Begründung:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 100.000 s.A. und brachte vor, es seien ihm durch eine unrichtige Veröffentlichung der beklagten Partei Sponsorgelder in dieser Höhe entgangen. Er habe im Jahre 1985 in der Gruppe A in der Division II am Bewerb um den Internationalen Rallye-Pokal von Österreich teilgenommen, der von der Obersten nationalen Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK), eingerichtet bei der beklagten Partei, organisiert werde. Er habe im Endklassement denDer Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 100.000 s.A. und brachte vor, es seien ihm durch eine unrichtige Veröffentlichung der beklagten Partei Sponsorgelder in dieser Höhe entgangen. Er habe im Jahre 1985 in der Gruppe A in der Division römisch zwei am Bewerb um den Internationalen Rallye-Pokal von Österreich teilgenommen, der von der Obersten nationalen Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK), eingerichtet bei der beklagten Partei, organisiert werde. Er habe im Endklassement den
2. Platz erreicht; wegen eines Fehlers der OSK sei er in der Veröffentlichung jedoch am 6.Platz aufgeschienen. Bereits im Vorjahr seien ihm von verschiedenen Unternehmen Sponsorgelder in Aussicht gestellt worden, falls er eine Plazierung unter den ersten Drei erreichen würde. Der Kläger habe für die Teilnahme an der Veranstaltung und die Arbeit der OSK Entgelt entrichtet, sodaß diese vertraglich hafte. Darüber hinaus müsse ihr auch bekannt sein, daß die Teilnahme lediglich mit Sponsorgeldern möglich sei und diese wiederum von der Plazierung abhängen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß die Teilnahmebedingungen lediglich die Ermittlung des Siegers vorsehen; die Erfassung der weiteren Ränge sei bloß von statistischer Bedeutung. Darüber hinaus mache der Kläger entgangenen Gewinn geltend, der nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung gebühre. Diese liege jedoch nicht vor. Außerdem bestritt die beklagte Partei die behaupteten Zusagen der Sponsoren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung zusammengefaßt folgende wesentliche Feststellungen zugrundelegte:
Die Oberste nationale Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK) ist bei der beklagten Partei eingerichtet. Sie war verantwortlich für die Ausschreibung der Internationalen Rallye-Meisterschaft von Österreich im Jahre 1985. Die Ausschreibungsrichtlinien sehen eine Wertung auf Grund eines Punktesystems vor, wobei an Preisen der Internationale Rallye-Meister von Österreich und der Internationale OKS Rallye-Pokal-Sieger von Österreich vorgesehen sind. Der Kläger nahm an dieser Meisterschaft in der Division II bei den Automobilen in der Gruppe A teil. Für diese Teilnahme mußte er eine Linzenz lösen, die ihm gegen Entrichtung von S 600 von der OSK ausgestellt wurde; weitere S 600 bezahlte er als Versicherungsbeitrag. Darüber hinaus werden von den einzelnen Veranstaltern noch Nenngelder eingehoben, welche von diesen direkt kassiert und verwertet werden. Analog zur Fahrerlizenzgebühr gibt es auch eine Veranstalterlizenzgebühr bzw. eine Veranstalterkalendergebühr, die die einzelnen Veranstalter an die OSK abführen. Die von den Fahrern gezahlte Lizenzgebühr ist ein Beitrag zur Finanzierung der verbandsähnlichen Tätigkeit der OSK. Im Motorsport sind Sponsorgelder an Fahrer üblich. Die meisten Unternehmen machen die Höhe dieser Gelder von bestimmten Plazierungen abhängig. Der Kläger, der seit 1966 als Fahrer an Rallyesportveranstaltungen teilnahm, erreichte 1984 einen dritten Platz bei der Internationalen Rallye-Meisterschaft von Österreich und erhielt 1984 Sponsorgelder von rund S 30.000, im Jahre 1985 von etwa S 100.000. Bereits während der Rennsaison 1985 vereinbarte der Kläger