Entscheidungsgründe:
Am 26. Mai 1982 ereignete sich zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Motorrad Kawasaki Z 500 B, Kennzeichen T 82.851, und dem von der Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen PKW Marke Renault 6, Kennzeichen T 192.255, in Innsbruck auf der Kreuzung Claudiastraße - Siebererstraße ein Verkehrsunfall, bei welchem dem Kläger ein Fahrzeugschaden in Höhe von S 28.000,--, Kleiderschaden von S 5.180,--, sonstiger Sachschaden von S 3.775,--, diverse sonstige Nebenkosten S 5.725,--, sowie Abschleppkosten in Höhe von S 1.793,-- entstanden sind. Dem Zweitbeklagten entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von S 26.000,--. Die D*** A*** V***-AG als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten erbrachte aus Anlaß dieses Unfalles Leistungen von S 7.266,-- an die T*** G***, S 84.035,-- an Dieter K***,Am 26. Mai 1982 ereignete sich zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Motorrad Kawasaki Ziffer 500, B, Kennzeichen T 82.851, und dem von der Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen PKW Marke Renault 6, Kennzeichen T 192.255, in Innsbruck auf der Kreuzung Claudiastraße - Siebererstraße ein Verkehrsunfall, bei welchem dem Kläger ein Fahrzeugschaden in Höhe von S 28.000,--, Kleiderschaden von S 5.180,--, sonstiger Sachschaden von S 3.775,--, diverse sonstige Nebenkosten S 5.725,--, sowie Abschleppkosten in Höhe von S 1.793,-- entstanden sind. Dem Zweitbeklagten entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von S 26.000,--. Die D*** A*** V***-AG als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten erbrachte aus Anlaß dieses Unfalles Leistungen von S 7.266,-- an die T*** G***, S 84.035,-- an Dieter K***,
S 6.000,-- an Gerhard H***, S 7.755,-- und S 1.416,-- an Gutachterkosten und S 9.840,-- an Rechtsanwaltskosten. Die Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Bezirksgericht Innsbruck des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 erster Fall StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Der Kläger behauptete das Alleinverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles. Diese habe den Vorrang des Klägers verletzt. Der Kläger habe auf das Verhalten der Erstbeklagten sofort reagiert, indem er sein Motorrad auszulenken und durch Hupen und Schreien die Erstbeklagte auf sich aufmerksam zu machen versucht habe. Der Zusammenstoß sei jedoch für ihn nicht zu vermeiden gewesen. Der Kläger begehrte neben den zuvor angeführten Sachschäden und diversen Kosten vorerst S 100.000,-- Schmerzengeld, das in der Folge auf S 170.000,-- ausgedehnt wurde, sowie Verdienstentgang von ursprünglich S 212.350,--, in der Folge eingeschränkt aufS 6.000,-- an Gerhard H***, S 7.755,-- und S 1.416,-- an Gutachterkosten und S 9.840,-- an Rechtsanwaltskosten. Die Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Bezirksgericht Innsbruck des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Der Kläger behauptete das Alleinverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles. Diese habe den Vorrang des Klägers verletzt. Der Kläger habe auf das Verhalten der Erstbeklagten sofort reagiert, indem er sein Motorrad auszulenken und durch Hupen und Schreien die Erstbeklagte auf sich aufmerksam zu machen versucht habe. Der Zusammenstoß sei jedoch für ihn nicht zu vermeiden gewesen. Der Kläger begehrte neben den zuvor angeführten Sachschäden und diversen Kosten vorerst S 100.000,-- Schmerzengeld, das in der Folge auf S 170.000,-- ausgedehnt wurde, sowie Verdienstentgang von ursprünglich S 212.350,--, in der Folge eingeschränkt auf
S 99.445,31 sowie weiter eingeschränkt um S 7.667,-- und
S 12.145,--. Begehrt wurden außerdem noch Nachbehandlungskosten von
S 1.423,--. In der Klage ließ sich der Kläger eine Teilzahlung von
S 70.000,-- durch die Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherung anrechnen, schränkte diesen Anrechnungsbetrag jedoch auf
S 50.000,-- ein, da ein Teilbetrag von S 20.000,-- für seinen Sohn Dieter K*** gewidmet gewesen sei. Damit ergab sich am Schluß der mündlichen Streitverhandlung ein Gesamtleistungsbegehren des Klägers von S 245.529,31.
