Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind die Eltern eines am 20. 12. 1997 als Frühgeburt im Landeskrankenhaus Feldkirch zur Welt gekommen und am 22. 12. 1997 in der Kinderklinik in Zürich verstorbenen Mädchens. Das Kind hatte nach der Geburt neben anderen Problemen eine angeborene Zwerchfellhernie. In dieser schwierigen Situation konnte im LKH Feldkirch ein dem heutigen Standard angepasstes medizinisches Management nicht angeboten werden. Es war ein sofortiger Transfer an das nächstgelegene Zentrum mit entsprechender apparativer Ausstattung erforderlich. Die neonatologische Intensivstation des LKH Feldkirch versuchte zunächst mit dem nächstgelegenen größeren Zentrum, nämlich der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Innsbruck, Kontakt aufzunehmen; diese lehnte eine Übernahme wegen Platzmangels ab. Der zuständige Oberarzt des LKH Feldkirch wandte sich daraufhin telefonisch an das Kinderspital in Zürich. Dort wurde ihm die Zusage erteilt, es könne eine Verlegung des Kindes mit dem Hubschrauber stattfinden.
Im Zuge seiner Bemühungen um die Verlegung des Kindes besprach der Oberarzt die gesundheitliche Situation des Kindes auch mit dem während der Geburt und anschließend durchgehend anwesenden Erstbeklagten. Er informierte ihn, dass das Kind sehr krank sei, die beschriebene Fehlbildung vorliege und eine entsprechende Operation durchgeführt werden müsse, wenn das Leben des Kindes erhalten werden solle. Der Erstbeklagte war über die Bemühungen des Oberarztes betreffend die Verlegung des Kindes informiert. Schließlich erfolgte die Verlegung nach Zürich. Wenngleich der Vater naturgemäß nicht in der Lage war, die medizinische Notwendigkeit der vom Oberarzt zur Rettung des Lebens des Kindes als erforderlich erachteten Verlegung selbst zu beurteilen, wurde von ihm die diesbezügliche Entscheidung des Oberarztes akzeptiert. Der Erstbeklagte wollte schließlich selbst das Beste für das Kind und konnte sich deshalb nicht gegen eine Verlegung aussprechen, wenn der zuständige Oberarzt eine solche für notwendig erachtete. Der Erstbeklagte nahm die Verlegung zur Kenntnis, ohne dieser ausdrücklich zuzustimmen, jedoch auch ohne sich gegen diese auszusprechen.
Dass vor der Verlegung oder im Zusammenhang mit dieser mit dem Erstbeklagten über die Kosten gesprochen worden wäre, ist nicht erwiesen. Der Oberarzt machte sich über die finanzielle Seite der Verlegung keine Gedanken, für ihn waren bei seiner Entscheidung ausschließlich medizinische Gründe maßgebend.
Durch das Kinderspital Zürich wurden dem LKH Feldkirch für die medizinischen Leistungen CHF 11.204,70 sowie für die Kosten des Hubschraubertransportes CHF 4.648,25 in Rechnung gestellt; diese Beträge wurden vom LKH Feldkirch bezahlt.
Um das Leben des Kindes möglicherweise retten zu können, war die Verlegung aus medizinischer Sicht unbedingt nötig.
Hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung hatte sich das Kinderspital Zürich auch an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (als gesetzlichen Krankenversicherer des Erstbeklagten) gewandt, welche die Bezahlung aber ablehnte. Gegenüber dem Erstbeklagten wurde hinsichtlich seiner möglichen Zahlungsverpflichtung und auch der Prozesskosten die Schadloshaltung übernommen.
