Entscheidungsgründe:
Am 20.10.1995 gegen 19.35 Uhr kam es auf der ampelgeregelten, rechtwinkeligen Kreuzung der Straßgangerstraße und der Grottenhofstraße in Graz zum Zusammenstoß zwischen dem von Petra F* gelenkten PKW Opel Astra des Klägers (Klagsfahrzeug) und dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Peugeot 205 CDI (Beklagtenfahrzeug). Die annähernd in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straßgangerstraße, eine gekennzeichnete Vorrangstraße, weist im Bereich der Kreuzung folgende Fahrbahnbeschaffenheit und Bodenmarkierungen auf: Der in nördliche Richtung führende Fahrstreifen wird (in der Annäherungsrichtung des Klagsfahrzeuges) mindestens 100 m vor der vor der Kreuzung angebrachten Haltelinie in zwei Fahrstreifen geteilt, die zunächst durch eine Leitlinie, sodann die letzten 12 m vor der Haltelinie durch eine Sperrlinie voneinander getrennt werden, deren rechter (östlicher) 2,8 m breit und nur zum Rechtsabbiegen und deren linker 3,4 m breit und zum Geradeausfahren und zum Linksabbiegen bestimmt ist. Nördlich der Kreuzung verlaufen auf der Straßgangerstraße für die Fahrtrichtung Süden (des Beklagtenfahrzeuges) ebenfalls zwei Fahrstreifen, deren rechter (westlicher) 3,5 m breit und zum Geradeausfahren und zum Rechtsabbiegen und deren linker 2,8 m breit und nur zum Linksabbiegen bestimmt ist. Die jeweils linke Begrenzung der beschriebenen Fahrstreifenpaare (zum jeweiligen Fahrstreifen der Gegenrichtung) bildet in ihrer gedachten Verlängerung über die Kreuzung eine Gerade.
Der östliche Ast der Grottenhofstraße ist 6,6 m breit. Bezogen auf die nördliche Begrenzung dieses östlichen Astes der Grottenhofstraße als Bezugslinie (über die Straßgangerstraße) befinden sich 12 m nördlich die Haltelinie der Linksabbiegespur, 8 m nördlich die Haltelinie der Geradeausfahr- und Rechtsabbiegespur, sowie 2,7 m bis 6,7 m nördlich ein über die Straßgangerstraße angelegter Schutzweg. (Feststellungen über die korrespondierende Anordnung der Haltelinie und des Schutzweges auf der Straßgangerstraße südlich der Kreuzung liegen nicht vor; aus den Aktenunterlagen - insbesondere den Lichtbildern Beilagen 2 und 3 - geht eine ähnliche Anordnung hervor, allerdings scheint hier die Haltelinie auf gleicher Höhe zu liegen).
Im Unfallszeitpunkt war die Straßenbeleuchtung wegen der herrschenden Dunkelheit eingeschaltet. Die Straßgangerstraße war mit einer teilweise ausgebesserten Asphaltdecke versehen, die Fahrbahn verläuft annähernd horizontal und war trocken. Die Lenkerin des Klagsfahrzeuges näherte sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h in der Absicht, die Kreuzung geradeaus zu überqueren. Der Erstbeklagte fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug in Richtung Süden und wollte an der Kreuzung nach links in die Grottenhofstraße abbiegen. Als sich die Lenkerin des Klagsfahrzeuges der Kreuzung näherte, zeigte die Ampel grünes Licht. Da annähernd in Kreuzungsmitte vor ihr ein Taxi zum Linksabbiegen eingeordnet stand, lenkte sie das Klagsfahrzeug, mit dem sie auf dem linken, zum Linksabbiegen und Geradeausfahren bestimmten Fahrzeugstreifen fuhr, "leicht nach rechts aus, sodaß die rechte Flanke des Klagsfahrzeuges in einem Bereich zwischen 1 bis 2 m südlich (=vor) der Haltelinie die Sperrlinie zwischen den beiden Fahrstreifen in flachem Winkel überfuhr." Der Erstbeklagte fuhr, obwohl er die Lichter des entgegenkommenden Klagsfahrzeuges sah bzw sehen konnte, in einem Zug in die Kreuzung nach links derart kurvenschneidend ein, daß die linke Flanke des Beklagtenfahrzeugs von der nordöstlichen Kreuzungsecke (=Schnittpunkt der nördlichen Begrenzung der Grottenhofstraße und östlichen Begrenzung der Straßgangerstraße) einen Abstand von höchstens 2 m hatte. Als der Erstbeklagte entweder noch fahrbahnparallel in gedachter Verlängerung des Linksabbiegestreifens fuhr oder den Linksabbiegevorgang bereits knapp eingeleitet hatte, faßte die Lenkerin des Klagsfahrzeuges aus einer Geschwindigkeit von 44 km/h (in ihrer Sitzposition etwa auf Höhe der Haltelinie) den Bremsentschluß, führte eine Vollbremsung durch und stieß mit der Front des Klagsfahrzeuges etwa 1 m nördlich der Bezugslinie mit einer Geschwindigkeit von rund 25 km/h gegen die rechte Seite des mit rund 20 km/h fahrenden Beklagtenfahrzeugs.
