Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, ihr Begehren stütze sich auf § 1042 ABGB, wenn sie diese Vorschrift in der Klage auch nicht zitiert habe. § 1042 ABGB sei nach der Rechtsprechung auch auf "zweipersonale" Verhältnisse anzuwenden. Überdies handle es sich nicht um ein "zweipersonales" Verhältnis, weil die Stromkosten dem Stromversorgungsunternehmen zu bezahlen seien. Nach § 1042 ABGB sei ein Anspruch auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur sei. Außerdem handle es sich bei dem zugrundeliegenden Anspruch nicht um einen öffentlich-rechtlichen. Der Bund sei zwar verpflichtet, Flugsicherungsstellen zu errichten und zu betreiben und werde damit in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes hoheitlich tätig. Davon seien jedoch jene wechselseitigen auf Geld gerichteten Ansprüche zu trennen, die sich aus der Vollziehung dieser hoheitlichen Pflicht ergäben. So könne nicht aus der Verpflichtung zur Landesverteidigung der Schluß gezogen werden, die Forderung des Verkäufers eines Panzers entspringe einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Auch Mieten oder Betriebskosten eines Gebäudes, in welchem hoheitliche Aufgaben erfüllt würden, könnten kaum als öffentlich-rechtliche Verhältnisse bezeichnet werden. Völlig gleichgelagert sei der vorliegende Fall. Bund und Flugplatzhalter stünden dem Stromversorgungsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüber, zwischen diesen beiden bestehe bezüglich der Kostentragung keine Über-, sondern eine Gleichordnung, der Gesetzgeber des Luftfahrtgesetzes habe Bund und Flugplatzhalter in gleicher Weise verpflichtet, im einzelnen genau bezeichnete Kosten zur Errichtung, Erhaltung und Betrieb von Flugsicherungsanlagen zu tragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung weder durch den Bund noch durch den Flugplatzhalter stelle gegenüber dem Stromversorgungsunternehmen keine hoheitliche Tätigkeit dar. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob die klagende Partei als Flugplatzhalter oder ob ein Dritter jenen Aufwand trage, den der Bund nach dem Luftfahrtgesetz zu zahlen hätte und dafür gemäß § 1042 ABGB Ersatz fordere. Überdies stehe weder dem Bundesamt für Zivilluftfahrt noch dem Bundesministerium für Verkehr nach dem Luftfahrtgesetz eine Kompetenz zu, über die Kosten für Errichtung, Erhaltung oder Betrieb von Flugsicherungsanlagen bescheidmäßig abzusprechen. Bei dem geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen solchen des Privatrechts, so daß die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten.Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, ihr Begehren stütze sich auf Paragraph 1042, ABGB, wenn sie diese Vorschrift in der Klage auch nicht zitiert habe. Paragraph 1042, ABGB sei nach der Rechtsprechung auch auf "zweipersonale" Verhältnisse anzuwenden. Überdies handle es sich nicht um ein "zweipersonales" Verhältnis, weil die Stromkosten dem Stromversorgungsunternehmen zu bezahlen seien. Nach Paragraph 1042, ABGB sei ein Anspruch auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur sei. Außerdem handle es sich bei dem zugrundeliegenden Anspruch nicht um einen öffentlich-rechtlichen. Der Bund sei zwar verpflichtet, Flugsicherungsstellen zu errichten und zu betreiben und werde damit in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes hoheitlich tätig. Davon seien jedoch jene wechselseitigen auf Geld gerichteten Ansprüche zu trennen, die sich aus der Vollziehung dieser hoheitlichen Pflicht ergäben. So könne nicht aus der Verpflichtung zur Landesverteidigung der Schluß gezogen werden, die Forderung des Verkäufers eines Panzers entspringe einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Auch Mieten oder Betriebskosten eines Gebäudes, in welchem hoheitliche Aufgaben erfüllt würden, könnten kaum als öffentlich-rechtliche Verhältnisse bezeichnet werden. Völlig gleichgelagert sei der vorliegende Fall. Bund und Flugplatzhalter stünden dem Stromversorgungsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüber, zwischen diesen beiden bestehe bezüglich der Kostentragung keine Über-, sondern eine Gleichordnung, der Gesetzgeber des Luftfahrtgesetzes habe Bund und Flugplatzhalter in gleicher Weise verpflichtet, im einzelnen genau bezeichnete Kosten zur Errichtung, Erhaltung und Betrieb von Flugsicherungsanlagen zu tragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung weder durch den Bund noch durch den Flugplatzhalter stelle gegenüber dem Stromversorgungsunternehmen keine hoheitliche Tätigkeit dar. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob die klagende Partei als Flugplatzhalter oder ob ein Dritter jenen Aufwand trage, den der Bund nach dem Luftfahrtgesetz zu zahlen hätte und dafür gemäß Paragraph 1042, ABGB Ersatz fordere. Überdies stehe weder dem Bundesamt für Zivilluftfahrt noch dem Bundesministerium für Verkehr nach dem Luftfahrtgesetz eine Kompetenz zu, über die Kosten für Errichtung, Erhaltung oder Betrieb von Flugsicherungsanlagen bescheidmäßig abzusprechen. Bei dem geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen solchen des Privatrechts, so daß die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten.
