Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei parallelen Ehescheidungsprozessen Streitanhängigkeit dann nicht anzunehmen, wenn die Klagebegehren auf verschiedene Sachverhalte gestützt werden (SZ 25/331 = Jud 57 neu; EvBl 1967/225 uam). Zu erörtern ist daher, ob die Entscheidung des vorliegenden Falles deshalb, weil nicht beide Verfahren in Österreich anhängig sind, zu einem anderen Ergebnis führen muß.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die Rechtslage in bezug auf das hier wesentliche Problem im Verhältnis zu Frankreich die gleiche wie die zu Italien ist, weil die beiden mit diesen Staaten abgeschlossenen Abkommen in den die Streitanhängigkeit betreffenden Bestimmungen gleiche Formulierungen enthalten. Wie in der Entscheidung vom 23.2.1982, 2 Ob 505/82, zum Ausdruck gebracht, bewirkt ein in Italien anhängiges Ehescheidungsverfahren nicht unbedingt Streitanhängigkeit für ein später in Österreich eingeleitetes Scheidungsverfahren, Streitanhängigkeit ist vielmehr darum ausgeschlossen, wenn die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen in dem einen Fall nur eine teilweise ist, also im anderen Fall weitere rechtserzeugende Tatsachen zum Klagserfolg erforderlich sind. Diese Entscheidung wurde in ZfRV 1984, 145 ff, veröffentlicht und von Konecny im Ergebnis zustimmend besprochen. Der erkennende Senat sieht sich auf Grund der später ergangenen Entscheidung EvBl 1983/160, die von Konecny in seiner Besprechung der Entscheidung 2 Ob 505/82 abgelehnt wurde, nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen.
Nach Art 14 Abs 1 des Vertrages mit Frankreich ist die Klage zurückzuweisen, wenn ein gleicher, auf den selben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen den selben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann. Das in Österreich auf Ehebruch des Beklagten gestützte Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten ist nicht ein 'auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag' wie das in Frankreich auf Verschulden der Klägerin aus anderen Gründen gestützte Begehren, wenn auch in beiden Verfahren eine Scheidung der Ehe dem Bande nach angestrebt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Scheidungsbegehren der Klägerin nach österreichischem oder franzäsischem Recht zu beurteilen sein wird. (Dies kann nach der Aktenlage nicht beurteilt werden, weil daraus nämlich nicht hervorgeht, wo sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile, die offenbar niemals eine gemeinsame Staatsbürgerschaft hatten, befand - vgl §§ 20 Abs 1 und 18 Abs 1 IPRG). Auch wenn in beiden Verfahren franzäsisches Recht anzuwenden wäre, würde es sich, da jeder der Ehegatten eine Scheidung aus dem Verschulden des anderen anstrebt und verschiedene Sachverhalte behauptet werden, nicht um 'auf denselben Rechtsanspruch gestützte Anträge' handeln. Aus diesen Gründen besteht keine Streitanhängigkeit, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Nach Artikel 14, Absatz eins, des Vertrages mit Frankreich ist die Klage zurückzuweisen, wenn ein gleicher, auf den selben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen den selben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann. Das in Österreich auf Ehebruch des Beklagten gestützte Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten ist nicht ein 'auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag' wie das in Frankreich auf Verschulden der Klägerin aus anderen Gründen gestützte Begehren, wenn auch in beiden Verfahren eine Scheidung der Ehe dem Bande nach angestrebt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Scheidungsbegehren der Klägerin nach österreichischem oder franzäsischem Recht zu beurteilen sein wird. (Dies kann nach der Aktenlage nicht beurteilt werden, weil daraus nämlich nicht hervorgeht, wo sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile, die offenbar niemals eine gemeinsame Staatsbürgerschaft hatten, befand - vergleiche Paragraphen 20, Absatz eins und 18 Absatz eins, IPRG). Auch wenn in beiden Verfahren franzäsisches Recht anzuwenden wäre, würde es sich, da jeder der Ehegatten eine Scheidung aus dem Verschulden des anderen anstrebt und verschiedene Sachverhalte behauptet werden, nicht um 'auf denselben Rechtsanspruch gestützte Anträge' handeln. Aus diesen Gründen besteht keine Streitanhängigkeit, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.