E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Am 12. 2. 1977 ereignete sich auf der Bundesstraße bei Ischgl ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten und ihm gehörenden PKW Marke Citröen 2000 CX mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** (D), und dem vom Erstbeklagten gelenkten und ihm gehörenden PKW Marke Toyota, polizeiliches Kennzeichen *****, welcher bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war. Durch den Unfall entstand dem Kläger ein unbestrittener Schaden an Reparaturkosten, Wertminderung und Nebenspesen von zusammen 3.483,84 DM, was bei dem einvernehmlich festgestellten Umrechnungskurs von 1 DM = 7,20 S, einen Betrag von 25.083,65 S ergibt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den Beklagten den Ersatz eines restlichen Schadensbetrags einschließlich Mietwagenkosten von 25.918,45 S mit der Begründung, dass der Erstbeklagte den Unfall durch Überholen bei Gegenverkehr allein verschuldet habe. Die beklagten Parteien beantragten Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls den Kläger treffe, der den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe.
Das Erstgericht hatte bereits mit seinem Urteil vom 27. 12. 1979 (ON 25) die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 918,24 S zu bezahlen, das auf Zahlung weiterer 25.063,21 S gerichtete Mehrbegehren jedoch abgewiesen. Dieses Urteil ist hinsichtlich seines stattgebenden Teils in Rechtskraft erwachsen.
Nunmehr hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit seinem Urteil vom 10. 4. 1980 das restliche Klagebegehren von 25.063,21 S neuerlich abgewiesen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Kläger 16.877,86 S samt 4 % Zinsen seit 11. 3. 1977 zusprach und das Mehrbegehren nach Zahlung weiterer 8.185,35 S sA abwies.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts in seinem abweisenden Teil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne vollinhaltlicher Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag. Auch die beklagten Parteien erheben Revision, und zwar hinsichtlich des stattgebenden Teils aus den Gründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO mit dem entsprechenden Abänderungs-, in eventu einem Aufhebungsantrag.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts in seinem abweisenden Teil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne vollinhaltlicher Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag. Auch die beklagten Parteien erheben Revision, und zwar hinsichtlich des stattgebenden Teils aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem entsprechenden Abänderungs-, in eventu einem Aufhebungsantrag.
Beide Teile haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen sie beantragen, der Revision der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Während die Revision der beklagten Parteien nicht begründet ist, ist jene des Klägers teilweise gerechtfertigt.
Das Erstgericht war nicht imstande, die für die Beurteilung der Verschuldensfrage wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen und nahm deshalb in Anwendung des § 11 EKHG unter Annahme einer gleich großen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vor.Das Erstgericht war nicht imstande, die für die Beurteilung der Verschuldensfrage wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen und nahm deshalb in Anwendung des Paragraph 11, EKHG unter Annahme einer gleich großen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vor.
Das Berufungsgericht führte eine Beweiswiederholung durch. Hinsichtlich der Lage der Unfallstelle, der Fahrbahnbreite, der Straßen- und Sichtverhältnisse, des Verlaufs der Fahrbahn, der Breite der V***** Brücke und des Einmündungstrichters sowie der Lage der Ausweiche an der Bundesstraße gelangte es zu denselben Feststellungen, wie sie das Erstgericht auf Seite 170 und 171 des Aktes getroffen hat. Hinsichtlich des Unfallhergangs nahm das Berufungsgericht den Sachverhalt an, wie er auf den Seiten 10 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (= Seite 252 bis 254 des Aktes) wiedergegeben wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Berufungsgericht das Alleinverschulden des Erstbeklagten durch Verstoß gegen § 16 Abs 1 lit a StVO an und errechnete einen restlichen Schadenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von 16.877,86 S.In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Berufungsgericht das Alleinverschulden des Erstbeklagten durch Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO an und errechnete einen restlichen Schadenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von 16.877,86 S.
Die beklagten Parteien rügen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens das Unterbleiben einer Feststellung darüber, „wo genau der Erstbeklagte zum Überholen ausscherte“. Um diese Feststellung treffen zu können, hätte ein Ortsaugenschein durchgeführt und die Parteien hätten zu dessen Beantragung angeleitet werden müssen.
Ein Verfahrensmangel liegt indes nicht vor, weil die getroffenen Feststellungen über das Fahrverhalten der beteiligten Lenker zur Lösung der Schuldfrage ausreichen. Danach war der Kläger nach dem Einbiegen schon ein Stück auf der Bundesstraße gefahren, als der Erstbeklagte aus der entgegenkommenden Kolonne ausbrach. In der Mängelrüge der beklagten Parteien liegt somit im Ergebnis nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung und damit die Feststellungsgrundlagen des angefochtenen Urteils.
Auf das gleiche Ergebnis läuft hinaus, was die beklagten Parteien zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ins Treffen führen: Das Berufungsgericht ist bei seinen Feststellungen im Wesentlichen den Aussagen des Klägers gefolgt und aus diesem Grunde zu einer Abweichung von den Annahmen des Sachverständigen gelangt. Dazu war es im Rahmen der freien Beweiswürdigung berechtigt; eine Aktenwidrigkeit, die nur bei einem offensichtlichen und aus den Akten selbst erkennbaren Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und ihren Grundlagen vorläge, ist demnach nicht gegeben.
Mit der Rechtsrüge machen die Revisionswerber neuerlich den oben erwähnten Feststellungsmangel geltend und meinen, dass das Berufungsgericht in Ermangelung exakter Feststellungen zum Unfallshergang so wie das Erstgericht mit einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 hätte vorgehen müssen.
Bei ihren Ausführungen gehen die beklagten Parteien indes nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bringen daher die Rechtsrüge nicht zur gesetzesmäßigen Darstellung. Entscheidungswesentlich sind die Feststellungen, dass der Kläger nach dem Einbiegen bereits ein Stück auf der Bundesstraße gefahren war, als der Erstbeklagte aus der entgegenkommenden Kolonne ausbrach, um ein Überholmanöver einzuleiten, und dass dieser den entgegenkommenden PKW des Klägers erst wahrnahm, als er sich mit seinem Fahrzeug bereits auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnhälfte befand. Aus diesen Feststellungen ergibt sich klar ein Verstoß des Erstbeklagten gegen § 16 Abs 1 lit a StVO und damit dessen Alleinverschulden; ein Mitverschulden des Klägers kann hingegen nicht gefunden werden.Bei ihren Ausführungen gehen die beklagten Parteien indes nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bringen daher die Rechtsrüge nicht zur gesetzesmäßigen Darstellung. Entscheidungswesentlich sind die Feststellungen, dass der Kläger nach dem Einbiegen bereits ein Stück auf der Bundesstraße gefahren war, als der Erstbeklagte aus der entgegenkommenden Kolonne ausbrach, um ein Überholmanöver einzuleiten, und dass dieser den entgegenkommenden PKW des Klägers erst wahrnahm, als er sich mit seinem Fahrzeug bereits auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnhälfte befand. Aus diesen Feststellungen ergibt sich klar ein Verstoß des Erstbeklagten gegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO und damit dessen Alleinverschulden; ein Mitverschulden des Klägers kann hingegen nicht gefunden werden.