Die Revision ist im Hinblick darauf, daß das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1.1.1990 liegt, zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel - die beklagte Partei rügt wie schon in der Berufung, daß kein Sachverständigengutachten zur Frage des Karrieresprungs des Klägers eingeholt wurde - liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Der behauptete Verfahrensmangel - die beklagte Partei rügt wie schon in der Berufung, daß kein Sachverständigengutachten zur Frage des Karrieresprungs des Klägers eingeholt wurde - liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit der Rechtsrüge wendet sich die beklagte Partei gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse sich Leistungen des Essener Verbandes in der Höhe von DM 161.714 (Schillinggegenwert S 1,119.696,51) nicht anrechnen lassen. Die Revisionswerberin führt hiezu aus, aufgrund der Dienstverträge habe der Kläger einen unbedingten Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes bei unfallsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Dienstgeber gehabt. Zur Ausführung dieser Zusage habe sich der Dienstgeber des Essener Verbandes bedient. Die Leistungsordnung dieses Rechtsträgers verstoße mehrfach gegen gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dem Geschädigten werde nämlich nicht nur die Vorfinanzierung des Prozesses, sondern dessen volles Kostenrisiko aufgebürdet, es fehlten konkrete Bestimmungen, nach welchen Grundsätzen der Dienstgeber bei seiner Entscheidung, Schadenersatzansprüche anzurechnen oder nicht anzurechnen, zu verfahren habe. Die Leistungsordnung setze sich damit in Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Altersvorsorge. Sei aber § 17 der Leistungsordnung unwirksam, so könne der Kläger die Leistung des Essener Verbandes nur dann geltend machen, wenn ihm diese zediert worden sei. Dies setze aber wiederum voraus, daß nach österreichischem Recht Ansprüche vorliegen, die zediert werden können. Dies sei jedoch nicht der Fall, da sich nach österreichischem Recht der Geschädigte die Firmenpension anrechnen lassen müsse, also nicht aufgrund einer Zession vom Schädiger einfordern könne.Mit der Rechtsrüge wendet sich die beklagte Partei gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse sich Leistungen des Essener Verbandes in der Höhe von DM 161.714 (Schillinggegenwert S 1,119.696,51) nicht anrechnen lassen. Die Revisionswerberin führt hiezu aus, aufgrund der Dienstverträge habe der Kläger einen unbedingten Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes bei unfallsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Dienstgeber gehabt. Zur Ausführung dieser Zusage habe sich der Dienstgeber des Essener Verbandes bedient. Die Leistungsordnung dieses Rechtsträgers verstoße mehrfach gegen gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dem Geschädigten werde nämlich nicht nur die Vorfinanzierung des Prozesses, sondern dessen volles Kostenrisiko aufgebürdet, es fehlten konkrete Bestimmungen, nach welchen Grundsätzen der Dienstgeber bei seiner Entscheidung, Schadenersatzansprüche anzurechnen oder nicht anzurechnen, zu verfahren habe. Die Leistungsordnung setze sich damit in Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Altersvorsorge. Sei aber Paragraph 17, der Leistungsordnung unwirksam, so könne der Kläger die Leistung des Essener Verbandes nur dann geltend machen, wenn ihm diese zediert worden sei. Dies setze aber wiederum voraus, daß nach österreichischem Recht Ansprüche vorliegen, die zediert werden können. Dies sei jedoch nicht der Fall, da sich nach österreichischem Recht der Geschädigte die Firmenpension anrechnen lassen müsse, also nicht aufgrund einer Zession vom Schädiger einfordern könne.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Da am Unfall, der sich in Österreich ereignete, zwei in verschiedenen Staaten zugelassene Fahrzeuge beteiligt waren, ist gemäß den Art.3 und 4 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht anzuwenden. Daß die Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsangehöriger der Kläger ist, nicht Vertragsstaat dieses Abkommens ist, vermag daran gemäß Art.11 des Abkommens nichts zu ändern.Da am Unfall, der sich in Österreich ereignete, zwei in verschiedenen Staaten zugelassene Fahrzeuge beteiligt waren, ist gemäß den Artikel 3 und 4 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht anzuwenden. Daß die Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsangehöriger der Kläger ist, nicht Vertragsstaat dieses Abkommens ist, vermag daran gemäß Artikel 11, des Abkommens nichts zu ändern.
