Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO a.F.), im Ergebnis aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO a.F.), im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht in seiner Revision - soweit sie sich mit dem Sachproblem beschäftigt und nicht nur über die gesellschaftspolitische Ordnung der Oststaaten reflektiert - nur geltend, es sei unrichtig, daß die Bestimmungen des EKR dem innerstaatlichen italienischen Recht vorrangig seien, weil ein völkerrechtlicher Vertrag niemals einen Dritten, der nicht Vertragspartner sei, binden könne. Solle eine solche Auslegung des § 36 IPRG rechtens sein, rege er die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wegen Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Bestimmung an.Der Beklagte macht in seiner Revision - soweit sie sich mit dem Sachproblem beschäftigt und nicht nur über die gesellschaftspolitische Ordnung der Oststaaten reflektiert - nur geltend, es sei unrichtig, daß die Bestimmungen des EKR dem innerstaatlichen italienischen Recht vorrangig seien, weil ein völkerrechtlicher Vertrag niemals einen Dritten, der nicht Vertragspartner sei, binden könne. Solle eine solche Auslegung des Paragraph 36, IPRG rechtens sein, rege er die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wegen Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Bestimmung an.
Zur Frage der Anwendbarkeit der Regelungen nach dem EKR als innerstaatliches italienisches Recht hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen (RdW 1986, 145 sowie ausführlich in 6 Ob 511/84 und 6 Ob 631, 632/86), sodaß insoweit kein Grund zur Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht bestanden hätte. Das Berufungsgericht hat aber - wie noch zu zeigen sein wird - bei der Beurteilung dieses Falles den Vorbehalt Italiens i.S. des Art. IV des EKR übersehen. Da der Oberste Gerichtshof auf Grund einer ordnungsgemäß ausgeführten Revision von Amts wegen auch andere als die im Berufungsurteil und in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO a.F. zu prüfen hat (Petrasch, ÖJZ 1983, 178) und eine solche hier vorliegt, weil das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, handelt es sich um eine zwar zulässige, aber im Ergebnis nicht berechtigte Revision. Die Anwendung italienischen Rechtes kraft Verweisung nach § 36 IPRG wird vom Revisionswerber nicht mehr in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß § 3 IPRG wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich anzuwenden (6 Ob 631, 632/86). Ob es sich hiebei um ein rein innerstaatliches fremdes Recht oder um Vertragsrecht handelt, das rite in das fremde Recht als innerstaatliche Norm übernommen wurde, ist gleichgültig. Italien hat das Haager Abkommen über ein einheitliches Kaufrecht vom 1.Juli 1964 (EKR) ratifiziert, ohne einen Vorbehalt iS des Art. III dahin zu erklären, daß dieses nur dann gelten solle, wenn beide Kaufvertragsparteien ihre Niederlassung im Gebiete verschiedener Vertragspartnerstaaten hätten, weshalb dieses Übereinkommen als italienisches Recht bereits dann angewendet werden kann, wenn bloß ein Geschäftspartner - hier also die klagende Partei als Verkäuferin - einem Vertragsstaat (hier Italien) angehört (vgl. Riese, RabelsR 1965, 97; v Caemmerer, ebendort 141 ua.).Zur Frage der Anwendbarkeit der Regelungen nach dem EKR als innerstaatliches italienisches Recht hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen (RdW 1986, 145 sowie ausführlich in 6 Ob 511/84 und 6 Ob 631, 632/86), sodaß insoweit kein Grund zur Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht bestanden hätte. Das Berufungsgericht hat aber - wie noch zu zeigen sein wird - bei der Beurteilung dieses Falles den Vorbehalt Italiens i.S. des Artikel römisch vier, des EKR übersehen. Da der Oberste Gerichtshof auf Grund einer ordnungsgemäß ausgeführten Revision von Amts wegen auch andere als die im Berufungsurteil und in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO a.F. zu prüfen hat (Petrasch, ÖJZ 1983, 178) und eine solche hier vorliegt, weil das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, handelt es sich um eine zwar zulässige, aber im Ergebnis nicht berechtigte Revision. Die Anwendung italienischen Rechtes kraft Verweisung nach Paragraph 36, IPRG wird vom Revisionswerber nicht mehr in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß Paragraph 3, IPRG wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich anzuwenden (6 Ob 631, 632/86). Ob es sich hiebei um ein rein innerstaatliches fremdes Recht oder um Vertragsrecht handelt, das rite in das fremde Recht als innerstaatliche Norm übernommen wurde, ist gleichgültig. Italien hat das Haager Abkommen über ein einheitliches Kaufrecht vom 1.Juli 1964 (EKR) ratifiziert, ohne einen Vorbehalt iS des Artikel römisch drei, dahin zu erklären, daß dieses nur dann gelten solle, wenn beide Kaufvertragsparteien ihre Niederlassung im Gebiete verschiedener Vertragspartnerstaaten hätten, weshalb dieses Übereinkommen als italienisches Recht bereits dann angewendet werden kann, wenn bloß ein Geschäftspartner - hier also die klagende Partei als Verkäuferin - einem Vertragsstaat (hier Italien) angehört vergleiche Riese, RabelsR 1965, 97; v Caemmerer, ebendort 141 ua.).
