Dieser Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Diese Rechtsmittelgründe liegen nicht vor.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Diese Rechtsmittelgründe liegen nicht vor.
Entgegen der vom Vater in seinem Rechtsmittel vertretenen Ansicht begründet seine Vernehmung durch einen beim Erstgericht tätigen Rechtspraktikanten am 17.Mai 1988 keine Nichtigkeit (NZ 1936, 188; ähnlich auch 7 Ob 313/65). Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Stellungnahme des Vaters anläßlich dieser Vernehmung nicht richtig bzw nicht vollständig protokolliert worden sei, würde dadurch keine Nichtigkeit des Verfahrens begründet. Denn nach ständiger Rechtsprechung wird im Verfahren außer Streitsachen selbst der völlige Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz dadurch behoben, daß für den Betroffenen Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 30.388, 37.153, 49.984 uva). Dies trifft auch im vorliegenden Fall für den Vater zu. Der geltendgemachte Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (EFSlg 44.642, 52.757 uva).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (EFSlg 44.642, 52.757 uva).
Die Anordnung der Fürsorgeerziehung (zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und des anzuwendenden Rechtes siehe EvBl 1978/159) setzt gemäß § 29 Abs 1 JWG voraus, daß diese Maßnahme zur Beseitigung geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung eines Minderjährigen notwendig und die Entfernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung insbesondere wegen des verderblichen Einflusses der Erziehungsberechtigten oder wegen unzulänglicher oder verfehlter Erziehung erforderlich ist. Gemäß § 29 Abs 2 JWG darf die Fürsorgeerziehung im allgemeinen nicht angeordnet werden, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Annahme dieser im Gesetz normierten (positiven und negativen) Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es vermag daher die Behauptung, daß diese im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände zur Rechtfertigung der Anordnung der Fürsorgeerziehung nicht ausreichten, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nicht zu begründen.Die Anordnung der Fürsorgeerziehung (zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und des anzuwendenden Rechtes siehe EvBl 1978/159) setzt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, JWG voraus, daß diese Maßnahme zur Beseitigung geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung eines Minderjährigen notwendig und die Entfernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung insbesondere wegen des verderblichen Einflusses der Erziehungsberechtigten oder wegen unzulänglicher oder verfehlter Erziehung erforderlich ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, JWG darf die Fürsorgeerziehung im allgemeinen nicht angeordnet werden, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Annahme dieser im Gesetz normierten (positiven und negativen) Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es vermag daher die Behauptung, daß diese im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände zur Rechtfertigung der Anordnung der Fürsorgeerziehung nicht ausreichten, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht zu begründen.
Bei den im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptungen des Vaters, daß sich ein entfernter Verwandter bereit erklärt habe, für die beiden Mädchen während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters während des Tages zu sorgen und daß die beiden Mädchen im Heim schlechten Einflüssen ausgesetzt seien, weil sich dort dreizehnjährige Mädchen vor ihnen gebrüstet hätten, daß sie bereits "auf den Strich gingen", handelt es sich um Neuerungen, die keinen Rechtsmittelgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG begründen können (EFSlg 44.637, 52.740 uva). Zu diesen Behauptungen des Vaters ist daher nicht inhaltlich Stellung zu nehmen.Bei den im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptungen des Vaters, daß sich ein entfernter Verwandter bereit erklärt habe, für die beiden Mädchen während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters während des Tages zu sorgen und daß die beiden Mädchen im Heim schlechten Einflüssen ausgesetzt seien, weil sich dort dreizehnjährige Mädchen vor ihnen gebrüstet hätten, daß sie bereits "auf den Strich gingen", handelt es sich um Neuerungen, die keinen Rechtsmittelgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG begründen können (EFSlg 44.637, 52.740 uva). Zu diesen Behauptungen des Vaters ist daher nicht inhaltlich Stellung zu nehmen.
Zusammenfassend zeigt der Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs das Vorliegen von Rechtsmittelgründen im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nicht auf. Dieses Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Zusammenfassend zeigt der Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs das Vorliegen von Rechtsmittelgründen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht auf. Dieses Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.