Eine Firmenpension, die der Geschädigte wegen der durch den Unfall herbeigeführten Berufsunfähigkeit erhält, wäre nach österreichischem Recht grundsätzlich auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen (vgl. SZ 53/58). Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Pension nicht vom Dienstgeber, sondern vom Essener Verband ausbezahlt wird, ändert daran nichts, da die Leistungen des Verbandes in der Verpflichtung des Dienstgebers, den Kläger im Fall der Berufsunfähigkeit zu versorgen, ihre Grundlage haben. Voraussetzung dafür, daß die Pensionszahlungen des Essener Verbandes bei Berechnung des Verdienstentganges berücksichtigt werden, wäre jedoch, daß der Kläger auf diese Leistungen einen unbedingten Anspruch hätte (SZ 40/150, SZ 43/70; vgl. auch SZ 53/58).Eine Firmenpension, die der Geschädigte wegen der durch den Unfall herbeigeführten Berufsunfähigkeit erhält, wäre nach österreichischem Recht grundsätzlich auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen vergleiche SZ 53/58). Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Pension nicht vom Dienstgeber, sondern vom Essener Verband ausbezahlt wird, ändert daran nichts, da die Leistungen des Verbandes in der Verpflichtung des Dienstgebers, den Kläger im Fall der Berufsunfähigkeit zu versorgen, ihre Grundlage haben. Voraussetzung dafür, daß die Pensionszahlungen des Essener Verbandes bei Berechnung des Verdienstentganges berücksichtigt werden, wäre jedoch, daß der Kläger auf diese Leistungen einen unbedingten Anspruch hätte (SZ 40/150, SZ 43/70; vergleiche auch SZ 53/58).
Die Frage, ob dem Kläger ein unbedingter Anspruch auf die vom Essener Verband erbrachten Leistungen zusteht, hängt von den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger einerseits und seinem Dienstgeber bzw. dem Essener Verband andererseits ab. Diese Rechtsbeziehungen sind nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann in Rummel, Rz 6 zu § 48 IPRG; SZ 43/70; EvBl. 1976/19). Da nach § 17 der Leistungsordnung des Essener Verbandes Schadenersatzforderungen auf die Leistungen anzurechnen sind, hat der Kläger auf die vom Essener Verband erbrachten Leistungen keinen unbedingten Anspruch. Die von der beklagten Partei angestrebte Anrechnung käme daher nur in Frage, wenn § 17 der Leistungsordnung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unwirksam wäre. Die Frage, ob der Essener Verband dem Kläger die Auszahlung der vollen Leistung mit dem Hinweis auf gegen die beklagte Partei geltend zu machende Schadenersatzansprüche verweigern könnte, wodurch dem Kläger tatsächlich die Vorfinanzierung und das Kostenrisiko des Prozesses aufgebürdet würden, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn der Essener Verband erbrachte ohnedies die Leistungen ohne Anrechnung von Schadenersatzansprüchen. Es kommt daher nur eine Verpflichtung des Klägers, Schadenersatzleistungen, die er nachträglich aus dem Titel des Verdienstentganges tatsächlich erhält, an den Dienstgeber zurückzuzahlen, in Frage. Eine derartige Verpflichtung widerspricht aber auf keinen Fall der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dadurch wird nämlich gerade das Ergebnis erzielt, das in diesem Staat von Gesetzgebung und Rechtsanwendung angestrebt wird, daß nämlich der Schädiger durch die Drittleistung nicht entlastet, der Geschädigte aber die Leistung nicht doppelt erhalten soll (vgl. Palandt, BGB50, Rz 134 ff vor § 249 sowie Grunsky im Münchener Kommentar2 II, Rz 102 ff zu § 249 hinsichtlich der Anordnung von Legalzessionen in einer großen Zahl von Gesetzen; Grunsky aaO, Rz 104 zur Möglichkeit, einen Rückgriffsanspruch des Dritten aus den §§ 255 und 812 BGB oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag abzuleiten; Selb im Münchener Kommentar2, Rz 28 zu § 421 hinsichtlich der Frage analoger Anwendung von Legalzessionsvorschriften; weiters Rixegger in Geigel, Der Haftpflichtprozeß20 195, wonach eine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers nicht eintreten darf; schließlich Wussow, Unfallhaftpflichtrecht13, Rz 1013 ff darüber, daß eine Fortzahlung von Lohn und Gehalt den Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger