien hat daher mit Recht ein Antragsrecht der Finanzprokuratur und daher auch ein Rekursrecht derselben verneint und es deshalb abgelehnt, auf das Sachvorbringen des Rekurses einzugehen sowie zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Registergericht auf Grund seines Aufsichtsrechts befugt ist, einer Genossenschaft die Löschung einer den Bestimmungen des Paragraph eins, GenGes. widersprechenden Satzungsbestimmung aufzutragen.
Das Rekursgericht wäre nur dann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel eingebracht worden wäre, berechtigt gewesen, die in Betracht kommenden Registereintragungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen oder diesbezüglich dem Erstgerichte Aufträge zu erteilen.