Zunächst ist zu erörtern, ob Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Bundesministeriums für Verkehr und deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof (welchen Inhalt diese Bescheide haben, kann dem Akt nicht entnommen werden) auf das vorliegende Verfahren einen Einfluß haben können. Streitanhängigkeit besteht auf Grund eines Verfahrens vor einem Gerichtshof öffentlichen Rechts jedenfalls nicht, weil die Streitanhängigkeit nur die Doppelprozeßführung innerhalb des Zivilprozesses hindert (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1190 mwN). Auch durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare und damit formell rechtskräftige Verwaltungsbescheide über einen Gegenstand, der mit jenem des gerichtlichen Verfahrens identisch ist, wären ohne Bedeutung. Obwohl gemäß Art. 42 Abs 1 VfGG beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nur so lange gestellt werden kann, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist, vermag die Verwaltungsbehörde, welche zu Unrecht ihre Zuständigkeit bejaht hat, dem Gericht durch ihre Entscheidung die Zuständigkeit nicht zu nehmen. An der gerichtlichen Zuständigkeit hat sich trotz der rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nichts geändert (Schima in ÖJZ 1955, 522; vgl. auch VfGH-Slg 1643, wonach nur die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, nicht aber die einer Verwaltungsbehörde der Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch den Verfassungsgerichtshof entgegensteht; weiters Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 88). Bemerkt sei, daß auch ein sogenannter "Bindungskonflikt" nicht vorliegt. Von einem solchen wird nur gesprochen, wenn eine Behörde bei Entscheidung einer Rechtsfrage eine Vorfrage zu beurteilen hat, über welche eine andere Behörde als Hauptfrage rechtskräftig abgesprochen hat (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 79). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde aber nicht über eine Vorfrage, sondern über die Frage entschieden, die auch im gerichtlichen Verfahren die Hauptfrage ist. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist daher unabhängig von den nach dem Vorbringen der beklagten Partei ergangenen Bescheiden und dem beim Verfassungsgerichtshof bzw beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu prüfen. Entscheidend dafür, ob der Rechtsweg zulässig ist, ist nach nunmehr herrschender Ansicht, wie von der II. Instanz bereits hervorgehoben, die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (SZ 51/161 mwN). Da die Gerichte nicht berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges das Grundverhältnis maßgebend (siehe die bei Kerschner, Bereicherung im öffentlichen Recht, im Kapitel V.Rechtsprechung und Lehre, 1.Rechtsprechung, enthaltende Übersicht über die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, vgl auch Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 28 vor § 1431 sowie Gassner in Antoniolli-Festschrift 146 f). Entscheidend ist daher nicht, daß die klagende Partei einen Aufwand machte, für den sie nun von der beklagten Partei Ersatz fordert, sondern, welche Behörde unabhängig davon, daß die klagende Partei den Aufwand bereits getragen hat, darüber zu entscheiden hat, wem die Bezahlung der Stromkosten obliegt. Ob die klagende Partei ihren Anspruch aus § 1042 ABGB oder dem Luftfahrtgesetz ableitet, braucht daher nicht erörtert zu