Die Revision ist nicht begründet.
Aktenwidrig soll die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung sein, dass es der Beklagte am 24. 7. 1970 unterließ, auch für eine Beleuchtung der Baustelle zu sorgen. Demgegenüber sei sowohl im Urteil erster Instanz, als auch im Strafverfahren „lediglich" festgestellt worden, dass der Beklagte „bei der Absicherung einer Baustelle die Anordnung der Beleuchtung unterlassen hatte (S 3 des Ersturteiles)" und „dass er bei der Absicherung einer Baustelle ..... nicht die Anordnung zur Beleuchtung der Absperrung gab (Strafverfahren)". Für die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten mache es einen wesentlichen Unterschied, ob ihm vorgeworfen werde, die Baustelle selbst unbeleuchtet gelassen oder lediglich die Vorschrift des § 89 Abs 1 StVO nicht befolgt zu haben. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber selbst den Akteninhalt unrichtig wiedergibt (weil die von ihm zitierte „Feststellung" auf S 3 des Ersturteiles bloß die Wiedergabe der strafgerichtlichen Urteilsfeststellung, nicht aber eine vom Erstgericht selbst unmittelbar getroffene Feststellung darstellt), ist der vermeintliche Widerspruch in Bezug auf das dem Beklagten zur Last gelegte schuldhafte Verhalten gar nicht gegeben. Die als aktenwidrig gerügte Feststellung im angefochtenen Urteil (der Beklagte unterließ es am 24. 7. 1970, auch für eine Beleuchtung der Baustelle zu sorgen) entspricht der vom Erstgericht wiedergegebenen bindenden Feststellung des Strafurteiles, dass der Beklagte „bei der Absicherung einer Baustelle die Beleuchtung unterlassen hatte" (S 71 unten). Die Schlussfolgerung des Revisionswerbers, aus den zitierten Feststellungen gehe nicht hervor, ob dem Beklagten vorgeworfen werde, die Baustelle „selbst unbeleuchtet gelassen" oder „lediglich die Vorschrift des § 89 Abs 1 StVO nicht befolgt" zu haben, ist daher unverständlich und der vermeintliche Widerspruch entbehrt jeder aktenmäßigen Grundlage.Aktenwidrig soll die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung sein, dass es der Beklagte am 24. 7. 1970 unterließ, auch für eine Beleuchtung der Baustelle zu sorgen. Demgegenüber sei sowohl im Urteil erster Instanz, als auch im Strafverfahren „lediglich" festgestellt worden, dass der Beklagte „bei der Absicherung einer Baustelle die Anordnung der Beleuchtung unterlassen hatte (S 3 des Ersturteiles)" und „dass er bei der Absicherung einer Baustelle ..... nicht die Anordnung zur Beleuchtung der Absperrung gab (Strafverfahren)". Für die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten mache es einen wesentlichen Unterschied, ob ihm vorgeworfen werde, die Baustelle selbst unbeleuchtet gelassen oder lediglich die Vorschrift des Paragraph 89, Absatz eins, StVO nicht befolgt zu haben. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber selbst den Akteninhalt unrichtig wiedergibt (weil die von ihm zitierte „Feststellung" auf S 3 des Ersturteiles bloß die Wiedergabe der strafgerichtlichen Urteilsfeststellung, nicht aber eine vom Erstgericht selbst unmittelbar getroffene Feststellung darstellt), ist der vermeintliche Widerspruch in Bezug auf das dem Beklagten zur Last gelegte schuldhafte Verhalten gar nicht gegeben. Die als aktenwidrig gerügte Feststellung im angefochtenen Urteil (der Beklagte unterließ es am 24. 7. 1970, auch für eine Beleuchtung der Baustelle zu sorgen) entspricht der vom Erstgericht wiedergegebenen bindenden Feststellung des Strafurteiles, dass der Beklagte „bei der Absicherung einer Baustelle die Beleuchtung unterlassen hatte" (S 71 unten). Die Schlussfolgerung des Revisionswerbers, aus den zitierten Feststellungen gehe nicht hervor, ob dem Beklagten vorgeworfen werde, die Baustelle „selbst unbeleuchtet gelassen" oder „lediglich die Vorschrift des Paragraph 89, Absatz eins, StVO nicht befolgt" zu haben, ist daher unverständlich und der vermeintliche Widerspruch entbehrt jeder aktenmäßigen Grundlage.
Einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens erblickt die Revision darin, dass das Berufungsgericht auf den mit der Berufung gerügten Feststellungsmangel, betreffend die Leuchtkraft des Mopedscheinwerfers, welche Feststellung auf Grund der Parteienaussage des Klägers zu treffen gewesen wäre, mit der Begründung nicht eingegangen sei, das bezügliche Vorbringen der Berufung stelle eine unzulässige Neuerung dar.
