Entscheidung 2 Ob 6/02z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniel H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei ÖBB Österreichische Bundesbahnen, *****, vertreten durch Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 375.000,-- sA und Feststellung (Streitinteresse S 75.000,--) - Gesamtstreitwert Euro 32.702,78 -, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2001, GZ 1 R 108/01k-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei (in der Sitzung vom 28. 1. 2002) erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des § 507a Abs 2 Z 3, § 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei (in der Sitzung vom 28. 1. 2002) erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (7 Ob 1677/95; 9 Ob 163/98f).
Anmerkung
E64685
2Ob6.02z-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00006.02Z.0213.000
Dokumentnummer
JJT_20020213_OGH0002_0020OB00006_02Z0000_000