Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Daniela wurde mit Urteil vom 18. Dezember 1978 geschieden. Die Minderjährige verblieb zunächst bei der Mutter. Mit Beschluß vom 25. September 1979 übertrug das Pflegschaftsgericht auf Grund einverständlicher Anträge beider Eltern die Rechte und Pflichten des § 144 ABGB dem Vater (ON 10). Die Mutter ist seit November 1979 wieder verheiratet, ihr nunmehriger Ehemann verdient als Kasinoangestellter ca. 45.000 S netto monatlich, dieser Ehe entstammen zwei in den Jahren 1980 und 1982 geborene Kinder, deren Pflege und Erziehung sich die derzeit nicht berufstätige Mutter widmet. Die Mutter ist auf Grund mehrerer Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes verpflichtet, der mj. Daniela Unterhalt zu leisten.Die Ehe der Eltern der mj. Daniela wurde mit Urteil vom 18. Dezember 1978 geschieden. Die Minderjährige verblieb zunächst bei der Mutter. Mit Beschluß vom 25. September 1979 übertrug das Pflegschaftsgericht auf Grund einverständlicher Anträge beider Eltern die Rechte und Pflichten des Paragraph 144, ABGB dem Vater (ON 10). Die Mutter ist seit November 1979 wieder verheiratet, ihr nunmehriger Ehemann verdient als Kasinoangestellter ca. 45.000 S netto monatlich, dieser Ehe entstammen zwei in den Jahren 1980 und 1982 geborene Kinder, deren Pflege und Erziehung sich die derzeit nicht berufstätige Mutter widmet. Die Mutter ist auf Grund mehrerer Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes verpflichtet, der mj. Daniela Unterhalt zu leisten.
Ein von der Mutter im Oktober 1983 gestellter Antrag auf Übertragung der elterlichen Rechte wurde einvernehmlich "vorläufig zurückgestellt", bis die Minderjährige die Volksschule absolviert hat (ON 76). Einen neuerlichen Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Rechte vom 18. Dezember 1984 wies das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 11. Juli 1986 ab (ON 108). In diesem Beschluß wurde ausgeführt, die Minderjährige befinde sich seit sieben Jahren in Pflege und Erziehung ihres Vaters. Sie habe zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung, wobei sie sich bemühe, keinen zu bevorzugen. Das Mädchen werde im väterlichen Bereich sehr gut betreut und habe in der Lebensgefährtin des Vaters ein berufliches Vorbild gefunden. Allein der Umstand, daß Daniela auch bei der Mutter gut untergebracht wäre, rechtfertige noch nicht einen Wechsel in der Pflege und Erziehung. Es sei vielmehr im Interesse der Minderjährigen gelegen, in der gewohnten Umgebung zu bleiben. Ein Pflegewechsel käme nur in Betracht, wenn der Vater durch sein Verhalten das Wohl des Kindes gefährdete.
Am 1. April 1987 beantragte die Mutter abermals die Übertragung der elterlichen Rechte und brachte vor, die Minderjährige habe an den letzten Besuchstagen nicht mehr zum Vater zurückgewollt, sie würde lieber bei der Mutter bleiben und verstehe sich mit den Geschwistern sehr gut.
Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus. Ein Pflegeplatzwechsel würde nicht nur einen Schul-, sondern auch einen Freundeskreiswechsel und somit eine für die Minderjährige nicht günstige Änderung der gewohnten Umgebung mit sich bringen. Der Wunsch der Minderjährigen, lieber zur Mutter zu wollen, sei eine Reaktion auf Erziehungsmaßnahmen.
Die Minderjährige erklärte anläßlich ihrer Anhörung, sie würde, wenn sie es sich aussuchen könnte, lieber zur Mutter kommen, weil es ihr dort besser gefalle und sie glaube, zu ihren Geschwistern in Wiener Neustadt mehr Beziehung zu haben, als zur vier Jahre alten Tochter der Lebensgefährtin ihres Vaters. Es würde ihr zwar etwas ausmachen, in eine andere Klasse zu gehen (derzeit besucht sie die 3. Klasse des Gymnasiums in Gänserndorf), sie würde dies aber in Kauf nehmen.
