Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit einem Verkehrsunfall vom 11.7.1988 querschnittgelähmt. Aufgrund des Teilanerkenntnisurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.12.1992 haften die beklagten Parteien dem Kläger für alle künftigen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach durch den Versicherungsvertrag mit der erstbeklagten Partei begrenzt ist.
Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung von S 594.890,77 samt 4 % Zinsen seit 2.2.1993 als Ersatz für weitere, unfallsbedingt aufgetretene Schäden. Einen Teilbetrag von S 514.639 begehrte er mit der Begründung, das bisher von ihm benützte Behindertenfahrzeug sei nicht mehr verwendbar, so daß er genötigt sei, ein neues zu kaufen. Am geeignetsten sei ein PKW der Marke Opel Omega 3000-24 V Caravan zum Preis von S 534.639. Ohne den Unfall hätte er dieses Fahrzeug nicht gebraucht. Für sein altes Fahrzeug erhalte er wahrscheinlich 20.000 S.Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung von S 594.890,77 samt 4 % Zinsen seit 2.2.1993 als Ersatz für weitere, unfallsbedingt aufgetretene Schäden. Einen Teilbetrag von S 514.639 begehrte er mit der Begründung, das bisher von ihm benützte Behindertenfahrzeug sei nicht mehr verwendbar, so daß er genötigt sei, ein neues zu kaufen. Am geeignetsten sei ein PKW der Marke Opel Omega 3000-24 römisch fünf Caravan zum Preis von S 534.639. Ohne den Unfall hätte er dieses Fahrzeug nicht gebraucht. Für sein altes Fahrzeug erhalte er wahrscheinlich 20.000 S.
Die Beklagten brachten diesbezüglich vor, daß die Anschaffung eines neuen PKW mit dem Unfall in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, daß der Kläger mit 27 Jahren einen PKW auch ohne den Unfall gekauft hätte. Das Fahrzeug, das der Kläger kaufen wolle, entspreche nicht seinen Lebensumständen zum Unfallszeitpunkt; er habe gegebenenfalls einen Anspruch auf einen Mittelklassewagen, der seinem bisher gefahrenen Opel Ascona 1800 entspreche. Diese Kriterien träfen auf das Nachfolgemodell des Opel Ascona, den Opel Vectra zu. Dieses Fahrzeug koste S 246.210 und sei zur behindertengerechten Umrüstung geeignet.
In der Tagsatzung vom 29.6.1993 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf S 593.000,77 sA und in der Tagsatzung vom 9.12.1993 auf S 384.963,77 sA ein. In der zuletzt genannten Verhandlung brachte er vor, er habe nunmehr einen Vorführwagen der Marke Opel Omega Caravan 5 GT Automatik, Baujahr 1992, um 325.000 S erworben. Hievon seien 20.000 S an Restwert seines früheren Fahrzeuges abzuziehen, hiezu kämen jedoch Ummontagekosten (Telefon) von S 1.602. Der Kläger begehrt somit für den Erwerb dieses Wagens S 306.602.
Mit Teilurteil vom 7.2.1994 sprach das Erstgericht dem Kläger diesbezüglich S 305.000 samt 4 % Zinsen seit 2.2.1993 zu und wies das Mehrbegehren von S 1.602 samt 4 % Zinsen aus S 208.037 seit 2.2.1993 ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Im Februar 1989 erwarb der Kläger einen Behinderten-PKW der Marke Opel Ascona 1800 Baujahr 1985, zu dessen Anschaffung die beklagten Parteien S 103.000 an Kosten übernahmen. Davor war er im Besitz eines PKWs der Marke Opel Senator Baujahr 1979, den er im Februar 1987 um 36.000 S erworben hatte.
Da das vom Kläger zuletzt erworbene Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich war, erwarb er im Oktober 1993 einen Vorführwagen der Marke Opel Omega 3000-24 V Caravan, Erstzulassung Mai 1992, 25.229 km-Stand, um 325.000 S. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeuges wurden von der zweitbeklagten Partei übernommen. Den Kaufpreis entrichtete der Kläger am 14.10.1993. Aus dem Verkauf seines Fahrzeuges erhielt er am 27.10.1993 S 20.000. Für die Ummontage der Autotelefonanlage mußte der Kläger S 1.602 bezahlen.Da das vom Kläger zuletzt erworbene Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich war, erwarb er im Oktober 1993 einen Vorführwagen der Marke Opel Omega 3000-24 römisch fünf Caravan, Erstzulassung Mai 1992, 25.229 km-Stand, um 325.000 S. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeuges wurden von der zweitbeklagten Partei übernommen. Den Kaufpreis entrichtete der Kläger am 14.10.1993. Aus dem Verkauf seines Fahrzeuges erhielt er am 27.10.1993 S 20.000. Für die Ummontage der Autotelefonanlage mußte der Kläger S 1.602 bezahlen.
Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist unter Berücksichtigung, daß der Kläger 1,90 m groß und gut gebaut ist, daß er querschnittgelähmt ist und für die Verstauung seines Rollwagens und sonstiger Utensilien entsprechend viel Raum benötigt, am besten geeignet und bewegt sich preislich im Bereich anderer noch in Frage kommender Objekte.
Im Opel Vectra, bei dem es sich um eine Limousine handelt, ist das Unterbringen eines Rollwagens mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Anschaffung eines Kombiwagens ist aus technischer Sicht für den Kläger die bessere Lösung. Ein Kilometerstand von 25.000 km ist für das gegenständliche Fahrzeug als gering zu werten, da eine Motorlaufleistung von bis zu 300.000 km erwartet werden kann. Aus technischer Sicht ist dieses Fahrzeug mit preislich möglicherweise billigeren fabriksneuen Fahrzeugen hinsichtlich seines Zustandes konkurrenzfähig.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Kläger infolge seiner Querschnittlähmung genötigt sei, ein behindertengerechtes Fahrzeug zu benützen; die Anschaffungskosten für ein solches seien ihm als durch den Unfall bedingt zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erschöpfe sich auch nicht in der einmaligen Erstattung der Anschaffungskosten, sondern bestehe hinsichtlich jeder weiteren für den Kläger notwendig werdenden Anschaffung. Da völlig ungewiß sei, wie sich das Lebensschicksal des Klägers ohne Unfall gestaltet hätte und nicht feststellbar sei, daß sich der Kläger auch ohne Querschnittlähmung entschlossen hätte, einen neuen PKW zu erwerben, sei der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei unberechtigt. Da der Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten eines Behindertenfahrzeuges unabhängig davon sei, ob das Fahrzeug schon angeschafft wurde, seien dem Kläger die begehrten Zinsen ab dem Tag der Einbringung der Klage, das ist der 2.2.1993, zuzusprechen.
Den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ummontage der Autotelefonanlage von 1.602 S wies das Erstgericht mit der Begründung ab, diese seien nicht unfallsbedingt.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die beklagten Parteien für schuldig erklärte, dem Kläger S 100.000 samt 4 % Zinsen seit 2.2.1993 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 206.602 samt 4 % Zinsen aus S
439.693 vom 2.2.1993 bis 7.12.1993 und aus S 231.602 seit 8.12.1993 wurde abgewiesen.
Nach Beweisergänzung traf das Berufungsgericht folgende weitere Feststellungen:
Der Kläger war, als sich der Unfall ereignete, 22 Jahre alt. Das erste Kraftfahrzeug, einen Opel Ascona 1600 S, Baujahr 1974, hatte er sich mit 18 Jahren gekauft. Nach Ableistung des Präsenzdienstes erwarb er 1986 oder 1987 einen PKW Opel Senator, Baujahr 1978. Danach kaufte er ein Motorrad. Mit diesem hatte er den zur Querschnittlähmung führenden Unfall. Die Anschaffung (bloß) eines Motorrades war einerseits auf finanzielle Gründe (er hatte geheiratet) zurückzuführen und war außerdem eine Art Trotzreaktion darauf, daß seine Frau ein Kind verloren hatte und er deshalb in einem größeren Auto keinen Sinn mehr sah. Außerdem schien es ihm zweckmäßiger, im Stadtverkehr mit einem Motorrad unterwegs zu sein. Der Kläger hatte aber bereits damals vor, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es ihm finanziell wieder besser gehen sollte, einen PKW zu kaufen; dies insbesonders weil er als Automechaniker einen günstigen Zugang zu Autos gehabt hätte. Mit einer Besserung seiner finanziellen Situation rechnete er etwa in einem Jahr. Es hätte nicht lange gedauert, bis er sich wieder einen PKW angeschafft hätte. Seine Wunschautos wären wieder ein Opel Senator oder ein Opel Monza gewesen. Vor dem Unfall hatte er vor, Kraftfahrzeugmechaniker zu werden und sich dann entweder selbständig zu machen oder in einem Unternehmen einzusteigen. Dort hätte er zunächst etwa 25.000 S monatlich netto verdient.