Die klagende Partei begehrt - offenbar als Halterin des LKH Feldkirch - von den Beklagten den Ersatz der aufgewendeten Kosten für die Transferierung und Behandlung deren Tochter im Kinderspital Zürich mit der Begründung, sie sei für die Eltern in Vorlage getreten; der Rückersatzanspruch werde insbesondere auch auf die Bestimmungen der §§ 1036 und 1042 ABGB gestützt. Zur Unterhaltspflicht der Eltern gehöre auch die Verpflichtung zur Abdeckung der Kosten medizinischer Leistungen. Die Transferierung des Kindes sei mit Einwilligung der Beklagten erfolgt.Die klagende Partei begehrt - offenbar als Halterin des LKH Feldkirch - von den Beklagten den Ersatz der aufgewendeten Kosten für die Transferierung und Behandlung deren Tochter im Kinderspital Zürich mit der Begründung, sie sei für die Eltern in Vorlage getreten; der Rückersatzanspruch werde insbesondere auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 1036 und 1042 ABGB gestützt. Zur Unterhaltspflicht der Eltern gehöre auch die Verpflichtung zur Abdeckung der Kosten medizinischer Leistungen. Die Transferierung des Kindes sei mit Einwilligung der Beklagten erfolgt.
Die Beklagten wendeten ein, ihre Tochter hätte als Mitversicherte bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Anspruch auf Anstaltspflege auf Rechnung des Sozialversicherungsträgers gehabt. Die Klägerin wäre gemäß § 7 Abs 2 VbgSpitalG verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Für anstaltsbedürftige Personen sei eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Bettenklasse einzurichten. Abgesehen von Selbstbehalten habe der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten, dem Patienten oder für ihn unterhaltspflichtige Personen keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Klägerin sei gesetzlich verpflichtet gewesen, auch für allenfalls erforderliche Spezialbehandlungen ausreichende Kapazitäten zumindest in Vertragsanstalten zur Verfügung zu stellen. Einen Auftrag, das Kind auf ihre Rechnung in das Kinderspital Zürich zu überstellen, hätten sie nicht erteilt. Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 1042 ABGB bestünden nicht. Die Klägerin sei gegenüber den Beklagten verpflichtet gewesen, die Leistungen, die sie durch das Kinderspital Zürich erbringen ließ, durch eigene oder durch Vertragseinrichtungen zu erbringen. Sie habe daher nur eine eigene Schuld erfüllt. Die Verlegung des Kindes sei aufgrund der entsprechenden Entscheidung des Arztes erfolgt, welcher das Kind auch dann nach Zürich verlegt hätte, wenn die Beklagten widersprochen hätten. Wenn die Klägerin dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen wäre, durch Vereinbarungen mit den Rechtsträgern anderer Krankenanstalten die Anstaltspflege, soweit sie nicht durch eigene Einrichtungen gewährleistet sei, sicherzustellen, dann wäre auch vorgesorgt gewesen, dass ein entsprechendes Krankenhaus einen Patienten aus Vorarlberg nicht abweisen hätte können.Die Beklagten wendeten ein, ihre Tochter hätte als Mitversicherte bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Anspruch auf Anstaltspflege auf Rechnung des Sozialversicherungsträgers gehabt. Die Klägerin wäre gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VbgSpitalG verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Für anstaltsbedürftige Personen sei eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Bettenklasse einzurichten. Abgesehen von Selbstbehalten habe der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten, dem Patienten oder für ihn unterhaltspflichtige Personen keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Klägerin sei gesetzlich verpflichtet gewesen, auch für allenfalls erforderliche Spezialbehandlungen ausreichende Kapazitäten zumindest in Vertragsanstalten zur Verfügung zu stellen. Einen Auftrag, das Kind auf ihre Rechnung in das Kinderspital Zürich zu überstellen, hätten sie nicht erteilt. Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Paragraph 1042, ABGB bestünden nicht. Die Klägerin sei gegenüber den Beklagten verpflichtet gewesen, die Leistungen, die sie durch das Kinderspital Zürich erbringen ließ, durch eigene oder durch Vertragseinrichtungen zu erbringen. Sie habe daher nur eine eigene Schuld erfüllt. Die Verlegung des Kindes sei aufgrund der entsprechenden Entscheidung des Arztes erfolgt, welcher das Kind auch dann nach Zürich verlegt hätte, wenn die Beklagten widersprochen hätten. Wenn die Klägerin dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen wäre, durch Vereinbarungen mit den Rechtsträgern anderer Krankenanstalten die Anstaltspflege, soweit sie nicht durch eigene Einrichtungen gewährleistet sei, sicherzustellen, dann wäre auch vorgesorgt gewesen, dass ein entsprechendes Krankenhaus einen Patienten aus Vorarlberg nicht abweisen hätte können.