Die vom Erstgericht bestellte Sachverständige für allgemeine Psychologie führte in ihrem Gutachten aus, aus kinderpsychologischer Sicht sei ein Pflegeplatzwechsel vom Vater zur Mutter anzuraten. Es sei dies der jahrelange Wunsch des Mädchens. Es handle sich hiebei nicht um eine pubertäre Trotzreaktion, sondern Daniela habe Gelegenheit gehabt, die beiden Familien gegeneinander abzuwägen, und habe so gesehen, daß ihr die Familie der Mutter besser zusage. Daniela selbst begründe dies mit "mehr Harmonie", "die Mutter ist immer zu Hause", "beim Vater wird gestritten, bei der Mutter nicht", und es bestehe kein Grund, den Angaben des schon großen (12 1/2 Jahre) und intelligenten Mädchens zu mißtrauen. Daniela werde die Umstellung sowohl familiär als auch schulisch voraussichtlich gut bewältigen. Ganz ohne psychische Belastung gingen derartige Veränderungen allerdings nicht ab, habe Daniela doch auch an den Vater eine gute emotionale Bindung, doch werde ein Besuchskontakt - mit dem Daniela rechne - hier Härten mindern. Daniela stehe am Beginn der Pubertät und brauche emotionalen Rückhalt in einer Familie, in der sie sich wohlfühle und der sie vertraue.
Das Erstgericht entzog dem Vater die elterlichen Rechte und Pflichten und wies sie der Mutter zu. Es führte aus, es handle sich nicht um eine Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte gemäß § 176 ABGB, sondern um eine Änderung der Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB). Es sei daher bei der Überprüfung der Frage, ob eine Übertragung der Elternrechte und -pflichten rechtlich möglich sei, nicht von den strengen Kriterien des § 176 Abs. 1 ABGB auszugehen. Gewiß dürfe eine getroffene Regelung nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Sach- und Interessenslage geändert werden. Größere Veränderungen (wie dringender Wunsch des Kindes, Aufnehmen einer Lebensgemeinschaft des Kindesvaters und damit verbundene Änderungen der Bezugspersonen) sollten aber sehr wohl eine Änderung der Regelung auch dann ermöglichen, wenn dies dem Kind zum überwiegenden Wohl gereichen würde, ohne daß eine Nichterfüllung oder Vernachlässigung der Pflichten durch einen Elternteil vorliege. Eine solche wesentliche Änderung wäre auch dann durchaus zu bejahen, wenn die Erziehungs- und Bindungsverhältnisse des Kindes (hier zu den kleinen Halbgeschwistern) verbessert würden. Ein Wechsel der Pflege und Erziehungsverhältnisse solle - bei Aufrechterhaltung der Kontinuität der Pflege und Erziehung, der Eingewöhnung, Effektivität, Gewöhnung an Bezugspersonen aus dem Blickwinkel des vorrangigen Kindeswohls - nach der neuen Rechtslage auch dann vorgenommen werden, wenn wichtige Gründe eine solche Änderung geboten erscheinen ließen. Da nach dem Sachverständigengutachten die gesamte Erziehungssituation für die Minderjährige durch einen Pflegeplatzwechsel vom Vater zur Mutter verbessert werden würde und Daniela die dadurch auftretenden Belastungen voraussichtlich gut bewältigen werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Mutter, ihr die elterlichen Rechte zu übertragen, abgewiesen wird. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, eine Entziehung der elterlichen Rechte sei nur unter den Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 ABGB möglich, das heiße, daß die Elternrechte nur bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden könnten. Wohl genüge für die Entziehung der Elternrechte die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung der elterlichen Pflichten, woraus folge, daß ein subjektives Schuldelement nicht unbedingt erforderlich sei. Der Weiterverbleib bei dem Elternteil, dem die Elternrechte zustünden, müsse sohin für das Kind schädlich sein, eine Einschränkung oder Entziehung der Elternrechte dürfe nur angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Kindes dringend geboten sei. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Nach dem Akteninhalt sorge der Vater seit September 1979 in tadelloser Weise für die Minderjährige. Daß durch einen Weiterverbleib des Kindes beim Vater dessen psychisches oder physisches Wohl gefährdet würde, lasse sich weder dem Akteninhalt noch aus dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen auch nur im entferntesten entnehmen. Der Wunsch des 12 1/2-jährigen Mädchens für sich allein betrachtet könne für eine Maßnahme im Sinne des § 176 ABGB nicht ausreichen. Der Umstand, daß die Minderjährige am Beginn der Pubertät stehe, sei für sich allein betrachtet ebenfalls nicht hinreichend, um einen Entzug der Elternrechte zu rechtfertigen, werde doch nicht einmal behauptet, daß durch diesen an sich ganz natürlichen Vorgang die Belassung des Kindes beim Vater eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten könnte. Irgendwelche weiteren Anhaltspunkte dafür, daß ein Weiterverbleib des Kindes beim Vater für dieses nachteilig sein könnte, fänden sich weder nach dem Akteninhalt noch auch nach dem Vorbringen der Mutter.Das Erstgericht entzog dem Vater die elterlichen Rechte und Pflichten und wies sie der Mutter zu. Es führte aus, es handle sich nicht um eine Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte gemäß Paragraph 176, ABGB, sondern um eine Änderung der Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB). Es sei daher bei der Überprüfung der Frage, ob eine Übertragung der Elternrechte und -pflichten rechtlich möglich sei, nicht von den strengen Kriterien des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB auszugehen. Gewiß dürfe eine getroffene Regelung nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Sach- und Interessenslage geändert werden. Größere Veränderungen (wie dringender Wunsch des Kindes, Aufnehmen einer Lebensgemeinschaft des Kindesvaters und damit verbundene Änderungen der Bezugspersonen) sollten aber sehr wohl eine Änderung der Regelung auch dann ermöglichen, wenn dies dem Kind zum überwiegenden Wohl gereichen würde, ohne daß eine Nichterfüllung oder Vernachlässigung der Pflichten durch einen Elternteil vorliege. Eine solche wesentliche Änderung wäre auch dann durchaus zu bejahen, wenn die Erziehungs- und Bindungsverhältnisse des Kindes (hier zu den kleinen Halbgeschwistern) verbessert würden. Ein Wechsel der Pflege und Erziehungsverhältnisse solle - bei Aufrechterhaltung der Kontinuität der Pflege und Erziehung, der Eingewöhnung, Effektivität, Gewöhnung an Bezugspersonen aus dem Blickwinkel des vorrangigen Kindeswohls - nach der neuen Rechtslage auch dann vorgenommen werden, wenn wichtige Gründe eine solche Änderung geboten erscheinen ließen. Da nach dem Sachverständigengutachten die gesamte Erziehungssituation für die Minderjährige durch einen Pflegeplatzwechsel vom Vater zur Mutter verbessert werden würde und Daniela die dadurch auftretenden Belastungen voraussichtlich gut bewältigen werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Mutter, ihr die elterlichen Rechte zu übertragen, abgewiesen wird. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, eine Entziehung der elterlichen Rechte sei nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB möglich, das heiße, daß die Elternrechte nur bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden könnten. Wohl genüge für die Entziehung der Elternrechte die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung der elterlichen Pflichten, woraus folge, daß ein subjektives Schuldelement nicht unbedingt erforderlich sei. Der Weiterverbleib bei dem Elternteil, dem die Elternrechte zustünden, müsse sohin für das Kind schädlich sein, eine Einschränkung oder Entziehung der Elternrechte dürfe nur angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Kindes dringend geboten sei. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Nach dem Akteninhalt sorge der Vater seit September 1979 in tadelloser Weise für die Minderjährige. Daß durch einen Weiterverbleib des Kindes beim Vater dessen psychisches oder physisches Wohl gefährdet würde, lasse sich weder dem Akteninhalt noch aus dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen auch nur im entferntesten entnehmen. Der Wunsch des 12 1/2-jährigen Mädchens für sich allein betrachtet könne für eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 176, ABGB nicht ausreichen. Der Umstand, daß die Minderjährige am Beginn der Pubertät stehe, sei für sich allein betrachtet ebenfalls nicht hinreichend, um einen Entzug der Elternrechte zu rechtfertigen, werde doch nicht einmal behauptet, daß durch diesen an sich ganz natürlichen Vorgang die Belassung des Kindes beim Vater eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten könnte. Irgendwelche weiteren Anhaltspunkte dafür, daß ein Weiterverbleib des Kindes beim Vater für dieses nachteilig sein könnte, fänden sich weder nach dem Akteninhalt noch auch nach dem Vorbringen der Mutter.