Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Beklagten nur mit der Planung und Bauaufsicht, nicht aber mit der Ausführung, dh. mit der Herstellung des Hallendaches beauftragt waren. Den Vorwurf, daß ihnen bei der Planung ein Fehler unterlaufen sei, hielt der Kläger zu Recht schon in der Berufung nicht mehr aufrecht. Da die Beklagten mit der Werkherstellung selbst nicht beauftragt waren, könnte ihnen nur zum Vorwurf gemacht werden, daß sie im Rahmen der Bauaufsicht den Kläger nicht ausreichend davor gewarnt hätten, von den von ihnen erstellten Plänen abzugehen und eine von diesem selbstersonnene billigere Variante auszuführen (§ 1168 a 2. Satz ABGB).Auszugehen ist davon, daß die Beklagten nur mit der Planung und Bauaufsicht, nicht aber mit der Ausführung, dh. mit der Herstellung des Hallendaches beauftragt waren. Den Vorwurf, daß ihnen bei der Planung ein Fehler unterlaufen sei, hielt der Kläger zu Recht schon in der Berufung nicht mehr aufrecht. Da die Beklagten mit der Werkherstellung selbst nicht beauftragt waren, könnte ihnen nur zum Vorwurf gemacht werden, daß sie im Rahmen der Bauaufsicht den Kläger nicht ausreichend davor gewarnt hätten, von den von ihnen erstellten Plänen abzugehen und eine von diesem selbstersonnene billigere Variante auszuführen (Paragraph 1168, a 2. Satz ABGB).
Zu Recht sind die Unterinstanzen davon ausgegangen, daß es zu den Aufgaben eines fachkundigen und sachverständigen Bauüberwachers gehört, den Bauherrn auf allfällige Unzukömmlichkeiten, etwa bei der Wahl der Baumaterialien oder der Art der Ausführung, hinzuweisen. Zu Recht haben die Unterinstanzen aber auch erkannt, daß der Erstbeklagte den Kläger hinreichend deutlich gewarnt hat. Auch wenn der Erstbeklagte nicht ausdrücklich das Wort "mißlingen" gebraucht hat, muß jeder verständige Vertragspartner, auch wenn er ein - wie der Kläger wohl zu Unrecht von sich selbst behauptet - "vollkommener Laie" ist, aus den mehrfachen Hinweisen des Erstbeklagten, bei der vom Kläger gewünschten Art der Ausführung könne der gewünschte Effekt nicht erzielt werden und er könne keine Verantwortung für das Funktionieren der Dachkonstruktion übernehmen, den zwingenden Schluß ziehen, daß bei der von ihm in Aussicht genommenen Konstruktion die Gefahr besteht, daß das Dach gravierende Mängel (z.B. Undichtheit) aufweist. Liegen solche vor, ist das Werk im Sinn des § 1168 a ABGB mißlungen, selbst wenn keine Einsturzgefahr besteht (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rz 22, 31 zu § 1168 a).Zu Recht sind die Unterinstanzen davon ausgegangen, daß es zu den Aufgaben eines fachkundigen und sachverständigen Bauüberwachers gehört, den Bauherrn auf allfällige Unzukömmlichkeiten, etwa bei der Wahl der Baumaterialien oder der Art der Ausführung, hinzuweisen. Zu Recht haben die Unterinstanzen aber auch erkannt, daß der Erstbeklagte den Kläger hinreichend deutlich gewarnt hat. Auch wenn der Erstbeklagte nicht ausdrücklich das Wort "mißlingen" gebraucht hat, muß jeder verständige Vertragspartner, auch wenn er ein - wie der Kläger wohl zu Unrecht von sich selbst behauptet - "vollkommener Laie" ist, aus den mehrfachen Hinweisen des Erstbeklagten, bei der vom Kläger gewünschten Art der Ausführung könne der gewünschte Effekt nicht erzielt werden und er könne keine Verantwortung für das Funktionieren der Dachkonstruktion übernehmen, den zwingenden Schluß ziehen, daß bei der von ihm in Aussicht genommenen Konstruktion die Gefahr besteht, daß das Dach gravierende Mängel (z.B. Undichtheit) aufweist. Liegen solche vor, ist das Werk im Sinn des Paragraph 1168, a ABGB mißlungen, selbst wenn keine Einsturzgefahr besteht vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rz 22, 31 zu Paragraph 1168, a).
Soweit der Kläger in der Revision meint, nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers sei eine Anweisung, für deren nachteiligen Folgen er Gefahr trage, die Beklagten hätten die Befolgung der von ihm aufrechterhaltenen Weisung überhaupt verweigern müssen, sind diese Hinweise schon deswegen völlig verfehlt, weil die Beklagten nicht mit der Ausführung betraut waren und daher "keine Befolgung von Weisungen verweigern" konnten. Zu den Ausführungen des Klägers, daß die Warnpflicht aus einer Untersuchungs(prüfungs)- und Hinweispflicht besteht, ist zu bemerken, daß diese Frage nur dann eine Rolle spielen kann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat; dann ist zu fragen, ob er hätte warnen müssen, weil er dann, wenn er den Stoff und die Anweisungen hinreichend geprüft hätte, die Untauglichkeit hätte erkennen müssen. Nur dann ist zu fragen, wie weit die Prüfungspflicht geht. Warnt aber der Unternehmer wie hier den Besteller sofort, weil er auch ohne aufwendige Prüfungen die Untauglichkeit der Weisung erkennt, kann der Untersuchung selbst keine Bedeutung mehr zukommen; sie hat ja nur den Zweck, die Untauglichkeit zu erkennen.
Der Erstbeklagte hat mehrmals eindringlich gewarnt und dem Kläger auch erklärt, wie wichtig eine planmäßige Ausführung der Streuschalung und Isolierung sei und daß die vom Kläger geplante kostensparende Ausführung der Isolierung direkt auf dem Pfetten nicht ausreiche. Wenn der Kläger nun vorgibt, er habe sich als "vollkomener Laie unwissend auf das Risiko eingelassen", weil ihm der Erstbeklagte nicht alle wichtigen Daten zur Abwägung dieses Risikos bekanntgegeben habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß es seine Sache gewesen wäre, sich die technischen Risken im Detail erläutern zu lassen. Aber auch wenn er diese als "vollkommener Laie" nach Erläuterungen noch immer nicht verstanden hätte, wäre es ausschließlich sein Risiko gewesen, das Werk nach seinen Ideen ausführen zu lassen. Würde man die Warnpflicht so weit spannen, wie dies nun der Kläger verstanden wissen will, könnte man einen technisch völlig unbegabten Besteller überhaupt nie hinreichend deutlich warnen.
Es trifft wohl zu, daß die Beklagten grundsätzlich die Arbeiten der Professionisten in technischer Hinsicht zu überwachen hatten. Daß die Beklagten die Dacherrichtung selbst nicht überwachten, weil sie damals auf Urlaub waren, ist aber für den Schaden nicht kausal, weil der Schaden bei jener Konstruktion, auf die Kläger trotz deutlicher Warnung beharrt hatte und die er ausführen ließ, auch bei einer Überwachung durch die Beklagten eingetreten wäre, weil eben die Konstruktion an sich völlig ungeeignet war.
Es liegen daher auch die behaupteten Feststellungsmängel hinsichtlich Urlaubsvertretung und Isoliermaterial der Firma H*** nicht vor, sodaß das Berufungsurteil voll zu bestätigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.