Die Klägerin replizierte darauf, ihren Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Krankenanstaltenplans erfüllt zu haben. Es existiere ein Vertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und allen gemeinnützigen Krankenanstalten. Da die Patienten prinzipiell freie Arzt- und Krankenhauswahl hätten, sei auch die Universitätsklinik Innsbruck verpflichtet, Patienten aus Vorarlberg zu behandeln, dies allerdings nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten im Umfang von CHF 15.822,95 sA statt und wies ein Mehrbegehren von CHF 766 sA sowie das gesamte Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten ab.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Oberarzt habe in Vertretung des LKH Feldkirch dem Kinderspital Zürich den entsprechenden Behandlungs- und Transportauftrag erteilt. Er habe dies aber nach Besprechung mit dem Erstbeklagten getan, welcher naturgemäß keine Einwände erhoben habe. Das Verhalten des Erstbeklagten sei als stillschweigender Auftrag an den Oberarzt zu werten, die für die Erhaltung des Kindes notwendigen medizinischen Mittel zu setzen und die Verlegung zu veranlassen. Daher hafte der Erstbeklagte für die Kosten.
Das gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung vom Erstbeklagten angerufene Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass auch dieser Teil des Klagebegehrens zur Gänze abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 18 Abs 1 KAG sei jedes Land verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für bedürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung oder Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Es sei durch die Landesgesetzgebung sicherzustellen, dass für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden sei. Gemäß § 22 Abs 1 KAG sei die Aufnahme von Pfleglingen auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Anstaltsbedürftig seien Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordere; als unabweisbar seien Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonstigen vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordere, wobei bei Platzmangel auch eine Pflicht zur Aufnahme in die Sonderklasse ohne Verrechnung von Mehrkosten bestehe.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, KAG sei jedes Land verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für bedürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung oder Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Es sei durch die Landesgesetzgebung sicherzustellen, dass für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden sei. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KAG sei die Aufnahme von Pfleglingen auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Anstaltsbedürftig seien Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordere; als unabweisbar seien Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonstigen vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordere, wobei bei Platzmangel auch eine Pflicht zur Aufnahme in die Sonderklasse ohne Verrechnung von Mehrkosten bestehe.
Inhaltsgleiche Regelungen betreffend die Verpflichtung der klagenden Partei zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen enthalte § 7 VbgSpitalG. Ebenfalls inhaltsgleich mit § 22 KAG seien die Anstaltsbedürftigkeit und die Unabweisbarkeit von lebensgefährlich Erkrankten definiert.Inhaltsgleiche Regelungen betreffend die Verpflichtung der klagenden Partei zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen enthalte Paragraph 7, VbgSpitalG. Ebenfalls inhaltsgleich mit Paragraph 22, KAG seien die Anstaltsbedürftigkeit und die Unabweisbarkeit von lebensgefährlich Erkrankten definiert.
Ohne Zweifel sei die neugeborene Tochter der Beklagten sowohl anstaltsbedürftig als auch unabweisbar gewesen. Die klagende Partei habe sohin die Verpflichtung getroffen, ihr die erforderliche Behandlung und Pflege zukommen zu lassen. Sie habe es aber unterlassen, diese erforderliche Behandlung und Pflege in einer Krankenanstalt sicherzustellen, weil das LKH Feldkirch nicht entsprechend ausgerüstet gewesen sei und sie darüber hinaus auch nicht eine entsprechende Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten in der Weise getroffen habe, dass eine Überstellung und Aufnahme jederzeit gewährleistet sei.
Nach § 148 ASVG in der 1997 geltenden Fassung habe der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen für alle Leistungen keinen Anspruch auf Gegenleistung, ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß § 27a KAG und gemäß § 477f Abs 6 ASVG.Nach Paragraph 148, ASVG in der 1997 geltenden Fassung habe der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen für alle Leistungen keinen Anspruch auf Gegenleistung, ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß Paragraph 27 a, KAG und gemäß Paragraph 477 f, Absatz 6, ASVG.
