Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der F***** Gesellschaft mbH (in der Folge F***** GmbH). Bis zum Jahre 1981 erwirtschaftete das Unternehmen Verluste, die bis zu einer Überschuldung von S 1,900.000,- führten. Positive Betriebsergebnisse in den Folgejahren verbesserten die wirtschaftliche Situation nicht. Ende 1981 war die F***** GmbH zahlungsunfähig. Die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit waren ein zu geringes Eigenkapital von Anfang an, unzureichende Fachkenntnisse des Beklagten sowie hohe Verluste in den ersten vier Jahren aufgrund einer nicht kostendeckenden Kalkulation. Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 1982 war für den Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erkennbar. Im Zeitraum März 1985 bis einschließlich November 1986 liefen für bei der klagenden Partei sozialversicherte Dienstnehmer der F***** GmbH Beitragsrückstände von insgesamt S 1,054.486,14 auf. Dazu kamen Mahngebühren und Exekutionskosten von S 4.510,-. Die Verzugszinsen betrugen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 10,5 % p.a. für die Zeit bis zum 30. September 1990 S 500.843,21. Am 8.Oktober 1985 stellte die F***** GmbH, vertreten durch den Beklagten, beim Landesgericht Salzburg einen Ausgleichsantrag, der in der Folge angenommen und mit Beschluß vom 5.März 1986 bestätigt wurde. Nach dem Inhalt des Ausgleichs sollten die Gläubiger eine 40 %ige Quote, zahlbar zur Hälfte binnen 6 Monaten, zur weiteren Hälfte binnen einem Jahr ab Annahme des Ausgleichs erhalten. Im Zuge des Ausgleichs wurden an die beklagte Partei an Beitragsschulden insgesamt S 84.792,76 bezahlt. Da die F***** GmbH den Ausgleich nicht erfüllen konnte, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Dezember 1986 das Ausgleichsverfahren eingestellt und am 16.Dezember 1986 der Konkurs eröffnet.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.März 1988 wurde der Beklagte des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. In diesem Strafverfahren ist das das strafrechtlich relevante Verhalten des Beklagten aufzeigende Gutachten des Buchsachverständigen Dipl.Kfm.Dr.Josef Mayrl am 1. Dezember 1986 bei Gericht eingelangt. Mit Schreiben vom 8.März 1990 ersuchte die klagende Partei um Übersenung einer Kopie des rechtskräftigen Strafurteils.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.März 1988 wurde der Beklagte des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt. In diesem Strafverfahren ist das das strafrechtlich relevante Verhalten des Beklagten aufzeigende Gutachten des Buchsachverständigen Dipl.Kfm.Dr.Josef Mayrl am 1. Dezember 1986 bei Gericht eingelangt. Mit Schreiben vom 8.März 1990 ersuchte die klagende Partei um Übersenung einer Kopie des rechtskräftigen Strafurteils.
Mit der am 11.März 1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten letztlich Zahlung von S 1,432.675,30 s.A. mit der Begründung, der Beklagte habe als Geschäftsführer der F***** GmbH fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und es verabsäumt, rechtzeitig die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. In Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sei er neue Schulden eingegangen. Bei rechtzeitiger Einleitung des Insolvenzverfahrens wären die dem Klagsbetrag zugrundeliegenden Beitragsschulden gegenüber der klagenden Partei nicht mehr entstanden. Das fahrlässige Entstehenlassen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch Weiterbeschäftigung sei als Eingehen neuer Schulden im Sinne des § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu werten. Die klagende Partei sei berechtigt, von den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen 10,5 % Zinsen zu begehren. Der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand gehe ins Leere. Der klagenden Partei seien erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten sämtliche für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgeblichen Umstände bekannt geworden, sodaß die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.Mit der am 11.März 1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten letztlich Zahlung von S 1,432.675,30 s.A. mit der Begründung, der Beklagte habe als Geschäftsführer der F***** GmbH fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und es verabsäumt, rechtzeitig die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. In Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sei er neue Schulden eingegangen. Bei rechtzeitiger Einleitung des Insolvenzverfahrens wären die dem Klagsbetrag zugrundeliegenden Beitragsschulden gegenüber der klagenden Partei nicht mehr entstanden. Das fahrlässige