Entscheidungsgründe:
Der am ***** geborene I***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Rosegg vom 18.3.1977, L 18/76-43, wegen Geisteskrankheit gemäß § 1 Abs 2 EntmO beschränkt entmündigt. Diese Entscheidung wurde ihm am 22.3.1977 zugestellt. Ein von ihm gegen diese Entscheidung erhobener Rekurs blieb erfolglos. Am 4.4.1977 verfasste er ein eigenhändiges schriftliches Testament, mit dem er den Kläger zum Universalerben einsetzte und den beiden Beklagten Geldbeträge vermachte. I***** verstarb am *****1980. Sein Nachlass, zu dem unter anderem die Liegenschaft EZ ***** KG ***** gehörte, wurde mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Villach vom 21.8.1980, A 265/80-15, den beiden Beklagten und der Mutter des Klägers, die auf Grund des Gesetzes unbedingte Erbserklärungen abgegeben hatten, zu je einem Drittel eingeantwortet.Der am ***** geborene I***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Rosegg vom 18.3.1977, L 18/76-43, wegen Geisteskrankheit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EntmO beschränkt entmündigt. Diese Entscheidung wurde ihm am 22.3.1977 zugestellt. Ein von ihm gegen diese Entscheidung erhobener Rekurs blieb erfolglos. Am 4.4.1977 verfasste er ein eigenhändiges schriftliches Testament, mit dem er den Kläger zum Universalerben einsetzte und den beiden Beklagten Geldbeträge vermachte. I***** verstarb am *****1980. Sein Nachlass, zu dem unter anderem die Liegenschaft EZ ***** KG ***** gehörte, wurde mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Villach vom 21.8.1980, A 265/80-15, den beiden Beklagten und der Mutter des Klägers, die auf Grund des Gesetzes unbedingte Erbserklärungen abgegeben hatten, zu je einem Drittel eingeantwortet.
Im vorliegenden Rechtsstreit stellte der Kläger das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm den ihnen jeweils zu einem Drittel eingeantworteten Nachlass des I***** herauszugeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob ihren je 1/3-Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** einzuwilligen. Der Kläger stützte dieses Begehren im Wesentlichen darauf, dass er im Oktober 1987 das eigenhändige schriftliche Testament seines Onkels I***** vom 4.4.1977 aufgefunden habe. I***** sei zur Zeit der Errichtung dieses Testamentes weder geisteskrank noch geistesschwach gewesen, sondern habe sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befunden; zumindest habe er das Testament in einem lichten Augenblick verfasst. Die Mutter des Klägers habe dessen alleiniges Erbrecht bereits anerkannt.
Die Beklagten wendeten unter anderem ein, dass die letztwillige Anordnung des I***** vom 4.4.1977 nicht der im § 4 Abs 2 EntmO aufgestellten Formvorschrift entspreche und daher ungültig sei.Die Beklagten wendeten unter anderem ein, dass die letztwillige Anordnung des I***** vom 4.4.1977 nicht der im Paragraph 4, Absatz 2, EntmO aufgestellten Formvorschrift entspreche und daher ungültig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im Wesentlichen den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich dahin, dass I***** am 4.4.1977 gemäß § 4 Abs 2 EntmO wirksam nur mündlich vor Gericht testieren hätte können und dass daher sein an diesem Tag errichtetes schriftliches eigenhändiges Testament formungültig sei. Ob damals Gründe für die Aufhebung seiner beschränkten Entmündigung vorgelegen seien, sei ebensowenig zu prüfen wie die Behauptung, dass er dieses schriftliche Testament in einem lichten Augenblick verfasst habe. Die Erbschaftsklage des Klägers sei daher abzuweisen. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstand, über den es entschieden hat, hinsichtlich beider Beklagter je S 60.000,--, nicht aber je S 300.000,-- übersteigt und dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im Wesentlichen aus, gemäß § 4 Abs 2 EntmO habe ein wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmündigter nur mündlich vor Gericht testieren können. Diese Formvorschrift sei an den Formaltatbestand der Entmündigung gebunden und vom wirklichen Geisteszustand des Entmündigten unabhängig. Die Frage, ob die beschränkte Entmündigung zu Recht erfolgt sei oder ob der beschränkt Entmündigte in einem lichten Moment ein Testament errichtet habe, sei daher nicht zu prüfen. Die Verschärfung einer Formvorschrift bedeute keine Beschränkung der persönlichen Freiheit an sich. Die Testierfähigkeit werde mit dem 14. Lebensjahr erworben. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und die Frage nach der beschränkten Entmündigung habe nicht für die Testierfähigkeit an sich, sondern nur für die Formvorschrift Bedeutung. Das Berufungsgericht schließe sich dieser vom Erstgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen Ansicht an; es teile nicht die Ansicht eines Teiles der Lehre, wonach in lichten Augenblicken des Entmündigten oder nach Wiederherstellung seiner Gesundheit die Formvorschrift des § 4 Abs 2 EntmO entfalle.Es stellte im Wesentlichen den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich dahin, dass I***** am 4.4.1977 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EntmO wirksam nur mündlich vor Gericht testieren hätte können und dass daher sein an diesem Tag errichtetes schriftliches eigenhändiges Testament formungültig sei. Ob damals Gründe für die Aufhebung seiner beschränkten Entmündigung vorgelegen seien, sei ebensowenig zu prüfen wie die Behauptung, dass er dieses schriftliche Testament in einem lichten Augenblick verfasst habe. Die Erbschaftsklage des Klägers sei daher abzuweisen. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstand, über den es entschieden hat, hinsichtlich beider Beklagter je S 60.000,--, nicht aber je S 300.000,-- übersteigt und dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EntmO habe ein wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmündigter nur mündlich vor Gericht testieren können. Diese Formvorschrift sei an den Formaltatbestand der Entmündigung gebunden und vom wirklichen Geisteszustand des Entmündigten unabhängig. Die Frage, ob die beschränkte Entmündigung zu Recht erfolgt sei oder ob der beschränkt Entmündigte in einem lichten Moment ein Testament errichtet habe, sei daher nicht zu prüfen. Die Verschärfung einer Formvorschrift bedeute keine Beschränkung der persönlichen Freiheit an sich. Die Testierfähigkeit werde mit dem 14. Lebensjahr erworben. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und die Frage nach der beschränkten Entmündigung habe nicht für die Testierfähigkeit an sich, sondern nur für die Formvorschrift Bedeutung. Das Berufungsgericht schließe sich dieser vom Erstgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen Ansicht an; es teile nicht die Ansicht eines Teiles der Lehre, wonach in lichten Augenblicken des Entmündigten oder nach Wiederherstellung seiner Gesundheit die Formvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, EntmO entfalle.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, dass zu der hier zu entscheidenden Frage die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht genügend ausgeformt erscheine.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, dass zu der hier zu entscheidenden Frage die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht genügend ausgeformt erscheine.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.