Im Rahmen der Rechtsausführung stellte das Berufungsgericht noch fest, daß die Fahruntauglichkeit des nach dem Unfall im Februar 1989 erworbenen Opel Ascona mit der Verletzung des Klägers in keinem Zusammenhang stehe und daher davon auszugehen sei, daß er sich auch als Gesunder nunmehr einen neuen PKW angeschafft hätte, und zwar einen Opel Vectra. Dessen Anschaffungspreis beträgt S 250.000.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Kläger habe als Querschnittgelähmter Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Fahrzeuges, um sich einigermaßen frei bewegen zu können, wozu auch ein PKW mit entsprechender Einrichtung für einen Behinderten gehöre (ZVR 1991/109). Grundsätzlich habe er auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines weiteren behindertengerechten Fahrzeuges, wenn das frühere behindertengerechte Fahrzeug unbrauchbar werde. Der Schadenersatz habe aber lediglich eine Ausgleichsfunktion und dürfe nicht zu einer Besserstellung des Geschädigten führen. Es könne daher einem durch einen Unfall Verletzten, der sich auch ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in bestimmten Zeitabständen immer wieder einen neuen PKW angeschafft hätte, nicht zugebilligt werden, dies praktisch ohne nähere Prüfung auf Kosten des Schädigers zu tun. Da sich der Kläger nunmehr auch als Gesunder einen neuen PKW angeschafft hätte, hätten die beklagten Parteien die Kosten für die Anschaffung des neuen Fahrzeuges grundsätzlich nicht zu tragen. Allerdings sei das Nachfolgemodell des Opel Ascona, nämlich der Opel Vectra, für die Bedürfnisse des Klägers weniger geeignet. Es sei dem Kläger daher zuzubilligen, daß er sich einen Vorführwagen der Marke Opel Omega 3000-24 V Caravan anschaffte. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis des Opel Omega 3000-24 V Caravan in der Höhe von 325.000 S und dem Anschaffungspreis eines Opel Vectra in der Höhe von 250.000 S. Zu diesem Betrag sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es dem Kläger in seinem Beruf als Automechaniker möglich gewesen wäre, einen Opel Vectra kostengünstiger zu erwerben, ein gemäß § 273 ZPO mit 25.000 S zu bemessender Anspruch hinzuzurechnen.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Kläger habe als Querschnittgelähmter Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Fahrzeuges, um sich einigermaßen frei bewegen zu können, wozu auch ein PKW mit entsprechender Einrichtung für einen Behinderten gehöre (ZVR 1991/109). Grundsätzlich habe er auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines weiteren behindertengerechten Fahrzeuges, wenn das frühere behindertengerechte Fahrzeug unbrauchbar werde. Der Schadenersatz habe aber lediglich eine Ausgleichsfunktion und dürfe nicht zu einer Besserstellung des Geschädigten führen. Es könne daher einem durch einen Unfall Verletzten, der sich auch ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in bestimmten Zeitabständen immer wieder einen neuen PKW angeschafft hätte, nicht zugebilligt werden, dies praktisch ohne nähere Prüfung auf Kosten des Schädigers zu tun. Da sich der Kläger nunmehr auch als Gesunder einen neuen PKW angeschafft hätte, hätten die beklagten Parteien die Kosten für die Anschaffung des neuen Fahrzeuges grundsätzlich nicht zu tragen. Allerdings sei das Nachfolgemodell des Opel Ascona, nämlich der Opel Vectra, für die Bedürfnisse des Klägers weniger geeignet. Es sei dem Kläger daher zuzubilligen, daß er sich einen Vorführwagen der Marke Opel Omega 3000-24 römisch fünf Caravan anschaffte. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis des Opel Omega 3000-24 römisch fünf Caravan in der Höhe von 325.000 S und dem Anschaffungspreis eines Opel Vectra in der Höhe von 250.000 S. Zu diesem Betrag sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es dem Kläger in seinem Beruf als Automechaniker möglich gewesen wäre, einen Opel Vectra kostengünstiger zu erwerben, ein gemäß Paragraph 273, ZPO mit 25.000 S zu bemessender Anspruch hinzuzurechnen.
Der Zinsenzuspruch ab 2.2.1993 sei berechtigt, da dem Kläger schon im Zeitpunkt der Klagserhebung aus dem Titel des Schadenersatzes der nunmehr als angemessen erkannte Betrag für die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges zustand.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil über die hier zu entscheidende Frage keine gesicherte Rechtsprechung bestehe und das Berufungsgericht doch in gewisser Weise von der Entscheidung ZVR 1991/109 abgewichen sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß dem Kläger weitere S 206.602 sA zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird beantragt, den Zinsenzuspruch erst ab 15.10.1993 festzusetzen.
Der Kläger und auch die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und darin beantragt, dem Rechtsmittel des jeweiligen Gegners nicht Folge zu geben.