Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach § 176 a ABGB kann das Gericht die Obsorge für ein Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung notwendig ist, sowie eine Unterbringungsmöglichkeit bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht besteht. Der Jugendwohlfahrtsträger darf die Ausübung der Obsorge Dritten übertragen.Nach Paragraph 176, a ABGB kann das Gericht die Obsorge für ein Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung notwendig ist, sowie eine Unterbringungsmöglichkeit bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht besteht. Der Jugendwohlfahrtsträger darf die Ausübung der Obsorge Dritten übertragen.
Was unter dem Begriff "Jugendwohlfahrtsträger" zu verstehen ist, wird im ABGB nicht näher ausgeführt. Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 bestimmt in § 4 Abs 1 als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das jeweilige Land. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesgesetzgebung festzulegen, welche konkrete Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Die Anknüpfung "Jugendwohlfahrtsträger" ist nämlich nur eine allgemeine, während die Konkretisierung durch die Bestimmung der berufenen Organisationseinheit (des berufenen Organs) der Landesgesetzgebung vorbehalten ist (Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht 1992, 9).Was unter dem Begriff "Jugendwohlfahrtsträger" zu verstehen ist, wird im ABGB nicht näher ausgeführt. Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 bestimmt in Paragraph 4, Absatz eins, als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das jeweilige Land. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat die Landesgesetzgebung festzulegen, welche konkrete Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Die Anknüpfung "Jugendwohlfahrtsträger" ist nämlich nur eine allgemeine, während die Konkretisierung durch die Bestimmung der berufenen Organisationseinheit (des berufenen Organs) der Landesgesetzgebung vorbehalten ist (Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht 1992, 9).
Nach § 4 OÖJWG 1991 (OÖLGBl 1991/111) werden die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt von der Landesregierung, von den Bezirksverwaltungsbehörden und von den Sozialhilfeverbänden der Städte mit eigenem Statut bzw des Landes besorgt.Nach Paragraph 4, OÖJWG 1991 (OÖLGBl 1991/111) werden die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt von der Landesregierung, von den Bezirksverwaltungsbehörden und von den Sozialhilfeverbänden der Städte mit eigenem Statut bzw des Landes besorgt.
Abs 3 dieser Bestimmung normiert ausdrücklich die Landesregierung als Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 176 und des § 176 a ABGB, sofern diese gemäß § 40 Abs 2 leg. cit zur Durchführung einer Maßnahme der vollen Erziehung zuständig ist, und zwar insoweit, als es sich um die Übertragung der Pflege und Erziehung (= teilweise Übertragung der Obsorge) handelt sowie um gesetzliche Vertretung des Minderjährigen bei Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die ein Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis betreffen.Absatz 3, dieser Bestimmung normiert ausdrücklich die Landesregierung als Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des Paragraph 176 und des Paragraph 176, a ABGB, sofern diese gemäß Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit zur Durchführung einer Maßnahme der vollen Erziehung zuständig ist, und zwar insoweit, als es sich um die Übertragung der Pflege und Erziehung (= teilweise Übertragung der Obsorge) handelt sowie um gesetzliche Vertretung des Minderjährigen bei Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die ein Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis betreffen.
§ 40 leg. cit behält der Landesregierung die Durchführung der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder einer sonstigen Einrichtung vor, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt, der auf Grund seines Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedarf und das elfte Lebensjahr vollendet hat.Paragraph 40, leg. cit behält der Landesregierung die Durchführung der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder einer sonstigen Einrichtung vor, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt, der auf Grund seines Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedarf und das elfte Lebensjahr vollendet hat.
Daraus folgt, daß die Oberösterreichische Landesregierung unter den in der letzten Bestimmung genannten Voraussetzungen als Jugendwohlfahrtsträger anzusehen ist und daher dieser die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung für den Minderjährigen zukommt. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf das auffällige Verhalten des Minderjährigen behauptet.
Bei von der Landesregierung durchzuführenden Erziehungsmaßnahmen handelt es sich daher nicht um die - im Sinne des § 176 a ABGB letzter Satz zulässige - Übertragung der Obsorge an Dritte, sondern um die Wahrnehmung der in § 4 OÖJWG normierten Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers zur Obsorge für den Minderjährigen.Bei von der Landesregierung durchzuführenden Erziehungsmaßnahmen handelt es sich daher nicht um die - im Sinne des Paragraph 176, a ABGB letzter Satz zulässige - Übertragung der Obsorge an Dritte, sondern um die Wahrnehmung der in Paragraph 4, OÖJWG normierten Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers zur Obsorge für den Minderjährigen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.