Der Kläger begehrte den Ersatz von S 57.498,-- sA an Reparaturkosten, für die Wertminderung seines Fahrzeuges und für Unkosten, weil der Erstbeklagte den Vorrang des Klagsfahrzeuges verletzt habe.
Die beklagten Parteien beantragten zunächst Abweisung des Klagebegehrens, weil die Lenkerin des Klagsfahrzeuges einen unzulässigen Fahrspurwechsel vorgenommen habe und entgegen ihrer Einordnung zum Rechtsabbiegen geradeaus gefahren sei, weshalb dem Erstbeklagten keine Vorrangverletzung anzulasten sei. Sollte diesen tatsächlich ein Verschulden treffen, dann sei dieses höchstens gleichwertig mit jenem der Lenkerin des Klagsfahrzeuges. Im übrigen wandten die beklagten Parteien Gegenforderungen des Erstbeklagten zur Aufrechnung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter (rechtskräftiger) Abweisung eines Wertminderungsmehrbegehrens von S 5.000,-- sowie Ablehnung der Gegenforderung der beklagten Parteien statt. Es lastete dem Erstbeklagten einen schweren Verstoß gegen die ihn gemäß § 19 Abs 5 StVO treffende Wartepflicht an, weil er trotz Wahrnehmung (Wahrnehmbarkeit) der Fahrzeugbeleuchtung des Klagsfahrzeuges in einem Zug kurvenschneidend nach links abzubiegen versucht habe. Das geringfügige Überfahren der zwischen den beiden Fahrstreifen vor der Kreuzung angebrachten Sperrlinie sei dem Kläger nicht als Verschulden der Lenkerin seines Fahrzeuges anzulasten, weil diese Sperrlinie nur dazu diene, die Fahrbahnen voneinander zu trennen, um das Einordnen der Fahrzeuge vor der Kreuzung zu gewährleisten, der Schutzzweck dieser Sperrlinie also nicht darin bestehe, die Wartepflicht bzw die vom entgegenkommenden Linksabbieger zu fordernde besondere Sorgfalt beim Überqueren der Kreuzung zu mindern. Jedenfalls sei das Überfahren dieser Sperrlinie der Lenkerin des Klagsfahrzeuges, die ansonsten durch ihr Verhalten keine Verkehrsvorschrift verletzt habe, im Vergleich zum besonders schweren Verstoß des Erstbeklagten gegen § 19 Abs 5 StVO zu vernachlässigen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter (rechtskräftiger) Abweisung eines Wertminderungsmehrbegehrens von S 5.000,-- sowie Ablehnung der Gegenforderung der beklagten Parteien statt. Es lastete dem Erstbeklagten einen schweren Verstoß gegen die ihn gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StVO treffende Wartepflicht an, weil er trotz Wahrnehmung (Wahrnehmbarkeit) der Fahrzeugbeleuchtung des Klagsfahrzeuges in einem Zug kurvenschneidend nach links abzubiegen versucht habe. Das geringfügige Überfahren der zwischen den beiden Fahrstreifen vor der Kreuzung angebrachten Sperrlinie sei dem Kläger nicht als Verschulden der Lenkerin seines Fahrzeuges anzulasten, weil diese Sperrlinie nur dazu diene, die Fahrbahnen voneinander zu trennen, um das Einordnen der Fahrzeuge vor der Kreuzung zu gewährleisten, der Schutzzweck dieser Sperrlinie also nicht darin bestehe, die Wartepflicht bzw die vom entgegenkommenden Linksabbieger zu fordernde besondere Sorgfalt beim Überqueren der Kreuzung zu mindern. Jedenfalls sei das Überfahren dieser Sperrlinie der Lenkerin des Klagsfahrzeuges, die ansonsten durch ihr Verhalten keine Verkehrsvorschrift verletzt habe, im Vergleich zum besonders schweren Verstoß des Erstbeklagten gegen Paragraph 19, Absatz 5, StVO zu vernachlässigen.
