Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und auch sachlich berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und auch sachlich berechtigt.
Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsmeinung ist zur Entscheidung über die vorliegende Klage nicht das Handelsgericht sachlich zuständig.
Die im § 51 Abs 1 Z 1 JN normierten Voraussetzungen liegen nicht vor.Die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN normierten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es handelt sich auch um keine Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft im Sinne des § 51 Abs 1 Z 6 JN; nach den für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Klagsbehauptungen (§ 41 Abs 2 JN) ist zwingend eine der Parteien nicht Gesellschafter. Durch die WGN 1983 wurde die im § 51 Abs 1 Z 6 JN normierte handelsgerichtliche Zuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen Organen und Mitgliedern von Handelsgesellschaften zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, ausgedehnt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (1337 BlgNR 15. GP 4) ergibt, sollte damit die Möglichkeit geschaffen werden, derartige Organe oder Gesellschafter, die sich im Rahmen ihrer gesellschaftsbezogenen (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 254) Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, wegen deliktischer Schädigung der Handelsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Aber auch darum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin macht nicht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, sondern verlangt die Aufhebung und Rückabwicklung eines Vertrages über die entgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.Es handelt sich auch um keine Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN; nach den für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Klagsbehauptungen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) ist zwingend eine der Parteien nicht Gesellschafter. Durch die WGN 1983 wurde die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN normierte handelsgerichtliche Zuständigkeit auf Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen Organen und Mitgliedern von Handelsgesellschaften zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, ausgedehnt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 4) ergibt, sollte damit die Möglichkeit geschaffen werden, derartige Organe oder Gesellschafter, die sich im Rahmen ihrer gesellschaftsbezogenen (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 254) Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, wegen deliktischer Schädigung der Handelsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Aber auch darum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin macht nicht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, sondern verlangt die Aufhebung und Rückabwicklung eines Vertrages über die entgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Dieses Begehren läßt sich weder unter die im § 51 Abs 1 Z 6 JN normierten Zuständigkeitstatbestände subsumieren noch unter die des § 51 Abs 1 Z 7 JN.Dieses Begehren läßt sich weder unter die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN normierten Zuständigkeitstatbestände subsumieren noch unter die des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, JN.
Auch die letztgenannte Gesetzesstelle wurde durch die ZVN 1983 insoweit abgeändert, als sonstige Streitigkeiten nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in sie einbezogen wurden. Das den Materialien zu entnehmende Motiv des Gesetzgebers für diese Gesetzesänderung lag darin, neben den Streitigkeiten aus dem Aktiengesetz auch solche aus dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit zu unterwerfen, weil diese beiden Gesetze weitgehend übereinstimmen (1337 BlgNR 15. GP 4). Im vorliegenden Fall läßt sich daraus die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht ableiten, weil der geltendgemachte Klagsanspruch seine Grundlage nicht in Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat, sondern in allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Gültigkeit von Verträgen und ihre Rückabwicklung im Fall ihrer Ungültigkeit. Daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Vertragsgegenstand um Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, ändert daran nichts.Auch die letztgenannte Gesetzesstelle wurde durch die ZVN 1983 insoweit abgeändert, als sonstige Streitigkeiten nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in sie einbezogen wurden. Das den Materialien zu entnehmende Motiv des Gesetzgebers für diese Gesetzesänderung lag darin, neben den Streitigkeiten aus dem Aktiengesetz auch solche aus dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit zu unterwerfen, weil diese beiden Gesetze weitgehend übereinstimmen (1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 4). Im vorliegenden Fall läßt sich daraus die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht ableiten, weil der geltendgemachte Klagsanspruch seine Grundlage nicht in Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat, sondern in allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Gültigkeit von Verträgen und ihre Rückabwicklung im Fall ihrer Ungültigkeit. Daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Vertragsgegenstand um Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, ändert daran nichts.
Da sich somit die vorliegende Klage keiner die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes begründenden Bestimmung des § 51 JN unterstellen läßt, waren in Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen zu beheben. Das Erstgericht wird unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund das gesetzliche Verfahren über die vorliegende Klage einzuleiten haben. Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Da sich somit die vorliegende Klage keiner die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes begründenden Bestimmung des Paragraph 51, JN unterstellen läßt, waren in Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen zu beheben. Das Erstgericht wird unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund das gesetzliche Verfahren über die vorliegende Klage einzuleiten haben. Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.