werden.Zunächst ist zu erörtern, ob Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und des Bundesministeriums für Verkehr und deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof (welchen Inhalt diese Bescheide haben, kann dem Akt nicht entnommen werden) auf das vorliegende Verfahren einen Einfluß haben können. Streitanhängigkeit besteht auf Grund eines Verfahrens vor einem Gerichtshof öffentlichen Rechts jedenfalls nicht, weil die Streitanhängigkeit nur die Doppelprozeßführung innerhalb des Zivilprozesses hindert (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1190 mwN). Auch durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare und damit formell rechtskräftige Verwaltungsbescheide über einen Gegenstand, der mit jenem des gerichtlichen Verfahrens identisch ist, wären ohne Bedeutung. Obwohl gemäß Artikel 42, Absatz eins, VfGG beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nur so lange gestellt werden kann, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist, vermag die Verwaltungsbehörde, welche zu Unrecht ihre Zuständigkeit bejaht hat, dem Gericht durch ihre Entscheidung die Zuständigkeit nicht zu nehmen. An der gerichtlichen Zuständigkeit hat sich trotz der rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nichts geändert (Schima in ÖJZ 1955, 522; vergleiche auch VfGH-Slg 1643, wonach nur die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, nicht aber die einer Verwaltungsbehörde der Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch den Verfassungsgerichtshof entgegensteht; weiters Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 88). Bemerkt sei, daß auch ein sogenannter "Bindungskonflikt" nicht vorliegt. Von einem solchen wird nur gesprochen, wenn eine Behörde bei Entscheidung einer Rechtsfrage eine Vorfrage zu beurteilen hat, über welche eine andere Behörde als Hauptfrage rechtskräftig abgesprochen hat (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 79). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde aber nicht über eine Vorfrage, sondern über die Frage entschieden, die auch im gerichtlichen Verfahren die Hauptfrage ist. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist daher unabhängig von den nach dem Vorbringen der beklagten Partei ergangenen Bescheiden und dem beim Verfassungsgerichtshof bzw beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu prüfen. Entscheidend dafür, ob der Rechtsweg zulässig ist, ist nach nunmehr herrschender Ansicht, wie von der römisch zwei. Instanz bereits hervorgehoben, die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (SZ 51/161 mwN). Da die Gerichte nicht berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges das Grundverhältnis maßgebend (siehe die bei Kerschner, Bereicherung im öffentlichen Recht, im Kapitel römisch fünf.Rechtsprechung und Lehre, 1.Rechtsprechung, enthaltende Übersicht über die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 28 vor Paragraph 1431, sowie Gassner in Antoniolli-Festschrift 146 f). Entscheidend ist daher nicht, daß die klagende Partei einen Aufwand machte, für den sie nun von der beklagten Partei Ersatz fordert, sondern, welche Behörde unabhängig davon, daß die klagende Partei den Aufwand bereits getragen hat, darüber zu entscheiden hat, wem die Bezahlung der Stromkosten obliegt. Ob die klagende Partei ihren Anspruch aus Paragraph 1042, ABGB oder dem Luftfahrtgesetz ableitet, braucht daher nicht erörtert zu werden.