mit zahlreichen Firmen Sponsorgelder, die sich nach den Plazierungen 1985 richten sollten. Die einzelnen Firmen machten die Sponsorgelder davon abhängig, daß diese Plazierung unter den ersten Drei läge.Die Oberste nationale Sportkommission für den Kraftfahrsport (OSK) ist bei der beklagten Partei eingerichtet. Sie war verantwortlich für die Ausschreibung der Internationalen Rallye-Meisterschaft von Österreich im Jahre 1985. Die Ausschreibungsrichtlinien sehen eine Wertung auf Grund eines Punktesystems vor, wobei an Preisen der Internationale Rallye-Meister von Österreich und der Internationale OKS Rallye-Pokal-Sieger von Österreich vorgesehen sind. Der Kläger nahm an dieser Meisterschaft in der Division römisch zwei bei den Automobilen in der Gruppe A teil. Für diese Teilnahme mußte er eine Linzenz lösen, die ihm gegen Entrichtung von S 600 von der OSK ausgestellt wurde; weitere S 600 bezahlte er als Versicherungsbeitrag. Darüber hinaus werden von den einzelnen Veranstaltern noch Nenngelder eingehoben, welche von diesen direkt kassiert und verwertet werden. Analog zur Fahrerlizenzgebühr gibt es auch eine Veranstalterlizenzgebühr bzw. eine Veranstalterkalendergebühr, die die einzelnen Veranstalter an die OSK abführen. Die von den Fahrern gezahlte Lizenzgebühr ist ein Beitrag zur Finanzierung der verbandsähnlichen Tätigkeit der OSK. Im Motorsport sind Sponsorgelder an Fahrer üblich. Die meisten Unternehmen machen die Höhe dieser Gelder von bestimmten Plazierungen abhängig. Der Kläger, der seit 1966 als Fahrer an Rallyesportveranstaltungen teilnahm, erreichte 1984 einen dritten Platz bei der Internationalen Rallye-Meisterschaft von Österreich und erhielt 1984 Sponsorgelder von rund S 30.000, im Jahre 1985 von etwa S 100.000. Bereits während der Rennsaison 1985 vereinbarte der Kläger mit zahlreichen Firmen Sponsorgelder, die sich nach den Plazierungen 1985 richten sollten. Die einzelnen Firmen machten die Sponsorgelder davon abhängig, daß diese Plazierung unter den ersten Drei läge.
Nach dem letzten zur Rallye-Meisterschaft gehörigen Rennen im November 1985 ermittelte Andreas S*** die Plazierungen, wobei ihm bei der Errichtung der Tabelle insofern ein Irrtum unterlief, als der Kläger in der Division II der Automobile der Gruppe A auf Rang 6 aufschien, während er tatsächlich Rang 2 einnehmen sollte. Die von Andreas S*** ermittelten Ergebnisse wurden vom Präsidium der OSK am 22.November 1985 genehmigt. Die Ergebnisse der Bewerbe der OKS wurden von der beklagten Partei veröffentlicht, wobei nur die Staatsmeister und Pokalsieger, nicht aber die weiteren Plazierungen veröffentlicht wurden. Die Listen über die weiteren Plazierungen wurden jeweils von den einzelnen Motorfachzeitschriften von der OSK abverlangt. Für die Veröffentlichung der Listen in den einzelnen Motorjournalen erhalten weder die OSK noch die beklagte Partei ein Entgelt.Nach dem letzten zur Rallye-Meisterschaft gehörigen Rennen im November 1985 ermittelte Andreas S*** die Plazierungen, wobei ihm bei der Errichtung der Tabelle insofern ein Irrtum unterlief, als der Kläger in der Division römisch zwei der Automobile der Gruppe A auf Rang 6 aufschien, während er tatsächlich Rang 2 einnehmen sollte. Die von Andreas S*** ermittelten Ergebnisse wurden vom Präsidium der OSK am 22.November 1985 genehmigt. Die Ergebnisse der Bewerbe der OKS wurden von der beklagten Partei veröffentlicht, wobei nur die Staatsmeister und Pokalsieger, nicht aber die weiteren Plazierungen veröffentlicht wurden. Die Listen über die weiteren Plazierungen wurden jeweils von den einzelnen Motorfachzeitschriften von der OSK abverlangt. Für die Veröffentlichung der Listen in den einzelnen Motorjournalen erhalten weder die OSK noch die beklagte Partei ein Entgelt.