Die Zweitbeklagte habe eine öffentliche Krankenanstalt zur Entbindung aufgesucht. Die Klägerin habe ihrer Tochter die erforderliche Behandlung und Pflege nicht zukommen lassen, weshalb eine Überstellung in eine entsprechend ausgestattete Krankenanstalt erforderlich geworden sei. Wenn nun der behandelnde Arzt den Erstbeklagten darüber informiert habe, dass zur Rettung des Lebens seiner Tochter eine Überstellung in das Kinderspital Zürich erforderlich sei, ohne ihn darüber aufzuklären, dass dies mit nicht unerheblichen und von ihm zu entrichtenden Kosten verbunden sein könnte, dann könne aus der Unterlassung eines Widerspruches keineswegs eine stillschweigende Zustimmung zur Tragung der Kosten erblickt werden. Der Erstbeklagte hätte davon ausgehen können, dass die klagende Partei ihrer Verpflichtung, für die erforderliche Behandlung und Pflege zu sorgen, dadurch entspreche, dass sie auf ihre Kosten für eine Überstellung in eine entsprechende Krankenanstalt sorge und dass sie auch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherungsträger - hier der Vorarlberger Gebietskrankenkasse - abgeschlossen habe, weshalb er daraus keine Kosten zu tragen habe. Dass er der Überstellung seiner lebensgefährlich erkrankten Tochter nicht widersprochen habe, könne nicht als Zustimmung zur Tragung der dafür auflaufenden Kosten verstanden werden, wenn darauf, dass eine Abdeckung dieser Kosten durch den Versicherungsträger nicht gewährleistet sei und er daher als Unterhaltspflichtiger persönlich für die Zahlung der Kosten in Anspruch genommen werden könnte, nicht hingewiesen werde. Denn eine stillschweigende Willenserklärung könne nur durch solche Handlungen erfolgen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig ließen. Dazu komme, dass es der Zustimmung des Erstbeklagten gar nicht bedurft hätte. Die Beklagten hätten nämlich vorgebracht, dass das Kind auch dann nach Zürich verlegt worden wäre, wenn sie widersprochen hätten. Dieses Vorbringen sei von der klagenden Partei nicht substantiiert bestritten worden, weshalb es als zugestandene Tatsachen zu qualifizieren sei.
Vertragspartner des Spitals Zürich sei das LKH Feldkirch gewesen, weshalb dieses zu Recht die Kosten für die Überstellung und Behandlung in Zürich getragen habe. Das LKH Feldkirch bzw die Klägerin als dessen Träger habe somit Eigenschulden beglichen. Eine - ausdrückliche oder konkludente - Erklärung zur Tragung dieser Kosten habe der Erstbeklagte gegenüber dem LKH Feldkirch oder der klagenden Partei nicht abgegeben, weshalb er aus einer allfälligen vertraglichen Verpflichtungserklärung heraus nicht in Anspruch genommen werden könne.
Da die klagende Partei bzw das LKH Feldkirch durch die Überstellung der Tochter des Erstbeklagten in das Kinderspital Zürich nur einer eigenen Verpflichtung nachgekommen sei, könne der Anspruch auch nicht erfolgreich auf die Bestimmungen der §§ 1036 und 1042 ABGB gestützt werden, weil sie weder ein fremdes Geschäft besorgt habe, noch für einen von ihr nicht zu tragenden Aufwand aufgekommen sei.Da die klagende Partei bzw das LKH Feldkirch durch die Überstellung der Tochter des Erstbeklagten in das Kinderspital Zürich nur einer eigenen Verpflichtung nachgekommen sei, könne der Anspruch auch nicht erfolgreich auf die Bestimmungen der Paragraphen 1036 und 1042 ABGB gestützt werden, weil sie weder ein fremdes Geschäft besorgt habe, noch für einen von ihr nicht zu tragenden Aufwand aufgekommen sei.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege und dieser Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme, zumal derartige Fälle bei Überstellung von Patienten in ausländische Krankenhäuser immer wieder vorkämen.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Erstbeklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.