Entstehenlassen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch Weiterbeschäftigung sei als Eingehen neuer Schulden im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu werten. Die klagende Partei sei berechtigt, von den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen 10,5 % Zinsen zu begehren. Der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand gehe ins Leere. Der klagenden Partei seien erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten sämtliche für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgeblichen Umstände bekannt geworden, sodaß die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer nicht schuldhaft verletzt. Der Ersatzanspruch sei verjährt. Das Ausgleichsverfahren sei bereits im Oktober 1985, das Konkursverfahren am 16.Dezember 1986 eröffnet worden. Die klagende Partei habe Kenntnis vom Inhalt des Konkurs- als auch des Strafaktes gehabt. Sie habe spätestens Ende 1986/Anfang 1987 nicht nur Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers, sondern auch von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Der Wissensstand der klagenden Partei und ihre Prozeßaussichten seien im Jahre 1986/1987 nicht anders gewesen, als sie es nunmehr seien. Ein vernünftiger Grund für die extrem lange Untätigkeit der klagenden Partei sei nicht zu erkennen.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer nicht schuldhaft verletzt. Der Ersatzanspruch sei verjährt. Das Ausgleichsverfahren sei bereits im Oktober 1985, das Konkursverfahren am 16.Dezember 1986 eröffnet worden. Die klagende Partei habe Kenntnis vom Inhalt des Konkurs- als auch des Strafaktes gehabt. Sie habe spätestens Ende 1986/Anfang 1987 nicht nur Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers, sondern auch von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Der Wissensstand der klagenden Partei und ihre Prozeßaussichten seien im Jahre 1986 aus 1987, nicht anders gewesen, als sie es nunmehr seien. Ein vernünftiger Grund für die extrem lange Untätigkeit der klagenden Partei sei nicht zu erkennen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts mit einem Betrag von S 931.832,06 statt und wies das Mehrbegehren ab.
Es erörterte rechtlich, der Beklagte habe als Geschäftsführer der F***** GmbH fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der klagenden Partei geschmälert, indem er neue Schulden eingegangen sei. Der der klagenden Partei zu ersetzende Schaden bestehe in der Höhe der offengebliebenen Sozialversicherungsbeiträge von S 1,054.486,14 sowie den Mahn- und Exekutionskosten von S 4.510,-. Diese Beträge abzüglich eines Betrages von S 127.164,08, um welchen die klagende Partei das Klagebegehren eingeschränkt habe, somit S 931.852,06 habe der Beklagte der klagenden Partei zu ersetzen. Die Zinsen habe der Beklagte nicht nach § 59 Abs 1 ASVG, sondern nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % ab Einforderung, das sei die Zustellung der Klage, zu ersetzen. Das höhere (kapitalisierte) Zinsenbegehren sei abzuweisen. Die Forderung sei auch nicht verjährt, weil die klagende Partei erst mit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten von sämtlichen, für die Begründung des Ersatzanspruches maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt habe und erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.Es erörterte rechtlich, der Beklagte habe als Geschäftsführer der F***** GmbH fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der klagenden Partei geschmälert, indem er neue Schulden eingegangen sei. Der der klagenden Partei zu ersetzende Schaden bestehe in der Höhe der offengebliebenen Sozialversicherungsbeiträge von S 1,054.486,14 sowie den Mahn- und Exekutionskosten von S 4.510,-. Diese Beträge abzüglich eines Betrages von S 127.164,08, um welchen die klagende Partei das Klagebegehren eingeschränkt habe, somit S 931.852,06 habe der Beklagte der klagenden Partei zu ersetzen. Die Zinsen habe der Beklagte nicht nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, sondern nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % ab Einforderung, das sei die Zustellung der Klage, zu ersetzen. Das höhere (kapitalisierte) Zinsenbegehren sei abzuweisen. Die Forderung sei auch nicht verjährt, weil die klagende Partei erst mit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten von sämtlichen, für die Begründung des Ersatzanspruches maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt habe und erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Berufung der klagenden Partei nicht Folge, hielt jedoch die Berufung des Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils berechtigt.