Darüberhinaus begehrte der Kläger noch die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden und weiters den Zuspruch einer (abstrakten) monatlichen Rente von S 1.000,--, beginnend mit 1. Dezember 1985 bis zur Erreichung des Pensionsalters des Klägers. Der Kläger brachte dazu vor, er habe erhebliche Verletzungen erlitten, insbesondere eine Ellbogenverrenkung rechts mit Knöchelabsprengung und Dauerfolgen, Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, einen Nasenbeinbruch, Bruch des rechten kleinen Fingergrundgelenkes mit Gelenksbeteiligung, Abschürfungen an den Händen, eine Rißquetschwunde über der linken Augenbraue, weiters eine Zerrung der Halswirbelsäule. Verletzungsbedingt sei der Kläger vom 26. Mai 1982 bis 14. Dezember 1982 in Krankenstand gewesen, wodurch ihm auch der Verdienstentgang entstanden sei. Das Eintreten von Spätfolgen sei nicht ausgeschlossen, insbesonders sei die Möglichkeit künftiger Operationen gegeben. Der Kläger leide immer noch an den Unfallsfolgen. Wenn er auch seine bisherige Arbeit wieder ausführen könne, müsse er sich doch mehr anstrengen als ein Gesunder, um denselben Arbeitserfolg und damit dasselbe Einkommen zu erzielen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei jedoch nicht so hoch, daß der Kläger eine Invalidenrente erhalte. Er laufe jedoch Gefahr, im Konkurrenzkampf an seinem Arbeitsplatz Nachteile zu erleiden. Ein Mitverschulden zufolge Nichttragens eines Sturzhelms sei nicht anzurechnen, weil der Kläger im wesentlichen sämtliche Verletzungen in gleicher Weise auch bei Tragen eines Sturzhelms erlitten hätte.
Die Beklagten haben bestritten, Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe, da er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und auch einen Reaktionsverzug zu verantworten habe. Richtigerweise hätte er auch bremsen müssen statt auszulenken, zu hupen und zu schreien. Das Mitverschulden des Klägers betrage mindestens 1/3. Hinsichtlich der Verletzungen müsse sich der Kläger zufolge Nichttragens eines Sturzhelmes ein weiteres Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anrechnen lassen. Bei Tragen eines Sturzhelms wären insbesonders die Kopfverletzungen nicht oder nicht im selben Maße eingetreten. Die Ansprüche des Klägers, insbesondere auch das Schmerzengeld, sowie der Verdienstentgang, seien überhöht. Eine abstrakte Rente sei nicht gerechtfertigt, weil sich der Kläger heute nicht mehr bei seiner Arbeit anstrengen müsse als früher. Bei einer 60 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit würde der Kläger eine Unfallsrente erhalten, mit der nicht nur alle Erschwernisse abgedeckt würden, sondern würde sich diese Rente auch bei Verlust seiner bisherigen Anstellung erhöhen.
Als Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewendet wurden die von der D*** A*** V***-AG erbrachten Leistungen von S 7.266,-- an die T*** G***, S 84.035,-- an Dieter
K***, S 7.755,-- an Gutachterkosten, S 9.840,-- an Rechtsanwaltskosten, S 6.000,-- an Gerhard H*** und S 1.416,-- an weiteren Gutachterkosten. Die Versicherungsanstalt habe diese Forderungen an die Beklagten abgetreten. Die Beklagten selbst wendeten ihren Fahrzeugschaden von S 26.000,-- aufrechnungsweise ein. Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 245.529,31 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger S 245.529,31 s.A. sowie eine monatliche Rente von S 1.000,-- ab 1. Dezember 1985 zu; ein Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen; das Erstgericht stellte weiter die Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die dem Kläger in Zukunft auf Grund des Verkehrsunfalles vom 26. Mai 1982 in Innsbruck erwachsen werden, fest.
Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Unfallstelle liegt im Ortgebiet von Innsbruck, zum Unfallszeitpunkt war es hell, die Fahrbahn war trocken. Die Claudiastraße verläuft in Fahrtrichtung des Klägers von Norden in südliche Richtung und hat im Unfallsbereich eine Breite von 13,9 bis 14,5 Meter. Die 13,9 Meter breite Siebererstraße führt von Westen in östliche Richtung (in Fahrtrichtung der Erstbeklagten) und kreuzt die Claudiastraße rechtwinkelig. Die Fahrbahn verläuft im Kreuzungsbereich eben und es besteht über eine Entfernung von 150 Metern Sicht. Der Kläger, der auf dem Soziussitz seines Motorrades seinen Sohn Dieter K*** mitführte und der an der nördlich der Unfallskreuzung gelegenen Kreuzung sein Motorrad hatte anhalten müssen, näherte sich der Kreuzung mit der Siebererstraße mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h (-+ 5 km/h). Er fuhr etwa in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Erstbeklagte den von ihr gelenkten PKW auf der Siebererstraße an der Einmündungslinie zur Claudiastraße an und hatte die Absicht, die Claudiastraße richtungsbeibehaltend zu übersetzen. Da die Erstbeklagte das sich nähernde Fahrzeug übersah, fuhr sie mit zügiger Beschleunigung los. Der Kläger reagierte hierauf, indem er sein Fahrzeug nach links verriß, wobei er über die etwa in Fahrbahnmitte verlaufenden Straßenbahnschienen fuhr, außerdem hupte und schrie, um die Erstbeklagte auf sich aufmerksam zu machen. Eine Bremsung wurde hingegen vom Kläger nicht versucht, da er sich ein solches Fahrmanöver (gleichzeitiges Bremsen und Auslenken) nicht zutraute. Es kam dann zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen und zwar zwischen dem Vorderrad des Fahrzeuges des Klägers und der linken vorderen Ecke des Fahrzeuges des Zweitbeklagten. Der Kläger sowie sein Sohn wurden dadurch einige Meter weit durch die Luft geschleudert. Beide prallten auf der Fahrbahn auf, und zwar der Kläger im Bereich der Unfallsendlage des Motorrades, sein Sohn einige Meter weiter südlich. Das Motorrad schlitterte schräg über die Kreuzung und blieb im Bereich des südöstlichen Kreuzungsecks auf der Claudiastraße liegen. Der PKW wurde um 180 Grad gedreht und etwa um zwei Fahrzeugbreiten nach Süden verschoben. Die Erstbeklagte hatte vom Stillstand bis zur Kollisionsstelle eine Strecke von ca. 6,2 Meter zurückgelegt und hiefür bei einer Beschleunigung von 2,5 m/sec2 eine Zeit von 2,2 Sekunden benötigt. Sie hatte bis zur Kollision auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigt. Die Ausweichlenkung des Klägers hatte eine Zeit von 0,5 Sekunden in Anspruch genommen. Das Fahrzeug der Erstbeklagten erlangte erst ca. 0,5 Sekunden nach dem Losfahren für den Kläger einen ausreichenden Auffälligkeitswert. Der Reaktionsbeginn des Klägers lag also ca. 1,5 Sekunden vor der Kollision und es war der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch ca. 27 Meter von der späteren Unfallstelle entfernt. Hätte der Kläger nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und nicht durch Auslenken, sondern durch Bremsen unverzüglich reagiert, so wäre er bei Annahme einer Bremsverzögerung von 5,5 m/sec2 um ca. 0,8 Sekunden später zur Unfallstelle gekommen und es hätte die Geschwindigkeit dabei nur mehr 25 km/h betragen. In dieser Zeit von 0,8 Sekunden hätte sich der PKW bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h um eine PKW-Länge weiter bewegt und es wäre somit, wäre der Kläger geradeaus und bremsend, statt linksauslenkend, weitergefahren, wahrscheinlich die Kollision vermieden worden. Die Kollisionswucht bei einer Anstoßgeschwindigkeit von 65 km/h ist 1,7 mal stärker als die bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Die Verletzungsfolgen richten sich bei einem vom Motorrad geschleuderten Motorradfahrer jedoch insbesondere nach der Stelle, wo der Motorradfahrer am Boden auftrifft. Da der Aufprall auf der Fahrbahn erfolgte, wären wahrscheinlich