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Entscheidung 2 Ob 6/23f×

Entscheidung 2 Ob 6/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Geschäftszahl

2Ob6/23f

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin U*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. T*, und 2. U*, beide vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2022, GZ 1 R 121/22m-86, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Vorinstanzen wiesen die nach einem Verkehrsunfall vom Kläger als Fahrer eines E-Scooters gegen den Erstbeklagten als PKW-Lenker und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer geltend gemachten Schadenersatzansprüche ab, weil der Kläger auf einer Kreuzung ohne anzuhalten in die vom Erstbeklagten benützte, aufgrund des Vorrangzeichens „Halt“ bevorrangte Straße eingefahren sei. Mangels (kausalen) Sorgfaltsverstoßes des Erstbeklagten treffe den Kläger das Alleinverschulden.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er eine Haftung der Beklagten im Ausmaß von zwei Drittel und eine entsprechende Abänderung der Berufungsentscheidung anstrebt, ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[3]                  1. Die Revision befasst sich nur mit der Gefährdungshaftung nach dem EKHG.

[4] 2. Das Berufungsgericht hat – so wie das Erstgericht – eine Haftung der Beklagten nach dem EKHG deshalb verneint, weil dem Erstbeklagten der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen und im Übrigen eine allenfalls haftungsbegründende gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem gravierenden Fehlverhalten des Klägers zu vernachlässigen sei.

[5] 3. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Der Kläger befasst sich nur mit Fragen des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG, setzt sich aber nicht mit dem die Abweisung ebenfalls tragenden – sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haltenden vergleiche RS0058551) – Argument, sein gravierendes Verschulden trete gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr zurück, auseinander. Schon deshalb wird keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, EKHG aufgezeigt.

Textnummer

E137594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00006.23F.0221.000

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230221_OGH0002_0020OB00006_23F0000_000