[5] 1. Die Revision und die daran anknüpfende Zulassungsbegründung beruhen erkennbar auf der Annahme, dass die Erstbeklagte gegen das Gebot des Anhaltens bei nicht blinkendem Gelblicht (§ 38 Abs 1 StVO) verstoßen habe, weswegen ihr nun der Beweis obliegen könnte, dass ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre (§ 38 Abs 2 Satz 2 StVO). [5] 1. Die Revision und die daran anknüpfende Zulassungsbegründung beruhen erkennbar auf der Annahme, dass die Erstbeklagte gegen das Gebot des Anhaltens bei nicht blinkendem Gelblicht (Paragraph 38, Absatz eins, StVO) verstoßen habe, weswegen ihr nun der Beweis obliegen könnte, dass ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre (Paragraph 38, Absatz 2, Satz 2 StVO).
[6] Ob diese Beweislastverteilung zutrifft, kann allerdings offen bleiben. Denn der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung 8 Ob 193/78 (ZVR 1980/12) bei praktisch gleichlautenden Feststellungen (Umspringen auf Gelblicht „im Augenblick“ des Einfahrens in die Kreuzung) schon einen Verstoß gegen § 38 Abs 1 StVO verneint. Gründe für ein Abgehen von dieser Ansicht zeigt die Revision nicht auf. Damit kommt es aber nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 Satz 2 StVO erfüllt waren, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Grünblinken hätte (vgl RS0075257 [T1]) und wie insofern die Beweislast verteilt wäre. [6] Ob diese Beweislastverteilung zutrifft, kann allerdings offen bleiben. Denn der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung 8 Ob 193/78 (ZVR 1980/12) bei praktisch gleichlautenden Feststellungen (Umspringen auf Gelblicht „im Augenblick“ des Einfahrens in die Kreuzung) schon einen Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz eins, StVO verneint. Gründe für ein Abgehen von dieser Ansicht zeigt die Revision nicht auf. Damit kommt es aber nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, Satz 2 StVO erfüllt waren, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Grünblinken hätte vergleiche RS0075257 [T1]) und wie insofern die Beweislast verteilt wäre.
[7] 2. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Beweis eines Beobachtungs- oder Aufmerksamkeitsfehlers ist der Klägerin wegen der Negativfeststellungen zu den Annäherungsgeschwindigkeiten und zur wechselseitigen Wahrnehmbarkeit nicht gelungen. Die Grenzwerte von § 5 Abs 1 StVO und § 14 Abs 8 FSG waren nicht überschritten; zudem könnte eine allfällige Alkoholisierung zwar schulderschwerend, nicht aber haftungsbegründend wirken (RS0027068). Die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes bedarf keiner Korrektur. Die Revision ist daher zurückzuweisen. [7] 2. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Beweis eines Beobachtungs- oder Aufmerksamkeitsfehlers ist der Klägerin wegen der Negativfeststellungen zu den Annäherungsgeschwindigkeiten und zur wechselseitigen Wahrnehmbarkeit nicht gelungen. Die Grenzwerte von Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 14, Absatz 8, FSG waren nicht überschritten; zudem könnte eine allfällige Alkoholisierung zwar schulderschwerend, nicht aber haftungsbegründend wirken (RS0027068). Die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes bedarf keiner Korrektur. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, die Klägerin hat daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur das Revisionsinteresse von 9.791,33 EUR. [8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, die Klägerin hat daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur das Revisionsinteresse von 9.791,33 EUR.