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den Anspruch der klagenden Partei besteht somit dann, wenn diese Behörden dazu berufen sind, über die Tragung der Kosten der Flugsicherung im Sinne des § 122 Abs 2 LFG zu entscheiden. Grundlage für die Beurteilung dieser Frage sind die Vorschriften der §§ 119 ff LFG, nach denen die Flugsicherung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt obliegt, der Flugplatzhalter hiefür aber bestimmte Kosten zu tragen hat (§ 122 Abs 2). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, fällt die Flugsicherung in den Bereich der Hoheitsverwaltung, der Zivilflugplatzhalter hat trotz der Vorschrift des § 122 Abs 2 LFG keinen Einfluß auf die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Flugsicherungsanlagen (SZ 37/14). In § 75 Abs 3 LFG ist zwar normiert, daß dann, wenn der Zivilflugplatzhalter seiner ihm durch § 75 Abs 2 LFG auferlegten Verpflichtung (kostenlose Zurverfügungstellung von Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräumen für Flugsicherungsstellen und Dienststellen der Grenzpolizei) nicht nachkommt, die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, welche Leistungen der Flugplatzhalter zu erbringen hat, doch enthält das Luftfahrtgesetz keine Regelung darüber, wer über den Umfang der Kostentragungspflicht des § 122 Abs 2 LFG zu entscheiden berufen ist. Da der Flugplatzhalter keinen Einfluß auf Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Flugsicherungsanlagen hat, diese Frage somit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist, kann auch nur diese Behörde berufen sein, darüber zu entscheiden, welche Kosten der Flugplatzhalter gemäß § 122 Abs 2 LFG zu tragen hat. Die Auslegung dieser dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Bestimmung, ob darunter (wie in den Erläuternden Bemerkungen angeführt) auch die Betriebskosten zu verstehen sind, obliegt daher ebenfalls den Verwaltungsbehörden.Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den Anspruch der klagenden Partei besteht somit dann, wenn diese Behörden dazu berufen sind, über die Tragung der Kosten der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 122, Absatz 2, LFG zu entscheiden. Grundlage für die Beurteilung dieser Frage sind die Vorschriften der Paragraphen 119, ff LFG, nach denen die Flugsicherung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt obliegt, der Flugplatzhalter hiefür aber bestimmte Kosten zu tragen hat (Paragraph 122, Absatz 2,). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, fällt die Flugsicherung in den Bereich der Hoheitsverwaltung, der Zivilflugplatzhalter hat trotz der Vorschrift des Paragraph 122, Absatz 2, LFG keinen Einfluß auf die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Flugsicherungsanlagen (SZ 37/14). In Paragraph 75, Absatz 3, LFG ist zwar normiert, daß dann, wenn der Zivilflugplatzhalter seiner ihm durch Paragraph 75, Absatz 2, LFG auferlegten Verpflichtung (kostenlose Zurverfügungstellung von Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräumen für Flugsicherungsstellen und Dienststellen der Grenzpolizei) nicht nachkommt, die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, welche Leistungen der Flugplatzhalter zu erbringen hat, doch enthält das Luftfahrtgesetz keine Regelung darüber, wer über den Umfang der Kostentragungspflicht des Paragraph 122, Absatz 2, LFG zu entscheiden berufen ist. Da der Flugplatzhalter keinen Einfluß auf Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Flugsicherungsanlagen hat, diese Frage somit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist, kann auch nur diese Behörde berufen sein, darüber zu entscheiden, welche Kosten der Flugplatzhalter gemäß Paragraph 122, Absatz 2, LFG zu tragen hat. Die Auslegung dieser dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Bestimmung, ob darunter (wie in den Erläuternden Bemerkungen angeführt) auch die Betriebskosten zu verstehen sind, obliegt daher ebenfalls den Verwaltungsbehörden.
Über die Verpflichtung der Bezahlung der Stromkosten für die Flugsicherung haben somit die Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Die ordentlichen Gerichte sind auch dann nicht zur Entscheidung berufen, wenn der Flugplatzhalter die Kosten bezahlt hat und auf Grund des § 1042 ABGB oder sonstiger bereicherungsrechtlicher Bestimmungen Ersatz fordert (vgl. auch Halbmayer-Wieswasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anm 13 zu § 122 LFG). Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Über die Verpflichtung der Bezahlung der Stromkosten für die Flugsicherung haben somit die Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Die ordentlichen Gerichte sind auch dann nicht zur Entscheidung berufen, wenn der Flugplatzhalter die Kosten bezahlt hat und auf Grund des Paragraph 1042, ABGB oder sonstiger bereicherungsrechtlicher Bestimmungen Ersatz fordert vergleiche auch Halbmayer-Wieswasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anmerkung 13 zu Paragraph 122, LFG). Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.