nicht berührt, der Arbeitnehmer aber verpflichtet ist, seinen Schadenersatzanspruch an den Arbeitgeber abzutreten). Soweit § 17 der Leistungsordnung des Essener Verbandes bewirkt, daß die Pension nicht bezahlt werden muß, wenn der Geschädigte eine Schadenersatzleistung tatsächlich erhält - also etwa im Fall der Zuerkennung einer Verdienstentgangsrente für die Zukunft -, oder daß der Geschädigte, wenn er Schadenersatz bekommt, eine bereits erhaltene Leistung zurückzahlen muß, bestehen an der Zulässigkeit einer derartigen Regelung keine Bedenken. Damit ist aber der Pensionsanspruch des Geschädigten kein unbedingter, weshalb er auf den Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen ist.Die Frage, ob dem Kläger ein unbedingter Anspruch auf die vom Essener Verband erbrachten Leistungen zusteht, hängt von den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger einerseits und seinem Dienstgeber bzw. dem Essener Verband andererseits ab. Diese Rechtsbeziehungen sind nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann in Rummel, Rz 6 zu Paragraph 48, IPRG; SZ 43/70; EvBl. 1976/19). Da nach Paragraph 17, der Leistungsordnung des Essener Verbandes Schadenersatzforderungen auf die Leistungen anzurechnen sind, hat der Kläger auf die vom Essener Verband erbrachten Leistungen keinen unbedingten Anspruch. Die von der beklagten Partei angestrebte Anrechnung käme daher nur in Frage, wenn Paragraph 17, der Leistungsordnung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unwirksam wäre. Die Frage, ob der Essener Verband dem Kläger die Auszahlung der vollen Leistung mit dem Hinweis auf gegen die beklagte Partei geltend zu machende Schadenersatzansprüche verweigern könnte, wodurch dem Kläger tatsächlich die Vorfinanzierung und das Kostenrisiko des Prozesses aufgebürdet würden, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn der Essener Verband erbrachte ohnedies die Leistungen ohne Anrechnung von Schadenersatzansprüchen. Es kommt daher nur eine Verpflichtung des Klägers, Schadenersatzleistungen, die er nachträglich aus dem Titel des Verdienstentganges tatsächlich erhält, an den Dienstgeber zurückzuzahlen, in Frage. Eine derartige Verpflichtung widerspricht aber auf keinen Fall der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dadurch wird nämlich gerade das Ergebnis erzielt, das in diesem Staat von Gesetzgebung und Rechtsanwendung angestrebt wird, daß nämlich der Schädiger durch die Drittleistung nicht entlastet, der Geschädigte aber die Leistung nicht doppelt erhalten soll vergleiche Palandt, BGB50, Rz 134 ff vor Paragraph 249, sowie Grunsky im Münchener Kommentar2 römisch zwei, Rz 102 ff zu Paragraph 249, hinsichtlich der Anordnung von Legalzessionen in einer großen Zahl von Gesetzen; Grunsky aaO, Rz 104 zur Möglichkeit, einen Rückgriffsanspruch des Dritten aus den Paragraphen 255 und 812 BGB oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag abzuleiten; Selb im Münchener Kommentar2, Rz 28 zu Paragraph 421, hinsichtlich der Frage analoger Anwendung von Legalzessionsvorschriften; weiters Rixegger in Geigel, Der Haftpflichtprozeß20 195, wonach eine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers nicht eintreten darf; schließlich Wussow, Unfallhaftpflichtrecht13, Rz 1013 ff darüber, daß eine Fortzahlung von Lohn und Gehalt den Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger nicht berührt, der Arbeitnehmer aber verpflichtet ist, seinen Schadenersatzanspruch an den Arbeitgeber abzutreten). Soweit Paragraph 17, der Leistungsordnung des Essener Verbandes bewirkt, daß die Pension nicht bezahlt werden muß, wenn der Geschädigte eine Schadenersatzleistung tatsächlich erhält - also etwa im Fall der Zuerkennung einer Verdienstentgangsrente für die Zukunft -, oder daß der Geschädigte, wenn er Schadenersatz bekommt, eine bereits erhaltene Leistung zurückzahlen muß, bestehen an der Zulässigkeit einer derartigen Regelung keine Bedenken. Damit ist aber der Pensionsanspruch des Geschädigten kein unbedingter, weshalb er auf den Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen ist.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.