Begründung:
Die mj. Regina S*** ist die uneheliche Tochter des Franz Max H*** und der Pauline K***. Franz Max H*** befindet sich seit 12.12.1989 in der Strafvollzugsanstalt Sonnberg; als voraussichtliches Strafende war der 23.5.1990 vorgesehen. Mit Beschluß vom 19.2.1990 (ON 6 dA) gewährte das Erstgericht der mj. Regina S*** gemäß § 4 Z 3 UVG für die Zeit vom 1.12.1989 bis 31.5.1990 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG, weil dem Unterhaltsschuldner seit 12.12.1989 die Freiheit entzogen sei und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne.Die mj. Regina S*** ist die uneheliche Tochter des Franz Max H*** und der Pauline K***. Franz Max H*** befindet sich seit 12.12.1989 in der Strafvollzugsanstalt Sonnberg; als voraussichtliches Strafende war der 23.5.1990 vorgesehen. Mit Beschluß vom 19.2.1990 (ON 6 dA) gewährte das Erstgericht der mj. Regina S*** gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG für die Zeit vom 1.12.1989 bis 31.5.1990 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG, weil dem Unterhaltsschuldner seit 12.12.1989 die Freiheit entzogen sei und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne.
Dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen diesen Beschluß insoweit, als die Unterhaltsvorschüsse bereits für Dezember 1989 und nicht erst ab 1.1.1990 gewährt wurden, erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach § 8 UVG seien Vorschüsse ausnahmslos vom Beginn des Antragsmonats zu gewähren. Alle im Unterhaltsvorschußverfahren für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse (vgl. §§ 19 Abs 1 und 20 Abs 2 UVG) würden monatsbezogen erfaßt. Eine Quotierung sei abgelehnt worden, sodaß auch dann, wenn das die Bevorschussung auslösende Ereignis (im vorliegenden Fall die Haft) erst am letzten Tag des Monats eingetreten und der Vorschußantrag noch an diesem Tag bei Gericht eingelangt sei, die Vorschüsse rückwirkend ab dem Monatsersten und nicht erst für den Folgemonat zustünden. Der von einem Teil der Judikatur vertretenen Rechtsmeinung, bei Haftvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG könne von diesem Prinzip im Hinblick darauf abgegangen werden, daß der Unterhaltsschuldner nach § 1418 ABGB verpflichtet sei, den Unterhalt zum Monatsersten im vorhinein zu bezahlen und er im Falle seiner Verhaftung nach diesem Termin jedenfalls nicht gehindert gewesen sei, seine Unterhaltsschuld bereits am Monatsersten zu erfüllen (EFSlg. 51.905, 57.514 ua), vermöge sich das Rekursgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Wiener Rechtsmittelsenate nicht anzuschließen, weil § 8 UVG nicht zwischen den unterschiedlichen Vorschußarten differenziere und demnach für alle Vorschußformen gelte. Jeder Unterhaltsvorschuß habe zur Voraussetzung, daß der Unterhaltsschuldner von seinem, vor allem durch die §§ 140, 1418 ABGB bestimmten Sollverhalten abgewichen sei. Es sei daher auch bei dem Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG die Gewährung mit Beginn des Monates anzusetzen, in dem der Haftantritt liege (EFSlg. 57.515 f; Knoll, UVG in ÖA, 9. Lieferung, März 1989, Rz 3 zu § 8). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Judikaturansätze sei jedoch die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof auszusprechen gewesen.Dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen diesen Beschluß insoweit, als die Unterhaltsvorschüsse bereits für Dezember 1989 und nicht erst ab 1.1.1990 gewährt wurden, erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach Paragraph 8, UVG seien Vorschüsse ausnahmslos vom Beginn des Antragsmonats zu gewähren. Alle im Unterhaltsvorschußverfahren für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse vergleiche Paragraphen 19, Absatz eins und 20 Absatz 2, UVG) würden monatsbezogen erfaßt. Eine Quotierung sei abgelehnt worden, sodaß auch dann, wenn das die Bevorschussung auslösende Ereignis (im vorliegenden Fall die Haft) erst am letzten Tag des Monats eingetreten und der Vorschußantrag noch an diesem Tag bei Gericht eingelangt sei, die Vorschüsse rückwirkend ab dem Monatsersten und nicht erst für den Folgemonat zustünden. Der von einem Teil der Judikatur vertretenen Rechtsmeinung, bei Haftvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG könne von diesem Prinzip im Hinblick darauf abgegangen werden, daß der Unterhaltsschuldner nach Paragraph 1418, ABGB verpflichtet sei, den Unterhalt zum Monatsersten im vorhinein zu bezahlen und er im Falle seiner Verhaftung nach diesem Termin jedenfalls nicht gehindert gewesen sei, seine Unterhaltsschuld bereits am Monatsersten zu erfüllen (EFSlg. 51.905, 57.514 ua), vermöge sich das Rekursgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Wiener Rechtsmittelsenate nicht anzuschließen, weil Paragraph 8, UVG nicht zwischen den unterschiedlichen Vorschußarten differenziere und demnach für alle Vorschußformen gelte. Jeder Unterhaltsvorschuß habe zur Voraussetzung, daß der Unterhaltsschuldner von seinem, vor allem durch die Paragraphen 140, 1418, ABGB bestimmten Sollverhalten abgewichen sei. Es sei daher auch bei dem Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG die Gewährung mit Beginn des Monates anzusetzen, in dem der Haftantritt liege (EFSlg. 57.515 f; Knoll, UVG in ÖA, 9. Lieferung, März 1989, Rz 3 zu Paragraph 8,). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Judikaturansätze sei jedoch die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof auszusprechen gewesen.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Vorschußbegehrens für Dezember 1989 abzuändern.