Der Kläger erfuhr von der unrichtigen Plazierung Anfang Dezember 1985 und telefonierte hierauf mit der OSK, wobei er jedoch Peter S*** nicht erreichen konnte. Der Kläger hatte die Absicht, auch 1986 wieder bei der Rallye-Meisterschaft zu starten. Die einzelnen Sponsorfirmen machten jedoch die Auszahlung ihrer Gelder davon abhängig, daß der Kläger nach der Bewertung der OSK bzw. der Aufstellung in den Medien tatsächlich den Beweis erbringen könnte, daß er 1985 den zweiten Platz erreichte. Ende Dezember 1985 wurde die Plazierungsliste in der Zeitschrift "Autorevue" veröffentlicht, wobei nur die ersten Drei der verschiedenen Gruppen angeführt wurden; der Kläger fand sich nicht in dieser Veröffentlichung. Er machte daraufhin mit Schreiben vom 7.Jänner 1986 die Beklagte auf den Irrtum aufmerksam und telefonierte im Jänner 1986 mit Peter S***, der ihm mitteilte, die Überprüfung sei noch im Gange. Diese ergab letztlich die Richtigkeit der Behauptung des Klägers. Peter S*** informierte daraufhin den Vorsitzenden des Meisterschaftsausschusses Mag.S***; am 27.Februar 1986 wurde der Vorsitzende der OSK, Sektionschef Dr.W***, unterrichtet. Mit Schreiben vom 5.März 1986 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß er irrtümlich auf den sechsten statt auf den zweiten Platz gesetzt wurde. Der Kläger informierte von dieser Richtigstellung die einzelnen Sponsorfirmen, die ihm jedoch mitteilten, daß sie über ihr diesbezügliches Budget bereits anderweitig verfügt hätten. Der Kläger verwendete die Sponsorgelder für die Finanzierung seines Hobbys als Amateurrennfahrer, wobei eine Rallye-Saison durchschnittlich zwischen S 150.000 und S 200.000 kostet. Aus finanziellen Gründen konnte der Kläger beim OSK-Rallye-Pokal 1986 nicht bei allen Läufen mitfahren; er fuhr jedoch mindestens 2/3 der Läufe.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, eine vertragliche Verpflichtung zwischen den Streitteilen bestehe nur hinsichtlich der Ermittlung des Erstplazierten, somit des Rallye-Meisters von Österreich bzw. Rallye-Pokalsiegers. Nur diese Sieger würden auch von der OSK veröffentlicht. Hingegen stellte die Veröffentlichung der weiteren Plazierungen eine Leistung der Beklagten außerhalb des geschlossenen Werkvertrages dar, sodaß sich der Kläger auf einen diesbezüglichen Fehler nicht berufen könne.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Das Berufungsgericht führte aus, die Haftung der beklagten Partei sei nach den §§ 1299 und 1300 ABGB zu beurteilen. Dabei sei zunächst darauf abzustellen, ob die beklagte Partei gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen habe. Eine Vertragsbeziehung habe zwischen den Streitteilen insofern bestanden, als der Kläger durch Erwerb einer Lizenz an der genannten Veranstaltung teilnahmeberechtigt wurde und mit dieser Gebühr die Verwaltungstätigkeit der OSK und damit der beklagten Partei entlohnte. Auf Grund der Ausschreibungsbedingungen habe die Gegenleistung der OSK neben der organisatorischen Tätigkeit unter anderem darin bestanden, den internationalen Rallye-Meister und den internationalen OSK Rallye-Pokal-Sieger zu ermitteln. Die Erstellung der übrigen Plazierungen lasse sich hingegen weder als vertragliche Hauptverpflichtung noch als Nebenverpflichtung den Feststellungen entnehmen. Auch die in Lehre und Judikatur herangezogenen Konstruktionen, nämlich Fälle geschäftsähnlicher Verpflichtungen bzw. Verpflichtungen aus dauernden Geschäftsbeziehungen, könnten vorwiegend nicht zum Tragen kommen. Geschäftsähnliche Verpflichtungen lägen dann vor, wenn durch eine Auskunftserteilung ein eigenes Verpflichtungsverhältnis begründet werde, insbesondere in der Erwartung späterer Geschäftsabschlüsse. Auch eine dauernde Geschäftsbeziehung, die eine Verpflichtung zu besonderem Schutz und Fürsorge gegenüber dem Partner begründen würde, müsse verneint werden. Wenn der Kläger darauf hinweise, daß es der Beklagten auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sein mußte, daß sich unter anderem Sponsoren bei der Vergabe ihrer Gelder nach den Veröffentlichungen richten, so sei ihm zu erwidern, daß