Entscheidungsgründe:
Am 16.9.1978 ereignete sich in der Türkei auf der Staatsstraße zwischen Edirne und Havza ein Verkehrsunfall, an dem Ismail Y***, der Erstbeklagte und Gökalp D*** als Lenker von Personenkraftwagen beteiligt waren. Dem in Richtung Edirne fahrenden Ismail Y*** kam ein Lastkraftwagen entgegen, der von Gökalp D*** überholt wurde. In der Folge stieß der von Gökalp D*** gelenkte PKW, ein Taxi, mit dessen rechter Frontecke gegen die Mitte der Front des PKW des Ismail Y***. Durch den Anstoß wurde Ismail Y***s Kraftfahrzeug verdreht und kam mit nach rechts gerichteter Front zum Stillstand. Der ebenfalls in Richtung Edirne fahrende Erstbeklagte konnte sein bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug nicht mehr anhalten und stieß mit der linken vorderen Ecke seines Wagens gegen die rechte Türsäule bzw. die Beifahrertür des von Ismail Y*** gelenkten Fahrzeuges. Durch die primäre Kollision wurde der im Taxi mitfahrende Recep Y*** getötet. Bei dem Unfallsgeschehen wurden Ismail Y*** und dessen Ehefrau Gülsen verletzt.
Mit der vorliegenden Regreßklage begehrten die klagenden Parteien von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz der von ihnen als Versicherer (Träger der Sozial- bzw. Krankenversicherung) für Gülsen Y*** erbrachten Leistungen und die Feststellung der Haftung der Beklagten ihnen gegenüber für alle künftigen Aufwendungen für Gülsen Y*** auf Grund des vorliegenden Unfalles. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren. Der Unfall sei vom Erstbeklagten weder verschuldet noch verursacht worden. Die von Gülsen Y*** erlittenen Verletzungen seien nicht auf den Anprall des Fahrzeuges des Erstbeklagten zurückzuführen. Das Erstgericht gab den Klagebegehren zur Gänze statt. Bei der rechtlichen Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhaltes ging es davon aus, daß die Prüfung der Schadenersatzpflicht und deren Umfanges nach türkischem Recht als Recht des Deliktsortes, die Frage der Berechtigung der Regreßansprüche hingegen nach holländischem Recht zu erfolgen habe. Da das Erstgericht zum Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall und zur Berechtigung der geltend gemachten Regreßansprüche gelangte, kam es zur völligen Stattgebung der Klagebegehren.
Das Gericht zweiter Instanz hatte Bedenken gegen die den Unfallshergang betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes, nahm eine Beweiswiederholung vor und gelangte dabei zu der Feststellung, daß die festgestellten Verletzungen der Gülsen Y*** beim ersten Zusammenprall, nämlich dem Zusammenstoß des Fahrzeuges ihres Ehegatten mit jenem des Gökalp D*** entstanden sind. Ausgehend von diesen Feststellungen und unter Übernahme der gesicherten Feststellungen des Erstgerichtes (Anprallgeschwindigkeit) erachtete das Berufungsgericht auch die Rechtsrüge der Berufung als berechtigt. Nach § 1295 Abs 1 ABGB sei der aus Verschulden zugefügte Schaden zu ersetzen. Damit hebe das Gesetz für den Bereich der Verschuldenshaftung die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens hervor. Die Verursachung des Schadens durch den Schädiger müsse der Geschädigte beweisen. Der den klagenden Parteien hier obliegende Beweis, daß jene Verletzungen, die ihre Leistungen an Gülsen Y*** zur Folge gehabt hätten, durch den zweiten, also durch den vom Erstbeklagten veranlaßten oder mitveranlaßten Anprall verursacht worden seien, sei diesen nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten seien daher nicht gegeben.Das Gericht zweiter Instanz hatte Bedenken gegen die den Unfallshergang betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes, nahm eine Beweiswiederholung vor und gelangte dabei zu der Feststellung, daß die festgestellten Verletzungen der Gülsen Y*** beim ersten Zusammenprall, nämlich dem Zusammenstoß des Fahrzeuges ihres Ehegatten mit jenem des Gökalp D*** entstanden sind. Ausgehend von diesen Feststellungen und unter Übernahme der gesicherten Feststellungen des Erstgerichtes (Anprallgeschwindigkeit) erachtete das Berufungsgericht auch die Rechtsrüge der Berufung als berechtigt. Nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB sei der aus Verschulden zugefügte Schaden zu ersetzen. Damit hebe das Gesetz für den Bereich der Verschuldenshaftung die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens hervor. Die Verursachung des Schadens durch den Schädiger müsse der Geschädigte beweisen. Der den klagenden Parteien hier obliegende Beweis, daß jene Verletzungen, die ihre Leistungen an Gülsen Y*** zur Folge gehabt hätten, durch den zweiten, also durch den vom Erstbeklagten veranlaßten oder mitveranlaßten Anprall verursacht worden seien, sei diesen nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten seien daher nicht gegeben.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß keine qualifizierte Frage iS des § 502 Abs 1 ZPO vorliege, weil in erster Linie über eine Beweisfrage zu entscheiden gewesen sei.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß keine qualifizierte Frage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege, weil in erster Linie über eine Beweisfrage zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich aig außerordentliche Revision der klagenden Parteien, mit der aus den Anfechtungsgründen des § 502 Z 3 und 4 ZPO die Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes iS der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung begehrt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich aig außerordentliche Revision der klagenden Parteien, mit der aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 502, Ziffer 3 und 4 ZPO die Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes iS der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung begehrt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.
Die Beklagten machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, Gebrauch und beantragten, der Revision keine Folge zu geben.