die Verletzungsfolgen des Klägers auch bei einer Anstoßgeschwindigkeit von nur 50 km/h nicht geringer gewesen. Durch den Unfall wurde das Motorrad des Klägers schwer beschädigt und der Kläger schwer verletzt. Er erlitt eine Ellbogenverletzung rechts mit knöchernen Absprengungen, Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, über dem Jochbein, einen geschlossenen Nasenbeinbruch, einen Bruch des rechten Kleinfingergrundgelenkes mit Gelenksbeteiligung, einen Bruch des fünften Mittelhandknochens rechts, Abschürfungen über beiden Händen, eine Rißquetschwunde über der linken Augenbraue, sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule mit beträchtlichem temporärem oberen und diskretem unteren Cervikalsyndrom. Hinsichtlich der Prellungen und Abschürfungen sowie des Nasenbeinbruches, wurde der Kläger voll wieder hergestellt. Der Kleinfingerbruch und der Bruch des fünften Mittelhandknochens sind mit endlagiger Beugebehinderung des Kleinfingers abgeheilt. Diese Beugehinderung ist geringgradig bei gewissen festen Handgriffen hinderlich, bedingt jedoch keine Invalidität. Aus der schweren Ellbogengelenksverrenkung rechts hingegen ist eine end- bis mittelgradige Streck- und Beugebehinderung wie Rotationsbehinderung verblieben. Des weiteren ist das Gelenk instabil und bei Belastung schmerzhaft. Es besteht eine zunehmende Arthrose im Ellbogengelenk rechts. Die Kraftleistung und die Griffsicherheit der Hand ist somit eingeschränkt. Dieser Zustand ist, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen, mit einer 20 %-igen Invalidität einzuschätzen. Von seiten der Halswirbelsäulenzerrung liegt derzeit keine in Prozenten ausdrückbare Invalidität vor. Der Kläger leidet jedoch nach wie vor gelegentlich an lokalen Beschwerden. Eine Verschlechterung des postarthrotischen Zustandes am rechten Ellbogen, im Extremfall die Notwendigkeit einer operativen weiteren Korrektur, ist für die Zukunft nicht auszuschließen. Insgesamt litt der Kläger 4 bis 5 Tage lang an Schmerzen schweren Grades, 3 bis 4 Wochen an Schmerzen mittleren Grades und 8 bis 10 Wochen an Schmerzen leichten Grades. Ein Schädelhirntrauma hat der Kläger nicht erlitten, ebensowenig eine Gehirnerschütterung, also keine Verletzungen im Bereich des helmgeschützten Gehirnschädelanteiles. Der Kläger trug zum Unfallszeitpunkt keinen Helm. Hätte er einen Helm getragen, wären nur die Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels, und zwar die oberflächlichen Prellungen und Abschürfungen im Bereiche insbesondere des Jochbeines, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aufgetreten. Ein Helm ohne Visier hätte den Nasenbeinbruch und die Rißquetschwunde an der rechten Augenbraue nicht verhindert. Auch die Zerrung der Halswirbelsäule wäre bei einem hohen Helm, der nicht auf der Schulter aufliegt und der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, in gleicher Weise eingetreten. Hätte der Kläger nur die Gesichtsschädelverletzungen, nämlich die Rißquetschwunde, den Nasenbeinbruch sowie die Abschürfungen und Prellungen erlitten, so hätte er einen Tag Schmerzen schweren Grades, zwei Tage Schmerzen mittleren Grades und 4 bis 5 Tage Schmerzen leichten Grades erlitten. Mit Rücksicht auf die übrigen Verletzungen und Schmerzen sind die Gesichtsschädelverletzungen jedoch gänzlich untergeordnet. Hätte der Kläger diese, teilweise durch einen Helm vermeidbaren, Verletzungen und Schmerzen nicht erlitten, so hätte dies keine Änderung bei den festgestellten Schmerzperioden bewirkt.
Der Kläger, welcher von Beruf Verkaufsleiter der Firma Kurt
S*** ist, befand sich vom 26. Mai bis 12. Dezember 1982 im
Krankenstand. Er erlitt in dieser Zeit einen
Nettoverdienstentgang in der Höhe von S 103.208,15
abzüglich Leistungen der T***
G*** in Höhe von S 69.597,50
sodaß ein Nettoverdienstentgang von S 33.610,65
verbleibt. Die Einkommensteuer für
diesen Betrag beträgt S 8.167,66
Bruttoverdienstentgang sohin S 41.778,31.
