bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist erforderlich, weil gemäß § 502 Abs 3 ZPO die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Berufungsgericht in dem Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR übersteigt dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Das Berufungsgericht wird daher seinen Ausspruch betreffend den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahingehend zu berichtigen haben, ob dieser insgesamt (einschließlich des Zahlungsbegehrens) 20.000 EUR übersteigt oder nicht.bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist erforderlich, weil gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Berufungsgericht in dem Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO nur in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR übersteigt dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Das Berufungsgericht wird daher seinen Ausspruch betreffend den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahingehend zu berichtigen haben, ob dieser insgesamt (einschließlich des Zahlungsbegehrens) 20.000 EUR übersteigt oder nicht.