die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages nur innerhalb strenger Grenzen erfolgen könne. Hiebei sei ähnlich wie bei der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges die Grenze der Vertragswirkung zu ermitteln, wobei die rechtsgeschäftlichen Wirkungen nicht zu sehr ausgeweitet werden könnten. Grundsätzlich könne jede Äußerung eines Dritten zur Grundlage von Dispositionen gemacht werden, was auch der Äußernde wissen müsse; dennoch wäre eine so weitgehende Haftung als rechtlich und wirtschaftlich unerträglich anzusehen. Es lasse sich daher ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten bei der Veröffentlichung der Plazierung des Klägers und dem bei ihm eingetretenen wirtschaftlichen Schaden nicht mehr herstellen, sodaß eine Ersatzpflicht der beklagten Partei schon aus diesem Grunde zu verneinen sei. Es erübrige sich daher, darauf einzugehen, ob die beklagte Partei bei der Korrektur des Fehlers säumig war bzw. ob es sich bei den zugesagten Sponsorgeldern um einen entgangenen Gewinn handelte oder um einen positiven Schaden im Sinne des Verlustes einer bereits realisierten konkreten Erwerbsmöglichkeit. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Das Berufungsgericht führte aus, die Haftung der beklagten Partei sei nach den Paragraphen 1299 und 1300 ABGB zu beurteilen. Dabei sei zunächst darauf abzustellen, ob die beklagte Partei gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen habe. Eine Vertragsbeziehung habe zwischen den Streitteilen insofern bestanden, als der Kläger durch Erwerb einer Lizenz an der genannten Veranstaltung teilnahmeberechtigt wurde und mit dieser Gebühr die Verwaltungstätigkeit der OSK und damit der beklagten Partei entlohnte. Auf Grund der Ausschreibungsbedingungen habe die Gegenleistung der OSK neben der organisatorischen Tätigkeit unter anderem darin bestanden, den internationalen Rallye-Meister und den internationalen OSK Rallye-Pokal-Sieger zu ermitteln. Die Erstellung der übrigen Plazierungen lasse sich hingegen weder als vertragliche Hauptverpflichtung noch als Nebenverpflichtung den Feststellungen entnehmen. Auch die in Lehre und Judikatur herangezogenen Konstruktionen, nämlich Fälle geschäftsähnlicher Verpflichtungen bzw. Verpflichtungen aus dauernden Geschäftsbeziehungen, könnten vorwiegend nicht zum Tragen kommen. Geschäftsähnliche Verpflichtungen lägen dann vor, wenn durch eine Auskunftserteilung ein eigenes Verpflichtungsverhältnis begründet werde, insbesondere in der Erwartung späterer Geschäftsabschlüsse. Auch eine dauernde Geschäftsbeziehung, die eine Verpflichtung zu besonderem Schutz und Fürsorge gegenüber dem Partner begründen würde, müsse verneint werden. Wenn der Kläger darauf hinweise, daß es der Beklagten auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sein mußte, daß sich unter anderem Sponsoren bei der Vergabe ihrer Gelder nach den Veröffentlichungen richten, so sei ihm zu erwidern, daß die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages nur innerhalb strenger Grenzen erfolgen könne. Hiebei sei ähnlich wie bei der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges die Grenze der Vertragswirkung zu ermitteln, wobei die rechtsgeschäftlichen Wirkungen nicht zu sehr ausgeweitet werden könnten. Grundsätzlich könne jede Äußerung eines Dritten zur Grundlage von Dispositionen gemacht werden, was auch der Äußernde wissen müsse; dennoch wäre eine so weitgehende Haftung als rechtlich und wirtschaftlich unerträglich anzusehen. Es lasse sich daher ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten bei der Veröffentlichung der Plazierung des Klägers und dem bei ihm eingetretenen wirtschaftlichen Schaden nicht mehr herstellen, sodaß eine Ersatzpflicht der beklagten Partei schon aus diesem Grunde zu verneinen sei. Es erübrige sich daher, darauf einzugehen, ob die beklagte Partei bei der Korrektur des Fehlers säumig war bzw. ob es sich bei den zugesagten Sponsorgeldern um einen entgangenen Gewinn handelte oder um einen positiven Schaden im Sinne des Verlustes einer bereits realisierten konkreten Erwerbsmöglichkeit. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.