Dagegen bestehen - wie sich aus den bereits zitierten E. 6 Ob 511/84 und 6 Ob 631, 632/86 und im übrigen auch aus dem von Österreich ratifizierten, aber auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren, ähnlich konstruierten U*** (BGBl. 96/1988) ergibt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Dagegen bestehen - wie sich aus den bereits zitierten E. 6 Ob 511/84 und 6 Ob 631, 632/86 und im übrigen auch aus dem von Österreich ratifizierten, aber auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren, ähnlich konstruierten U*** Bundesgesetzblatt 96 aus 1988,) ergibt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den E. 6 Ob 511/84 und 6 Ob 631, 632/86 ausführlich dargelegt hat, führt die Anwendung des italienischen Rechtes gemäß § 36 IPRG im Zusammenhalt mit dem Haager Übereinkommen vom 15.Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht (HaagerKauf-IPR) grundsätzlich zur Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1.Juli 1964 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKR) (vgl. Dölle, Komm. zum Einheitskaufrecht, RN 12 f. und 18 vor Art. 1 bis 8 ua.). Dies deshalb, weil Italien zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes noch Vertragsstaat der beiden genannten Übereinkommen war (es wurde von Italien zum 31.Dezember 1987 gekündigt, vgl. Palandt, BGB48, 478), nach Art. 3 des Haager-Kauf-IPR das Recht des Verkäuferlandes maßgebend ist, und auch die Voraussetzungen der Art. 1 bis 7 EKR gegeben sind, insbesondere ein Kaufvertrag im Sinn des Art. 1 Abs 1 EKR vorliegt und kein Ausschluß der Anwendung des EKR im Sinn des Art. 3 EKR behauptet wurde oder hervorgekommen ist. Da Italien als Vertragsstaat des Haager-Kauf-IPR vom Vorbehalt des Art. IV EKR Gebrauch gemacht hat, gehen die Regeln des Haager-Kauf-IPR jenen des EKR vor (Dölle, aaO RN 13; vgl. auch Riese, aaO 97; v Caemmerer, aaO 142). Nach Art. 4 des Haager-Kauf-IPR werden unter anderem die Modalitäten der Untersuchung sowie die Rüge gesondert angeknüpft und dem Recht des Lieferortes unterworfen, so daß diesbezüglich nicht die Vorschriften des EKR, sondern jene des Lieferortes maßgeblich sind (Zweigert-Drobnig, RabelsZ 1965, 157 f.). Insofern wird durch das HaagerKauf-IPR auf österreichisches Recht - der Lieferort liegt in Österreich - zurückverwiesen, was möglich ist (vgl. Jayme in FS-Beitzke 544 ff.).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den E. 6 Ob 511/84 und 6 Ob 631, 632/86 ausführlich dargelegt hat, führt die Anwendung des italienischen Rechtes gemäß Paragraph 36, IPRG im Zusammenhalt mit dem Haager Übereinkommen vom 15.Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht (HaagerKauf-IPR) grundsätzlich zur Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1.Juli 1964 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKR) vergleiche Dölle, Komm. zum Einheitskaufrecht, RN 12 f. und 18 vor Artikel eins bis 8 ua.). Dies deshalb, weil Italien zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes noch Vertragsstaat der beiden genannten Übereinkommen war (es wurde von Italien zum 31.Dezember 1987 gekündigt, vergleiche Palandt, BGB48, 478), nach Artikel 3, des Haager-Kauf-IPR das Recht des Verkäuferlandes maßgebend ist, und auch die Voraussetzungen der Artikel eins bis 7 EKR gegeben sind, insbesondere ein Kaufvertrag im Sinn des Artikel eins, Absatz eins, EKR vorliegt und kein Ausschluß der Anwendung des EKR im Sinn des Artikel 3, EKR behauptet wurde oder hervorgekommen ist. Da Italien als Vertragsstaat des Haager-Kauf-IPR vom Vorbehalt des Artikel römisch vier, EKR Gebrauch gemacht hat, gehen die Regeln des Haager-Kauf-IPR jenen des EKR vor (Dölle, aaO RN 13; vergleiche auch Riese, aaO 97; v Caemmerer, aaO 142). Nach Artikel 4, des Haager-Kauf-IPR werden unter anderem die Modalitäten der Untersuchung sowie die Rüge gesondert angeknüpft und dem Recht des Lieferortes unterworfen, so daß diesbezüglich nicht die Vorschriften des EKR, sondern jene des Lieferortes maßgeblich sind (Zweigert-Drobnig, RabelsZ 1965, 157 f.). Insofern wird durch das HaagerKauf-IPR auf österreichisches Recht - der Lieferort liegt in Österreich - zurückverwiesen, was möglich ist vergleiche Jayme in FS-Beitzke 544 ff.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Frage, wann und wie die Ware zu untersuchen und dann welche Mängelanzeigen zu machen waren, nicht, wie das Berufungsgericht meinte, nach EKR, sondern nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, während für die übrigen Fragen italienisches Recht, insbesondere das den Codice Civile verdrängende EKR anzuwenden ist (6 Ob 511/84; 6 Ob 631, 632/86).
