Begründung:
Die am * 2016 verstorbene Erblasserin hinterließ zwei Söhne, die beiden Antragsteller. Mit Testament vom 26. 1. 2010 hatte sie ihre Söhne zu gleichteiligen Erben eingesetzt.
Der Erstantragsteller gab eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und beantragte die Einantwortung des gesamten Nachlasses an ihn. Im Verfahren über das Erbrecht brachte er vor, der Zweitantragsteller sei erbunwürdig. Es bestehe der Verdacht, dass er sich das Vermögen bzw Vermögensteile der Erblasserin zu deren Lebzeiten mit Bereicherungsabsicht angeeignet und somit die Straftaten nach §§ 127, 128, 133, 147 StGB gegen die Erblasserin begangen habe. Weiters habe er gegen seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Pflichten gröblich verstoßen. Gleichzeitig mit dem Entzug von Vermögenswerten habe er der Erblasserin nämlich Fürsorglichkeit und Anständigkeit vorgegaukelt, nur um deren besonderes Vertrauen zu erschleichen bzw deren Demenz und Geschäftsunfähigkeit auszunützen.Der Erstantragsteller gab eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und beantragte die Einantwortung des gesamten Nachlasses an ihn. Im Verfahren über das Erbrecht brachte er vor, der Zweitantragsteller sei erbunwürdig. Es bestehe der Verdacht, dass er sich das Vermögen bzw Vermögensteile der Erblasserin zu deren Lebzeiten mit Bereicherungsabsicht angeeignet und somit die Straftaten nach Paragraphen 127, 128, 133, 147, StGB gegen die Erblasserin begangen habe. Weiters habe er gegen seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Pflichten gröblich verstoßen. Gleichzeitig mit dem Entzug von Vermögenswerten habe er der Erblasserin nämlich Fürsorglichkeit und Anständigkeit vorgegaukelt, nur um deren besonderes Vertrauen zu erschleichen bzw deren Demenz und Geschäftsunfähigkeit auszunützen.
Der Zweitantragsteller bestritt diese Vorwürfe und wandte ein, dass ihm die Erblasserin die fraglichen Vermögensteile im Herbst 2014 geschenkt und er diese Schenkung angenommen habe.
Das Erstgericht stellte aufgrund des Testaments vom 26. 1. 2010 das Erbrecht des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers je zur Hälfte des Nachlasses fest und wies die darüber hinausgehende Erbantrittserklärung des Erstantragstellers zurück. Selbst wenn der Zweitantragsteller die Vermögenswerte gestohlen oder veruntreut haben sollte, wäre der erste Fall des § 540 ABGB nicht gegeben, weil § 166 StGB zu beachten sei. Da aber der erste Fall des § 540 ABGB ein spezielleres Verhalten regle, spreche viel dafür, dass ein Familiendiebstahl nicht unter den zweiten Fall des § 540 ABGB zu subsumieren sei.Das Erstgericht stellte aufgrund des Testaments vom 26. 1. 2010 das Erbrecht des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers je zur Hälfte des Nachlasses fest und wies die darüber hinausgehende Erbantrittserklärung des Erstantragstellers zurück. Selbst wenn der Zweitantragsteller die Vermögenswerte gestohlen oder veruntreut haben sollte, wäre der erste Fall des Paragraph 540, ABGB nicht gegeben, weil Paragraph 166, StGB zu beachten sei. Da aber der erste Fall des Paragraph 540, ABGB ein spezielleres Verhalten regle, spreche viel dafür, dass ein Familiendiebstahl nicht unter den zweiten Fall des Paragraph 540, ABGB zu subsumieren sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Erbunwürdigkeit iSd § 540 zweiter Fall ABGB liege zB vor, wenn das Kind seine schwer kranke Mutter nicht im Krankenhaus besuche und erkläre, „die soll hin werden“, oder bei Handlungen, die auch ein Hilfloslassen im Notstand iSd § 768 Z 2 ABGB nach sich zögen, wie zB Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in einem derartigen Ausmaß, dass der Unterhaltsberechtigte in einen Notstand gerate, oder, wenn bei lebensbedrohlicher Erkrankung Besuche im Krankenhaus und jegliche menschliche Anteilnahme unterlassen würden, sowie bei völligem Alleinlassen betagter Eltern in ihrer Vereinsamung. Unter Zugrundelegung dieser Beispiele sei ein Familiendiebstahl nach § 166 StGB nicht unter den zweiten Fall des § 540 ABGB zu subsumieren.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 540, zweiter Fall ABGB liege zB vor, wenn das Kind seine schwer kranke Mutter nicht im Krankenhaus besuche und erkläre, „die soll hin werden“, oder bei Handlungen, die auch ein Hilfloslassen im Notstand iSd Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB nach sich zögen, wie zB Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in einem derartigen Ausmaß, dass der Unterhaltsberechtigte in einen Notstand gerate, oder, wenn bei lebensbedrohlicher Erkrankung Besuche im Krankenhaus und jegliche menschliche Anteilnahme unterlassen würden, sowie bei völligem Alleinlassen betagter Eltern in ihrer Vereinsamung. Unter Zugrundelegung dieser Beispiele sei ein Familiendiebstahl nach Paragraph 166, StGB nicht unter den zweiten Fall des Paragraph 540, ABGB zu subsumieren.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob das Vorliegen einer strafbaren Handlung nach § 166 StGB einen Fall der Erbunwürdigkeit nach § 540 zweiter Fall ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 darstellen könne.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob das Vorliegen einer strafbaren Handlung nach Paragraph 166, StGB einen Fall der Erbunwürdigkeit nach Paragraph 540, zweiter Fall ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 darstellen könne.
Der Erstantragsteller vertritt in seinem auf gänzliche Stattgebung seines Antrags gerichteten Revisionsrekurs den Standpunkt, dass diese Frage zu bejahen sei, sofern – wie hier – „Tatvor- und Nachbereitungshandlungen“ hinzuträten, zumal der Zweitantragsteller der Erblasserin aktiv vorgespielt habe, sie zu umsorgen und sich um ihre Belange zu kümmern, um sie in Sicherheit zu wiegen. Damit habe er seine Pflicht zur anständigen Begegnung nach § 137 ABGB gröblich vernachlässigt und es liege Erbunwürdigkeit vor.Der Erstantragsteller vertritt in seinem auf gänzliche Stattgebung seines Antrags gerichteten Revisionsrekurs den Standpunkt, dass diese Frage zu bejahen sei, sofern – wie hier – „Tatvor- und Nachbereitungshandlungen“ hinzuträten, zumal der Zweitantragsteller der Erblasserin aktiv vorgespielt habe, sie zu umsorgen und sich um ihre Belange zu kümmern, um sie in Sicherheit zu wiegen. Damit habe er seine Pflicht zur anständigen Begegnung nach Paragraph 137, ABGB gröblich vernachlässigt und es liege Erbunwürdigkeit vor.