Der Beklagte habe sich zutreffend auf den Einwand der Verjährung berufen. Dem Sachbearbeiter der klagenden Partei sei seit dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 8.Jänner 1986 bekannt gewesen, daß gegen den Beklagten Erhebungen wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida geführt werden, doch habe sich die klagende Partei nicht mehr um den Fortgang des Strafverfahrens gekümmert. Im Strafverfahren sei das Gutachten des Buchsachverständigen am 1.Dezember 1986 bei Gericht eingelangt. In diesem Gutachten seien bereits alle die das Verschulden des Beklagten begründenden Tatsachen festgestellt worden. Daran habe sich weder im Verlaufe der Hauptverhandlung noch der Berufungsverfahren etwas geändert. Die Feststellungen stünden auch mit dem nunmehr als erwiesenen Sachverhalt überein. Der Strafantrag gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Krida sei am 11.Dezember 1986 gestellt worden, nachdem die klagende Partei bereits am 22.September 1986 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte. Das Konkursverfahren sei am 16.Dezember 1986 eröffnet worden. Der klagenden Partei seien daher Ende des Jahres 1986 nicht nur der Schaden und der Schädiger bekannt geworden; es seien überdies bereits alle Umstände offen zutage gelegen, die das Verschulden des Beklagten begründeten, sodaß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können. Für die klagende Partei, die über einen entsprechenden Verwaltungsapparat verfüge, hätte es keiner besonderen Mühe bedurft, sich Kenntnis vom Fortgang des Strafverfahrens und vom Inhalt des Strafaktes, insbesondere des Gutachtens zu verschaffen, wenn sie beabsichtigte, eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten einzubringen. Es könne ihr nicht zugebilligt werden, bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Schädigers zuzuwarten. Ein Zivilrichter habe nämlich auch im Falle eines Freispruches sämtliche Voraussetzungen für die Berechtigung eines Schadenersatzanspruches selbständig zu prüfen. Die strafgerichtliche Verurteilung könne auch nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sein. Die klagende Partei hätte sich bereits im Jahre 1987 Kenntnis vom Inhalt des Strafverfahrens verschaffen können. Die erst am 11.März 1991 eingelangte Klage sei daher verjährt.Der Beklagte habe sich zutreffend auf den Einwand der Verjährung berufen. Dem Sachbearbeiter der klagenden Partei sei seit dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 8.Jänner 1986 bekannt gewesen, daß gegen den Beklagten Erhebungen wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida geführt werden, doch habe sich die klagende Partei nicht mehr um den Fortgang des Strafverfahrens gekümmert. Im Strafverfahren sei das Gutachten des Buchsachverständigen am 1.Dezember 1986 bei Gericht eingelangt. In diesem Gutachten seien bereits alle die das Verschulden des Beklagten begründenden Tatsachen festgestellt worden. Daran habe sich weder im Verlaufe der Hauptverhandlung noch der Berufungsverfahren etwas geändert. Die Feststellungen stünden auch mit dem nunmehr als erwiesenen Sachverhalt überein. Der Strafantrag gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Krida sei am 11.Dezember 1986 gestellt worden, nachdem die klagende Partei bereits am 22.September 1986 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte. Das Konkursverfahren sei am 16.Dezember 1986 eröffnet worden. Der klagenden Partei seien daher Ende des Jahres 1986 nicht nur der Schaden und der Schädiger bekannt geworden; es seien überdies bereits alle Umstände offen zutage gelegen, die das Verschulden des Beklagten begründeten, sodaß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können. Für die klagende Partei, die über einen entsprechenden Verwaltungsapparat verfüge, hätte es keiner besonderen Mühe bedurft, sich Kenntnis vom Fortgang des Strafverfahrens und vom Inhalt des Strafaktes, insbesondere des Gutachtens zu verschaffen, wenn sie beabsichtigte, eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten einzubringen. Es könne ihr nicht zugebilligt werden, bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Schädigers zuzuwarten. Ein Zivilrichter habe nämlich auch im Falle eines Freispruches sämtliche Voraussetzungen für die Berechtigung eines Schadenersatzanspruches selbständig zu prüfen. Die strafgerichtliche Verurteilung könne auch nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sein. Die klagende Partei hätte sich bereits im Jahre 1987 Kenntnis vom Inhalt des Strafverfahrens verschaffen können. Die erst am 11.März 1991 eingelangte Klage sei daher verjährt.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Frage des Beginns der Verjährungsfrist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw. ihr nicht Folge zu geben.