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Entscheidung 2 Ob 597/94×

Entscheidung 2 Ob 597/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob597/94

Entscheidungsdatum

22.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Marian P*****, geboren am 13.Juli 1984, infolge Revisionsrekurses des Vaters Marian K*****, vertreten durch Dr.Pawel Zajac, Rechtsanwalt, Matice Slovenskej 10, SK 97101 Prievidza, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Juli 1994, GZ 44 R 604/94-141, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28.April 1994, GZ 16 P 448/87-136, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte in teilweiser Stattgebung eines Herabsetzungsantrages des Vaters dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mj. Marian P***** ab 1.2.1994 von S 2.400,-- auf S 2.200,-- herab und wies das weitere Herabsetzungsbegehren von monatlich S 1.900,-- ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Sein Beschluß wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Vaters am 13.Oktober 1994 zugestellt. Der Vertreter des Vaters verfaßte einen am 27.Oktober 1994 datierten Revisionsrekurs in slowakischer Sprache, den er einem in Prievidza ansässigen Dolmetsch für die deutsche Sprache zur Übersetzung übergab. Dieser verfaßte die Übersetzung nach der Aktenlage am 6.November 1994. Am 7.November 1994 wurde der Revisionsrekurs beim Rekursgericht überreicht, dieses übermittelte ihn an das Erstgericht zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung, wo er am 8.November 1994 einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Daraus ergibt sich, daß vom Revisionsrekurswerber die im Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG normierte Rekursfrist von 14 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung nicht eingehalten und das Rechtsmittel sohin verspätet ist. Einer sachlichen Behandlung des Rechtsmittels steht auch gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG der Umstand entgegen, daß sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten nicht mehr abändern läßt, weil der Minderjährige aus ihr Rechte erlangt hat. Der verspätete Revisionsrekurs des Vaters ist daher ohne sachliche Überprüfung zurückzuweisen.

Anmerkung

E37448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00597.94.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19941222_OGH0002_0020OB00597_9400000_000