Das von den beklagten Parteien angerufene Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung das Ersturteil dahin ab, daß es, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zugunsten des Klägers und von Schadensbeträgen von S 52.498,-- (Kläger) und S 44.650,-- (Erstbeklagter) zu einem Zuspruch von S 20.115,33 sA und einer weiteren Abweisung von S 32.382,67 sA gelangte. Das Gericht zweiter Instanz sprach weiters aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der von der Berufung im Rahmen der Rechtsrüge behauptete sekundäre Feststellungsmangel (zur richtigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei die Feststellung erforderlich, wie weit die Lenkerin des Klagsfahrzeuges in den Rechtsabbiegefahrstreifen mit dem Klagsfahrzeug eingedrungen sei) sei nicht gegeben, "weil aus der festgestellten Beschreibung der Fahrlinie des Klagsfahrzeuges unter Bedachtnahme auf den Standort des Taxis und die Dimensionen des Klagsfahrzeuges abgeleitet werden könne, daß sich dieses beim Überqueren der Haltelinie in etwa in der Mitte des Rechtsabbiegefahrstreifens befunden haben muß." Damit sei der Sachverhalt soweit abgeklärt, daß eine sachbezogene rechtliche Beurteilung des Fahrverhaltens der Lenkerin des Klagsfahrzeugs möglich sei. Liege auch der Normzweck des § 9 Abs 1 StVO unbestritten in der Gewährleistung der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer, so sei doch kein Argument erkennbar, das bei einer Verkehrsituation wie im vorliegenden Fall einer Ausdehnung des Schutzzweckes dieser Norm auf einen entgegenkommenden Linksabbieger entgegenstände. Ein solcher Lenker müsse nämlich bei der gegebenen Verkehrsregelung nicht damit rechnen, daß ein die Fahrlinie in den Linksabbiegefahrstreifen (gemeint wohl: Rechtsabbiegestreifen) verlagerndes Fahrzeug die Kreuzung geradlinig überquere. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß die Lenkerin des Klagsfahrzeuges verpflichtet gewesen wäre, dieses auf dem für den Geradeausverkehr bestimmten Fahrstreifen hinter dem in der Kreuzung stehenden Taxi anzuhalten und erst nach dessen Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich einzufahren. Im übrigen sei selbst bei Zulässigkeit des Überfahrens einer Sperrlinie (in anderen Fällen) immer besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten; erst recht gelte dies aber dann, wenn, wie hier, gar keine zwingende Notwendigkeit für eine solche Fahrweise bestanden habe. Bei richtiger Fahrweise der Lenkerin des Klagsfahrzeuges wäre auch das Linksabbiegemanöver des Erstbeklagten bereits beeendet gewesen, ehe sich das Klagsfahrzeug auf dem Geradeausfahrstreifen in den Kreuzungsbereich bewegt hätte. Sei auch der Vorrang des Klagsfahrzeuges durch diese Fahrweise seiner Lenkerin nicht verloren gegangen, so treffe sie dennoch ein Drittel des Verschuldens.Das von den beklagten Parteien angerufene Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung das Ersturteil dahin ab, daß es, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zugunsten des Klägers und von Schadensbeträgen von S 52.498,-- (Kläger) und S 44.650,-- (Erstbeklagter) zu einem Zuspruch von S 20.115,33 sA und einer weiteren Abweisung von S 32.382,67 sA gelangte. Das Gericht zweiter Instanz sprach weiters aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der von der Berufung im Rahmen der Rechtsrüge behauptete sekundäre Feststellungsmangel (zur richtigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei die Feststellung erforderlich, wie weit die Lenkerin des Klagsfahrzeuges in den Rechtsabbiegefahrstreifen mit dem Klagsfahrzeug eingedrungen sei) sei nicht gegeben, "weil aus der festgestellten Beschreibung der Fahrlinie des Klagsfahrzeuges unter Bedachtnahme auf den Standort des Taxis und die Dimensionen des Klagsfahrzeuges abgeleitet werden könne, daß sich dieses beim Überqueren der Haltelinie in etwa in der Mitte des Rechtsabbiegefahrstreifens befunden haben muß." Damit sei der Sachverhalt soweit abgeklärt, daß eine sachbezogene rechtliche Beurteilung des Fahrverhaltens der Lenkerin des Klagsfahrzeugs möglich sei. Liege auch der Normzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO unbestritten in der Gewährleistung der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer, so sei doch kein Argument erkennbar, das bei einer Verkehrsituation wie im vorliegenden Fall einer Ausdehnung des Schutzzweckes dieser Norm auf einen entgegenkommenden Linksabbieger entgegenstände. Ein solcher Lenker müsse nämlich bei der gegebenen Verkehrsregelung nicht damit rechnen, daß ein die Fahrlinie in den Linksabbiegefahrstreifen (gemeint wohl: Rechtsabbiegestreifen) verlagerndes Fahrzeug die Kreuzung geradlinig überquere. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß die Lenkerin des Klagsfahrzeuges verpflichtet gewesen wäre, dieses auf dem für den Geradeausverkehr bestimmten Fahrstreifen hinter dem in der Kreuzung stehenden Taxi anzuhalten und erst nach dessen Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich einzufahren. Im übrigen sei selbst bei Zulässigkeit des Überfahrens einer Sperrlinie (in anderen Fällen) immer besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten; erst recht gelte dies aber dann, wenn, wie hier, gar keine zwingende Notwendigkeit für eine solche Fahrweise bestanden habe. Bei richtiger Fahrweise der Lenkerin des Klagsfahrzeuges wäre auch das Linksabbiegemanöver des Erstbeklagten bereits beeendet gewesen, ehe sich das Klagsfahrzeug auf dem Geradeausfahrstreifen in den Kreuzungsbereich bewegt hätte. Sei auch der Vorrang des Klagsfahrzeuges durch diese Fahrweise seiner Lenkerin nicht verloren gegangen, so treffe sie dennoch ein Drittel des Verschuldens.