Richtig ist, dass sich ein aus dem Beweisverfahren ergebender Sachverhalt nach herrschender Lehre (vgl Fasching III, 280 Anm 3 und IV, 163 Anm 5) und Rechtsprechung (vgl ZVR 1971/106; RZ 1967, 105 ua) auch dann berücksichtigt werden kann, wenn keine entsprechenden Prozessbehauptungen vorliegen. Das Gericht ist dazu aber nicht verpflichtet, weshalb es keinen Feststellungsmangel darstellt, wenn Feststellungen nicht getroffen werden, denen eine Behauptungsgrundlage fehlt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ohnedies ausgeführt, dass dem Beklagten aus der Unterlassung der angestrebten Feststellung kein Nachteil erwachsen konnte. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten. Von einer Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens kann demnach nicht die Rede sein.Richtig ist, dass sich ein aus dem Beweisverfahren ergebender Sachverhalt nach herrschender Lehre vergleiche Fasching römisch drei, 280 Anmerkung 3 und römisch vier, 163 Anmerkung 5) und Rechtsprechung vergleiche ZVR 1971/106; RZ 1967, 105 ua) auch dann berücksichtigt werden kann, wenn keine entsprechenden Prozessbehauptungen vorliegen. Das Gericht ist dazu aber nicht verpflichtet, weshalb es keinen Feststellungsmangel darstellt, wenn Feststellungen nicht getroffen werden, denen eine Behauptungsgrundlage fehlt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ohnedies ausgeführt, dass dem Beklagten aus der Unterlassung der angestrebten Feststellung kein Nachteil erwachsen konnte. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten. Von einer Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens kann demnach nicht die Rede sein.
Mit der Rechtsrüge strebt der Beklagte, wie schon mit der Berufung, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Gunsten an, wobei er nunmehr ein Schmerzengeld in der Höhe von 12.000 S für angemessen hält. Der Revisionswerber vermeint, dass im Hinblick auf das Gefahrenzeichen „Baustelle" und die Absperrung durch eine Schnur mit rot-weißen Plastikplättchen von der Baustelle keine erhebliche Gefahr ausgegangen sei, dem Verstoß des Beklagten gegen § 89 Abs 1 StVO gegenüber dem Verhalten des Klägers somit nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Kläger hingegen habe das Gefahrenzeichen übersehen und sich zudem noch während der Fahrt umgedreht, sodass zu bezweifeln sei, dass er die in § 89 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Lampen, falls sie angebracht gewesen wären, überhaupt wahrgenommen hätte. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen sei somit nicht das Verhalten des Beklagten, sondern die Fahrweise des Klägers als unfallsauslösend anzusehen.Mit der Rechtsrüge strebt der Beklagte, wie schon mit der Berufung, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Gunsten an, wobei er nunmehr ein Schmerzengeld in der Höhe von 12.000 S für angemessen hält. Der Revisionswerber vermeint, dass im Hinblick auf das Gefahrenzeichen „Baustelle" und die Absperrung durch eine Schnur mit rot-weißen Plastikplättchen von der Baustelle keine erhebliche Gefahr ausgegangen sei, dem Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 89, Absatz eins, StVO gegenüber dem Verhalten des Klägers somit nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Kläger hingegen habe das Gefahrenzeichen übersehen und sich zudem noch während der Fahrt umgedreht, sodass zu bezweifeln sei, dass er die in Paragraph 89, Absatz eins, StVO vorgeschriebenen Lampen, falls sie angebracht gewesen wären, überhaupt wahrgenommen hätte. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen sei somit nicht das Verhalten des Beklagten, sondern die Fahrweise des Klägers als unfallsauslösend anzusehen.
Diese Auffassung ist verfehlt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte, welcher als verantwortlicher Bauleiter gemäß § 89 Abs 1 StVO für eine vorschriftsmäßige Beleuchtung der Baustelle hätte sorgen müssen und dies unterlassen hat, aus diesem Grund strafgerichtlich verurteilt wurde. Sein Verschulden ist für das Zivilgericht bindend festgestellt.Diese Auffassung ist verfehlt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte, welcher als verantwortlicher Bauleiter gemäß Paragraph 89, Absatz eins, StVO für eine vorschriftsmäßige Beleuchtung der Baustelle hätte sorgen müssen und dies unterlassen hat, aus diesem Grund strafgerichtlich verurteilt wurde. Sein Verschulden ist für das Zivilgericht bindend festgestellt.
Wie vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben wurde, fällt dem Beklagten ein schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der eine Gefahr für einen größeren Kreis von Verkehrsteilnehmern herbeiführte, zur Last, während dem Kläger nur ein Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen ist, der bloß mit einer Selbstgefährdung verbunden war. Dass der Kläger - wie der Revisionswerber vermeint - auch im Falle vorschriftsmäßiger Beleuchtung der Baustelle diese nicht wahrgenommen, sich umgedreht und sich solcherart unvorsichtig der Baustelle genähert hätte, ist eine der alltäglichen Erfahrung widersprechende und daher unbegründete Annahme, die übrigens selbst dann, wenn sie begründet wäre, zu keiner geringeren Bemessung des Verschuldens des Beklagten führen könnte.
Das Verhalten des Klägers kann jedenfalls weder gleich hoch wie das Verschulden des Beklagten noch gar höher als letzteres gewertet werden, wie dies der Revisionswerber wünscht. Vielmehr wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung der Sachlage vollauf gerecht.
Gleiches gilt für die Bemessung des Schmerzengeldes. Das Gesamtbild der unfallsbedingten Verletzungen des Klägers, deren Heilungsverlauf sowie die Dauer und Intensität der Schmerzen, die der Kläger zu ertragen hatte, rechtfertigen ein Schmerzengeld von 15.000 S, in welcher Bemessung somit ebenfalls ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden kann.
Der Revision war demzufolge ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision war demzufolge ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.