Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Bestimmungen über das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß § 63 Abs 1 KFG 1967 mit dem Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 durch die Vorschriften des § 22 Abs 1 KHVG ersetzt wurden. Diese sind aber nach dem eindeutigen und klar gefaßten Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG nur auf Versicherungsverträge anwendbar, "die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 ... abgeschlossen werden". Die freiwillige Versicherung nach § 59 Abs 2 KFG fällt somit nicht darunter.Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Bestimmungen über das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 mit dem Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 durch die Vorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, KHVG ersetzt wurden. Diese sind aber nach dem eindeutigen und klar gefaßten Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG nur auf Versicherungsverträge anwendbar, "die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 ... abgeschlossen werden". Die freiwillige Versicherung nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG fällt somit nicht darunter.
Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, daß dem Gesetzgeber bei der Fassung des § 1 Abs 1 KHVG möglicherweise ein Redaktionsversehen unterlaufen sei. Diesen Gedankengang aufgreifend ist zunächst auf die Ausführungen Bydlinskis in Rummel, ABGB, Rz 9 und 21 f zu § 6 zu verweisen und ihm folgend festzuhalten, daß Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung jedenfalls störend wären, sodaß in solchen Fällen die fragliche Vorschrift sogar gegen ihren Wortsinn verstanden werden kann. Die Verbesserung eines Redaktionsversehens im Wege abändernder Auslegung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist (ImmZ 1980, 289; JBl 1967, 273). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen (SZ 45/90; SZ 46/123 ua) oder unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (SZ 45/41; EvBl 1984/133 ua).Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, daß dem Gesetzgeber bei der Fassung des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG möglicherweise ein Redaktionsversehen unterlaufen sei. Diesen Gedankengang aufgreifend ist zunächst auf die Ausführungen Bydlinskis in Rummel, ABGB, Rz 9 und 21 f zu Paragraph 6, zu verweisen und ihm folgend festzuhalten, daß Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung jedenfalls störend wären, sodaß in solchen Fällen die fragliche Vorschrift sogar gegen ihren Wortsinn verstanden werden kann. Die Verbesserung eines Redaktionsversehens im Wege abändernder Auslegung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist (ImmZ 1980, 289; JBl 1967, 273). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen (SZ 45/90; SZ 46/123 ua) oder unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (SZ 45/41; EvBl 1984/133 ua).
Von einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß § 1 Abs 1 KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des § 59 Abs 2 KFG mitumfassen sollte, kann aber nicht gesprochen werden. Gewiß ist es richtig, daß die Materialien des Gesetzes diese Frage nicht behandeln (siehe 110 der Beilagen zu den sten Prot zu § 1 bzw zu den §§ 22 bis 25), doch kann daraus noch nicht der vom Rechtsmittelwerber angestrebte Schluß eines Redaktionsversehens gezogen werden. Auffallend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber schon im § 2 KHVG unter der Überschrift "Freiwillige Versicherung" ausdrücklich auf jene Abschnitte des Gesetzes Bezug nimmt, die auch auf freiwillige Versicherungen anzuwenden sind und im § 2 Abs 2 KHVG unter anderem den Abschnitt VI, der mit dem zur Beurteilung stehenden unter der Überschrift "Direktes Klagerecht" normierten § 22 KHVG beginnt, für anwendbar erklärt, wenn es sich um Schadensereignisse handelt, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten, oder höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung). Das Problem der Direktklage bei nicht bloß auf Versicherungsverträge der im § 1 Abs 1 KHVG aufgezählten Art ("die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG geschlossen werden") beschränkten Versicherungsverhältnissen, war dem Gesetzgeber daher wohl bekannt, weshalb ihm nicht unterstellt werden kann, die freiwillige Versicherung nach § 59 Abs 2 KFG bei seiner Normensetzung übersehen zu haben. Auch kann ohne Anhaltspunkte irgendwelcher Art nicht unterstellt werden, daß dem Gesetzgeber die bisherige in SZ 56/133 veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dem vorstehend behandelten Problemkreis unbekannt geblieben wäre.Von einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß Paragraph eins, Absatz eins, KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des Paragraph 59, Absatz 2, KFG mitumfassen sollte, kann aber nicht gesprochen werden. Gewiß ist es richtig, daß die Materialien des Gesetzes diese Frage nicht behandeln (siehe 110 der Beilagen zu den sten Prot zu Paragraph eins, bzw zu den Paragraphen 22 bis 25), doch kann daraus noch nicht der vom Rechtsmittelwerber angestrebte Schluß eines Redaktionsversehens gezogen werden. Auffallend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber schon im Paragraph 2, KHVG unter der Überschrift "Freiwillige Versicherung" ausdrücklich auf jene Abschnitte des Gesetzes Bezug nimmt, die auch auf freiwillige Versicherungen anzuwenden sind und im Paragraph 2, Absatz 2, KHVG unter anderem den Abschnitt römisch sechs, der mit dem zur Beurteilung stehenden unter der Überschrift "Direktes Klagerecht" normierten Paragraph 22, KHVG beginnt, für anwendbar erklärt, wenn es sich um Schadensereignisse handelt, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten, oder höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung). Das Problem der Direktklage bei nicht bloß auf Versicherungsverträge der im Paragraph eins, Absatz eins, KHVG aufgezählten Art ("die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG geschlossen werden") beschränkten Versicherungsverhältnissen, war dem Gesetzgeber daher wohl bekannt, weshalb ihm nicht unterstellt werden kann, die freiwillige Versicherung nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG bei seiner Normensetzung übersehen zu haben. Auch kann ohne Anhaltspunkte irgendwelcher Art nicht unterstellt werden, daß dem Gesetzgeber die bisherige in SZ 56/133 veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dem vorstehend behandelten Problemkreis unbekannt geblieben wäre.
Unter diesen Umständen besteht aber für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des § 1 Abs 1 KHVG in der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Richtung kein Raum. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes hat das Berufungsgericht daher mit Recht abgelehnt, weshalb der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen war.Unter diesen Umständen besteht aber für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG in der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Richtung kein Raum. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes hat das Berufungsgericht daher mit Recht abgelehnt, weshalb der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.