Damit ist aber im Ergebnis für den Beklagten nichts gewonnen. Er hat nicht nur nicht "promptly" iS des EKR, sondern auch nicht "unverzüglich" iS des § 377 HGB gerügt.Damit ist aber im Ergebnis für den Beklagten nichts gewonnen. Er hat nicht nur nicht "promptly" iS des EKR, sondern auch nicht "unverzüglich" iS des Paragraph 377, HGB gerügt.
Nach den getroffenen Feststellungen ist es branchenüblich - und hierauf kommt es bei der Art und Weise der Untersuchungs- und Rügepflicht an (SZ 53/63; EvBl 1981/125 ua) -, die Kastanien nach Lieferung probeweise aufzuschneiden und die daraus erkennbaren offenen Mängel binnen 24 Stunden zu rügen. Dies hat aber der Beklagte nicht getan, sondern auf die Proberöstungen seiner Abnehmer gewartet. Ein Händler, der die zur Weiterveräußerung bestimmten Waren bis zu ihrer Weiterveräußerung auch nicht stichprobenweise (8 Ob 513/80 ua.) besichtigt, begibt sich bei einer solchen Geschäftsabwicklung der rechtlichen Möglichkeit, die Waren gegebenenfalls rechtzeitig zu beanstanden (SZ 43/53; vgl. auch SZ 53/164 ua.). Das Unterlassen einer branchenüblichen zumutbaren Untersuchung führt zur Genehmigung der Ware (6 Ob 599/80 ua.). Da der Beklagte die Lieferungen vom 13. und 18.Oktober 1984 - den mangelhaften Teil der Lieferung vom 24.Oktober 1984 hat die klagende Partei ohnedies zurückgenommen erstmals am 2.November 1984 rügte und die Rüge somit verspätet ist, hat er sich seiner allfälligen Gewährleistungsansprüche begeben und muß somit den noch offenen Kaufpreis bezahlen.Nach den getroffenen Feststellungen ist es branchenüblich - und hierauf kommt es bei der Art und Weise der Untersuchungs- und Rügepflicht an (SZ 53/63; EvBl 1981/125 ua) -, die Kastanien nach Lieferung probeweise aufzuschneiden und die daraus erkennbaren offenen Mängel binnen 24 Stunden zu rügen. Dies hat aber der Beklagte nicht getan, sondern auf die Proberöstungen seiner Abnehmer gewartet. Ein Händler, der die zur Weiterveräußerung bestimmten Waren bis zu ihrer Weiterveräußerung auch nicht stichprobenweise (8 Ob 513/80 ua.) besichtigt, begibt sich bei einer solchen Geschäftsabwicklung der rechtlichen Möglichkeit, die Waren gegebenenfalls rechtzeitig zu beanstanden (SZ 43/53; vergleiche auch SZ 53/164 ua.). Das Unterlassen einer branchenüblichen zumutbaren Untersuchung führt zur Genehmigung der Ware (6 Ob 599/80 ua.). Da der Beklagte die Lieferungen vom 13. und 18.Oktober 1984 - den mangelhaften Teil der Lieferung vom 24.Oktober 1984 hat die klagende Partei ohnedies zurückgenommen erstmals am 2.November 1984 rügte und die Rüge somit verspätet ist, hat er sich seiner allfälligen Gewährleistungsansprüche begeben und muß somit den noch offenen Kaufpreis bezahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.