Der Kläger erhält von der Firma S***, ohne daß eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierüber bestünde, wenn er eine bestimmte Umsatzhöhe erreicht, eine jährliche Prämie im nachhinein von brutto mindestens S 50.000,--. Die Firma S*** hat diese Prämie seit dem Jahre 1980 jeweils an den Kläger ausbezahlt, ausgenommen im Jahre 1982, in welchem Jahr der Kläger infolge seines Krankenstandes den Sollumsatz nicht erreicht hat. Dieser Sollumsatz hätte im Jahre 1982 ca. 107 Millionen Schilling betragen. Der Kläger hat jedoch nur einen Umsatz in Höhe von ca. 104 Millionen Schilling erzielt. Die Ursache für das Nichterreichen des Umsatzsolls liegt im krankheitsbedingten langen Ausfall des Klägers. Hätte der Kläger den vorgegebenen Umsatz erreicht, hätte er für das Jahr 1982 eine Prämie von brutto S 50.000,-- bzw. netto S 30.455,-- erhalten. Die Einkommensteuer hieraus (halber Einkommensteuersatz gemäß § 37 EStG) beträgt S 7.400,--.Der Kläger erhält von der Firma S***, ohne daß eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierüber bestünde, wenn er eine bestimmte Umsatzhöhe erreicht, eine jährliche Prämie im nachhinein von brutto mindestens S 50.000,--. Die Firma S*** hat diese Prämie seit dem Jahre 1980 jeweils an den Kläger ausbezahlt, ausgenommen im Jahre 1982, in welchem Jahr der Kläger infolge seines Krankenstandes den Sollumsatz nicht erreicht hat. Dieser Sollumsatz hätte im Jahre 1982 ca. 107 Millionen Schilling betragen. Der Kläger hat jedoch nur einen Umsatz in Höhe von ca. 104 Millionen Schilling erzielt. Die Ursache für das Nichterreichen des Umsatzsolls liegt im krankheitsbedingten langen Ausfall des Klägers. Hätte der Kläger den vorgegebenen Umsatz erreicht, hätte er für das Jahr 1982 eine Prämie von brutto S 50.000,-- bzw. netto S 30.455,-- erhalten. Die Einkommensteuer hieraus (halber Einkommensteuersatz gemäß Paragraph 37, EStG) beträgt S 7.400,--.
Aufgabe des Klägers bei der Firma Schwarzkopf ist insbesondere die Kundenbetreuung. Er befindet sich daher häufig, und zwar durchschnittlich 160 mal jährlich, auf Geschäftsreise. Auf diesen Geschäftsreisen führt der Kläger 24 Musterkoffer mit einem Gewicht zwischen 15 und 28 kg mit. Unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers am rechten Ellenbogen stellt schon ein Gewicht von 10 Kilogramm für ihn eine extreme Belastung dar. Der Kläger muß, um seine Arbeit so wie vorher erledigen zu können, also alle Musterkoffer mit sich zu tragen, erhöhte Anstrengungen aufwenden. Teilweise gleicht der Kläger dies aus, indem er nicht alle Musterkoffer für die Kundenbesuche mitnimmt. Bei Ausstellungen läßt er sich fallweise von seiner Frau helfen. Von der Firma S*** wurde es abgelehnt, diese Tätigkeit seiner Frau zu honorieren. Solange der Kläger den von ihm geforderten Umsatz erbringt, besteht keine Gefahr einer Kündigung bzw. einer mit einer Einkommensverminderung verbundenen Versetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich. Sollte der Kläger jedoch auf Dauer nicht die seitens der Firma S*** von ihm erwarteten Umsatzleistungen erbringen können, bestünde die Gefahr, daß der Kläger innerhalb des Unternehmens versetzt oder das Dienstverhältnis mit ihm gelöst würde. Eine Versetzung innerhalb des Unternehmens könnte mit einer Einkommenseinbuße bis zu 50 % verbunden sein. Der Kläger bezieht keine Unfallsrente von der A*** U***.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1984 des L*** FÜR
T*** wurde beim Kläger eine 60 %ige Invalidität festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe er Bankkredit in Anspruch nimmt und in welcher Höhe er solchen allenfalls zu verzinsen hat. Zwischen dem Klagevertreter und der D*** A*** V***-AG als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Zweitbeklagten wurde zumindest seit Juli 1982 korrespondiert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, welche Forderungen seitens des Klägers bis zur Klagseinbringung gegenüber der D*** A*** V***-AG gestellt wurden. Diese hat auf die Ansprüche des Klägers eine Akontozahlung in Höhe von S 50.000,-- erbracht. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Verschulden der Erstbeklagten aufgrund der Mißachtung des Vorranges des Klägers gemäß § 19 Abs. 4 StVO stehe außer Frage. Zu prüfen sei nur ein Mitverschulden des Klägers, für welches die Beklagten beweispflichtig seien. Es sei dem Kläger nur vorzuwerfen, daß er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren sei. Ein Reaktionsverzug sei ihm nicht anzulasten, da er auf das Auffälligwerden des Beklagtenfahrzeuges sofort reagiert habe. Daß er sein Fahrzeug ausgelenkt statt gebremst habe, sei ihm zufolge der von der Erstbeklagten herbeigeführten plötzlichen Gefahr nicht als Verschulden anzurechnen. Dem Kläger sei es zwar nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, daß der Schade auch ohne seine Übertretung - überhöhte Geschwindigkeit - in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre, wobei eine Ungewißheit hier zu seinen Lasten gehe. Dennoch sei das Verhalten des Klägers nicht zum Schadensausgleich gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz EKHG heranzuziehen. Zufolge des schwerwiegenden Verschuldens der Erstbeklagten bestehe keine Veranlassung, auch den Kläger zum Ausgleich heranzuziehen. Die von ihm zu vertretende Geschwindigkeitsüberschreitung könne vernachlässigt werden. Es sei dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Erstbeklagte an der Einmündung zur Claudiastraße angehalten und dadurch im Kläger den Eindruck erweckt habe, daß sie seinen Vorrang beachten werde. Nicht zu berücksichtigen sei das Nichttragen eines Sturzhelms, weil mit Ausnahme geringfügiger Verletzungen alle schwerwiegenderen Verletzungen des Klägers beim Tragen eines Sturzhelms ebenso eingetreten wären. Damit bejahte das Erstgericht dem Grunde nach den Ersatzanspruch des Klägers zur Gänze. Das Schmerzengeld erschien dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO mit S 170.000,-- als angemessen. Der Verdienstentgang wurde entsprechend den getroffenen Feststellungen mit S 41.778,31 zuzüglich Prämienentgang von S 37.855,-- zuerkannt, ebenso die außer Streit gestellten Schadensbeträge von S 44.473,-- sowie der Nachbehandlungsbeitrag von S 1.423.T*** wurde beim Kläger eine 60 %ige Invalidität festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe er Bankkredit in Anspruch nimmt und in welcher Höhe er solchen allenfalls zu verzinsen hat. Zwischen dem Klagevertreter und der D*** A*** V***-AG als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Zweitbeklagten wurde zumindest seit Juli 1982 korrespondiert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, welche Forderungen seitens des Klägers bis zur Klagseinbringung gegenüber der D*** A*** V***-AG gestellt wurden. Diese hat auf die Ansprüche des Klägers eine Akontozahlung in Höhe von S 50.000,-- erbracht. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Verschulden der Erstbeklagten aufgrund der Mißachtung des Vorranges des Klägers gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO stehe außer Frage. Zu prüfen sei nur ein Mitverschulden des Klägers, für welches die Beklagten beweispflichtig seien. Es sei dem Kläger nur vorzuwerfen, daß er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren sei. Ein Reaktionsverzug sei ihm nicht anzulasten, da er auf das Auffälligwerden des Beklagtenfahrzeuges sofort reagiert habe. Daß er sein Fahrzeug ausgelenkt statt gebremst habe, sei ihm zufolge der von der Erstbeklagten herbeigeführten plötzlichen Gefahr nicht als Verschulden anzurechnen. Dem Kläger sei es zwar nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, daß der Schade auch ohne seine Übertretung - überhöhte Geschwindigkeit - in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre, wobei eine Ungewißheit hier zu seinen Lasten gehe. Dennoch sei das Verhalten des Klägers nicht zum Schadensausgleich gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG heranzuziehen. Zufolge des schwerwiegenden Verschuldens der Erstbeklagten bestehe keine Veranlassung, auch den Kläger zum Ausgleich heranzuziehen. Die von ihm zu vertretende Geschwindigkeitsüberschreitung könne vernachlässigt werden. Es sei dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Erstbeklagte an der Einmündung zur Claudiastraße angehalten und dadurch im Kläger den Eindruck erweckt habe, daß sie seinen Vorrang beachten werde. Nicht zu berücksichtigen sei das Nichttragen eines Sturzhelms, weil mit Ausnahme geringfügiger Verletzungen alle schwerwiegenderen Verletzungen des Klägers beim Tragen eines Sturzhelms ebenso eingetreten wären. Damit bejahte das Erstgericht dem Grunde nach den Ersatzanspruch des Klägers zur Gänze. Das Schmerzengeld erschien dem Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 170.000,-- als angemessen. Der Verdienstentgang wurde entsprechend den getroffenen Feststellungen mit S 41.778,31 zuzüglich Prämienentgang von S 37.855,-- zuerkannt, ebenso die außer Streit gestellten Schadensbeträge von S 44.473,-- sowie der Nachbehandlungsbeitrag von S 1.423.
Die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens bejahte das Erstgericht, da Dauerfolgen nicht auszuschließen seien. Auch eine abstrakte Rente stehe dem Kläger zu. Diese sei nicht der Höhe nach, sondern dem Grunde nach bestritten worden. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente. Er müsse seine Behinderung durch vermehrte Anstrengungen ausgleichen und könne nur dadurch derzeit einen Einkommensverlust vermeiden. Es bestehe weiters auf Grund der verbliebenen Behinderung die Gefahr, daß der Kläger in Zukunft eine Einkommenseinbuße durch Kündigung oder Versetzung hinnehmen müsse. Im Hinblick auf das Einkommen des Klägers bedürfe die Höhe der abstrakten Rente keiner Erörterung. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens unbekämpft geblieben war, im Sinne der Abweisung des Rentenbegehrens ab; im übrigen wurde die Entscheidung bestätigt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat,
S 300.000,-- übersteigt. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte, mit Ausnahme des Anspruches auf Zuspruch einer abstrakten Rente, auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Zur abstrakten Rente verwies das Berufungsgericht darauf, daß der Kläger die unfallsbedingte Mehrbelastung beim Tragen von Musterkoffern nun schon seit mehreren Jahren bewältige und nicht ersichtlich sei, daß dies in Zukunft auf Grund der unfallskausalen Behinderungen nicht mehr möglich sein solle. Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes sei aber nach den Feststellungen solange nicht gegeben, als der Kläger seine vom Dienstgeber vorgegebene Umsatzleistung erbringe. Damit fehle aber eine praktisch ins Gewicht fallende Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsplatzgefährdung und damit für den Zuspruch der abstrakten Rente die Voraussetzung der Sicherungsfunktion, für welche den Kläger die Beweislast treffe. Das bloße Erfordernis der Mehranstrengung, welche der Kläger gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer in gleicher Funktion zu erbringen habe, sei dann, wenn keine abstrakte Rente zuzuerkennen sei, im Rahmen des Schmerzengeldzuspruches zu berücksichtigen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten; der Kläger bekämpft die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung seines Rentenbegehrens aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt Abänderung im Sinne des Zuspruches der von ihm geforderten Rente; die Beklagten fechten das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO insoweit an, als dem Kläger mehr als 14.345,54 s.A. zugesprochen und ihre Haftung für die künftigen Unfallsfolgen des Klägers mit mehr als zwei Dritteln festgestellt wurde; hilfsweise stellt der Kläger und die Beklagten Aufhebungsanträge.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten; der Kläger bekämpft die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung seines Rentenbegehrens aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt Abänderung im Sinne des Zuspruches der von ihm geforderten Rente; die Beklagten fechten das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO insoweit an, als dem Kläger mehr als 14.345,54 s.A. zugesprochen und ihre Haftung für die künftigen Unfallsfolgen des Klägers mit mehr als zwei Dritteln festgestellt wurde; hilfsweise stellt der Kläger und die Beklagten Aufhebungsanträge.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist nicht, hingegen jene der Beklagten teilweise berechtigt.
1.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger führte in seinem Rechtsmittel aus, daß nach den Feststellungen eine Verschlechterung des postarthrotischen Zustandes am rechten Ellbogen und ein operativer Eingriff nicht ausgeschlossen seien und der Kläger auf seinen zahlreichen Geschäftsreisen nur mehr unter beträchtlicher Mehranstrengung sein Umsatzsoll erreichen könne. Bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes werde er nicht mehr so viele Kundenbesuche durchführen können; da die Firma S*** alljährlich größere Erwartungen in die Umsatzleistungen ihrer Angestellten setze, sei es nur noch eine Frage der Zeit, wann der Kläger seine unfallsbedingt erlittenen Nachteile nicht mehr durch eine entsprechende Mehranstrengung werde ausgleichen können und dadurch eine konkrete Gefährdung seines Arbeitsplatzes eintreten werde.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.